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Gefundene Begriffe


Verfügungen von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen sind Testament (§§ 2064 ff. BGB) und Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff.). Das Testament ist eine einseitige, der Erbvertrag eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.

Der Begriff "Verfügung von Todes wegen" darf nicht mit dem der "letztwilligen Verfügung" verwechselt werden. Das Gesetz verwendet den Begriff letztwillige Verfügung einerseits für ein Testament, andererseits aber auch für die einzelnen in einem Testament enthaltenen Anordnungen. Der Ausdruck letztwillige Verfügung soll deutlich machen, dass die Verfügung jederzeit widerrufen werden kann (§ 2253 I BGB), so dass jeweils der letzte Wille gilt. Dagegen gehört der Erbvertrag nicht zu den letztwilligen Verfügungen, da die in ihm getroffenen vertragsmäßigen Verfügungen bindend sind.

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Bestimmt ein Erblasser in einer Verfügung von  Todes wegen, dass ein Testamentsvollstrecker die Abwicklung und/oder Verwaltung des Nachlasses über einen gewissen Zeitraum vorzunehmen hat, sollte er sich nicht darauf beschränken, lediglich die Testamentsvollstreckung an sich anzuordnen. Der Erblasser sollte im Testament vielmehr auch festlegen, welche Vergütung ihm für seine Tätigkeit zusteht.

Zwar gibt das Gesetz vor, der Testamentsvollstrecker erhalte eine »angemessene« Vergütung, wenn in der Verfügung von Todes wegen nichts explizit geregelt ist. Allerdings zeigt sich in der Praxis als so häufig, dass die Vorstellungen von Angemessenheit der Vergütung auf Seiten der Erben und auf Seiten des Testamentsvollstreckers äußerst unterschiedlich sind.

Nur durch eine genaue Festlegung lässt sich in der Regel Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits vermeiden. Der Deutsche Notarverein empfiehlt z. B. folgende Vergütungsregelung, auf die im Testament Bezug genommen werden kann:

 

Vergütungsgrundbetrag

 

Bis  Euro   250 000,–                4,0 % des Nachlasses

bis Euro   500 000,–                  3,0 % des Nachlasses

bis Euro 2 500 000,–                 2,5 % des Nachlasses

bis Euro 5 000 000,–                 2,0 % des Nachlasses

über Euro 5 000 000,–               1,5 % des Nachlasses

Viele andere Institutionen bzw. Personen haben andere Tabellen entwickelt, auf die in der Praxis ebenso zurückgegriffen werden kann.

Wenn man bedenkt, dass Erbprozesse häufig mehr als 10% des Nachlasses verschlingen, sind die Kosten einer Testamentsvollstreckung verhältnismäßig gering.

Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Unter dem Begriff »Verjährung« versteht man die gesetzlich vorgegebene Frist, in der ein Anspruch geltend gemacht werden muss. Je nach Anspruch kennt das BGB unterschiedlich lange Verjährungsfristen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf einen zu ermittelnden Geldbetrag, der sofort mit dem Tod des Erblassers fällig (§ 2317 Abs. 1 BGB) ist und gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall. Der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist jedoch erst der 1. Januar des folgenden Jahres.

Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte die Summe, die ihm aus seinem Pflichtteilsrecht zusteht, nicht beziffern kann, hindert dies die Verjährung nicht. Das Gesetz sieht hier mit § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch vor, der den Pflichtteilsberechtigten in die Lage versetzen soll, diese Bezifferung vorzunehmen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist entweder bