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Gefundene Begriffe


Nacherbe

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft über zwei Generationen hinweg vererben. Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst nur einer Person zukommen soll (Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer es nach dieser Person bekommen soll (Nacherbe). Dieser Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Testierende kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen (z.B. Heirat des Vorerben oder Volljährigkeit des Nacherben).

Nachlass

Nachlass ist das Vermögen eines Verstorbenen und umfasst die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, die beim Erbfall als Ganzes auf den oder die Erben übergehen. Den Nachlass bezeichnet man auch als Erbschaft. Ein Nachlass entsteht also, wenn das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person, des Erblassers,  mitsamt der verfügten Rechte und Pflichten auf Erben übertragen werden. Der oder die Erben werden somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen. Der Anspruch auf die Erbschaft wird vom Nachlassgericht durch Ausstellung eines Erbscheins festgestellt. Der vorläufige Erbe kann durch Erklärung der Ausschlagung des angedachten Erbes innerhalb einer sechswöchigen Frist seinen Verzicht erklären.

Nachlassforderungen

Es handelt sich um Forderungen, die dem Nachlass zustehen. Hatte z.B. der Erblasser einen Pkw verkauft, ist aber vor Zahlung des Kaufpreises verstorben, stellt die Kaufpreisforderung eines Nachlassforderung dar. Es ist Aufgabe der Erben, diese dann gemeinsam geltend zu machen, §§ 2039, 2040 BGB.Ein einzelner ERbe ist berechtigt, diesen Anspruch alleine gelend zu machen. Voraussetzung ist aber, dass er nicht Zahlung an sich, sondern an die Erbengemeinschaft fordert.

Nachlassgericht

Aufgabe des Nachlassgerichtes ist es - Testamente in die amtliche Verwahrung zu nehmen (Hinterlegung) - ein Testament nach dem Eintritt des Erbfalls zu eröffnen - auf Antrag den Erben einen Erbschein zu erteilen - unrichtige Erbscheine wieder einzuziehen - die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft entgegenzunehmen - falls erforderlich Nachlass-Sicherung (z.B. durch Nachlasspflegschaft) - Testamentsvollstreckerzeugnisse auszustellen - unfähige Testamentsvollstrecker zu entlassen. Aufgabe des Nachlassgerichtes ist es aber nicht, den Nachlass zu teilen, Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, Streit unter den Erben zu schlichten.  Als Nachlassgerichte fungieren in ganz Deutschland die Amtsgerichte. Nur Baden-Württemberg hat die Besonderheit, dass dort die Amtsnotariate zugleich Nachlassgerichte sind.

Nachlassinsolvenz

(früher: Nachlasskonkurs) Die Nachlassinsolvenz ist eine Insolvenz über den Nachlass, der überschuldet ist. Dadurch wird der Nachlass vom eigenen Vermögen des Erben abgesondert. Deshalb haftet  der Erbe bei der Eröffnung einer Nachlassinsolvenz und bei einer Ablehnung der Eröffnung der Nachhlassinsolvenz wegen nicht einmal die Verfahreneskosten deckendem Nachlass für Nachlassschulden nicht mit seinem Privatvermögen.

Nachlasspfleger

Nachlasspfleger ist ein Pfleger, der vom Nachlassgericht in Fällen unklarer Erbrechtslage bis zur Annahme der Erbschaft zur Sicherung des Nachlasses bestellt wird. Die Nachlasspflegschaft kann auch nur auf einen Erbteil beschr�nkt werden. Die Nachlasspflegschaft verdrängt nicht die Verfügungsmacht der (wirklichen) Erben. Diese können z.B. auch für die Erbschaft klagen, wobei sie zurücktreten müssen, wenn der Nachlasspfleger neben ihnen klagt (§ 53 ZPO).

Nachlasspflegschaft

Eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses. Sie wird eingerichtet vom Nachlassgericht, wenn bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben die Gefahr besteht, dass der Nachlass Schaden nimmt bzw. Unberechtigte auf den Nachlass zugreifen. Das Nachlassgericht kann auch selber einzelne Sicherungsmaßnahmen veranlassen. In der Regel wird aber ein so genannter Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser hat die Aufgabe, die Erben zu ermitteln und Nachlassangelegenheit abzuwickeln.

Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen den Erblasser gehabt und will diesen gerichtlich durchsetzen, hat er häufig Schwierigkeiten, bis zur Erteilung eines Erbscheins den richtigen Erben ausfindig zu machen. In solchen Fällen kann ein Nachlassgläubiger die Bestellung eines Nachlasspflegers als so genannten Klagpfleger beim Nachlassgericht beantragen (§ 1961 BGB).

In Fällen, in denen der Erbe bekannt ist, er aber unbekannt verzogen und seinen Aufenthaltsort oder seiner Anschrift zunächst nicht ermittelbar ist, kann eine so genannte Abwesenheitspflegschaft beantragt werden. Dies ist keine Nachlasspflegschaft, sondern eine Pflegschaft nur für einen einzelnen Erben oder Miterben. Dieser Pfleger kann dann beispielsweise mit den übrigen Erben die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben.

Nachlassverbindlichkeiten

Es gibt Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat (Erblasserschulden) und Erbfallschulden, also solche, die durch den Sterbefall entstanden sind (z.B. Pflichtteilsrechte, Auflagen, Vermächtnisse, auch: Bestattungskosten), §§ 1967, 1968 BGB.

Sind die Schulden höher als die Vermögenswerte des Nachlasses, ist der Nachlass überschuldet und der Erbe sollte die Erbschaft ausschlagen oder eine Beschränkung der Haftung herbeiführen.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung ist eine der dem Erben zur Verfügung stehnden Wege, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken und einen Zugriff von Nachlassgläubigern auf sein eigenes Vermögen zu verhindern. Prinzipiell bieten sich drei Verfahren zur Haftungsbeschränkung an.  Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet. Antragsberechtigt sind sowohl Erben als auch Gläubiger. Die Verwaltungszuständigkeit geht mit der Anordnung der Nachlassverwaltung vollkommen auf den Nachlassverwalter über. Sinn des Verfahrens ist die Befriedigung der Ansprüche  der Nachlassgläubiger. Nach Sicherstellung und Ermittlung der Vermögenswerte können berechtigte Gläubigerforderungen ausgeglichen und etwaige verbliebene Vermögensüberschüsse an die Erben übergeben werden.

Nachvermächtnis

 

Hat der Erblasser bestimmt, dass ein vermachter Gegenstand bei Eintritt eines bestimmten Zeitpunktes oder Ereignisses an einen anderen als den Vermächtnisnehmer gehen soll, so muss der erste Vermächtnisnehmer das bei dem Erbfall erhaltene Vermächtnis an den Nachvermächtnisnehmer herausgeben.

Neue Freibeträge ab 2009

Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall



Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: 01.01.2009):

Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge

Steuer-
klasse

Erwerber

Persönlicher Freibetrag
(§ 16 ErbStG)

I

Ehegatte und eingetragene Lebenspartner

Euro 500 000,–

 

Kind;
Stiefkind;
Enkel, falls Eltern vorverstorben

Euro 400 000,–

 

Enkel;

Euro 200 000,–

 

Urenkel;
Eltern und Großeltern

Euro 100 000,–

II &

III

alle Übrigen,
insb. Paare ohne Trauschein

Euro  20 000,–

Neue Steuertarife ab 2009-2010

Steuerklasse

I

II    2009

II    ab 2010

III

Erwerb bis

 

 

 

 

75.000

7 %

30 %

15 %

30 %

300.000

11 %

30 %

20 %

30 %

600.000

15 %

30 %

25 %

30 %

6.000.000

19 %

30 %

30 %

30 %

13.000.000

23 %

50 %

35 %

50 %

26.000.000

27 %

50 %

40 %

50 %

darüber

30 %

50 %

45 %

50 %

Nichteheliches Kind

Nichteheliche Kinder sind vom Erblasser abstammende Kinder, die nicht während einer Ehe des Erblassers geboren wurden. Sie sind den ehelichen Kindern rechtlich inzwischen vollkommen gleichgestellt.

Niederstwertprinzip

Das Niederstwertprinzip ist ein besonderer Bewertungsgrundsatz, der bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen Anwendung finden kann, § 2325 Abs. 2 BGB. Zur Feststellung des maßgeblichen Wertes ist im Pflichtteilsrecht hinsichtlich verschenkter Gegenstände eine Vergleichsberechnung vorzunehmen.

 

Dazu wird zunächst der Grundstückswert zum Zeitpunkt der Vollzug der Schenkung (Eintragung im Grundbuch) ermittelt und unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Tag des Erbfalles indexiert/umgerechnet. Der so ermittelte Wert wird dem ebenfalls zu ermittelnden Wert im Zeitpunkt des Erbfalles gegenüber gestellt. Der niedrigere der beiden Werte ist maßgeblich und wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet.

 

Gerade bei gemischten Schenkungen (Übergabe einer Immobilie gegen Nießbrauch- oder Versorgungsrechte) spielt dieses Prinzip eine wichtige Rolle.Ist der Wert zum Todestag geringer als der indizierte Wert zum Zeitpunkt dev Vollzuges der Schenkung, wird nach der (heftig kritiisierten Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ein bei der ursprünlichen Schenkung vereinbarter Nießbrauch nicht abgezogen - ein nur schwer nachzuvollziehendes Ergebnis.

 

Nießbrauch

Der Nießbrauch ist im deutschen Sachenrecht (§ 1030 § 1089 BGB) das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache oder eines Rechts zu ziehen (vgl. den noch gebräuchlichen Ausdruck "Nutznießer"). Anders als die Grunddienstbarkeit und die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gewährt der Nießbrauch dem Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands. Darin enthalten ist die Ziehung von „Früchten“ (§ 99 BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes: Sachfrüchte sind z.B. die Ernte bei einem landwirtschaftlichen Grundstück oder die abgebauten Steine eines Steinbruches, Rechtsfrüchte die Miet- und Pachtzinsforderungen. Der Nießbrauch ist folglich das dingliche, also absolut wirkende Gegenstück zur schuldrechtlichen Pacht: Der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt.

Notar

ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der Willenserklärungen auf dem Gebiet der Rechtspflege protokolliert und beurkundet. In einigen Bundesländern gibt es hauptberufliche Notare, die keine andere berufliche Tätigkeit daneben ausüben dürfen.

In anderen Bundesländern üben das Amt des Notars Anwälte nebenberuflich aus. Bei einer Tätigkeit muss die betreffende Person in diesen Bundesländern gegenüber dem Rechtssuchenden immer klar zum Ausdruck bringen, ob sie als Notar, also in Ausübung des öffentlichen Amtes, oder als Anwalt, also ausschließlich als Interessenvertreter des Rechtssuchenden handelt.

Nottestament

Es handelt sich um eine besondere Form der Testamentsgestaltung, die nur in Notsituationen zulässig ist. Die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen („Drei Zeugen Testament“) durch mündliche Erklärung stellen solche Nottestamente dar, §§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB.

 

Diese außerordentlichen Testamente sind jedoch ungültig, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser dann noch lebt, § 2252 Abs.1 BGB.

Notwendige Streitgenossenschaft

Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn auf der Kläger- und/oder Beklagtenseite in einem Gerichtsverfahren mehrere Personen klagen oder verklagt werden. Die Streitgenossenschaft ist eine notwendige, wenn die Gerichtsentscheidung gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ausfallen kann, § 62 der Zivilprozessordnung.

 

Dies ist häufig bei Prozessen von und/oder gegen Miterben dann der Fall, wenn eine Gerichtsentscheidung die gesamte Erbengemeinschaft betrifft und sie  gegenüber einem Miterben nicht anders ausfallen kann, als gegenüber den anderen.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

Tel.: 0385-555 194 

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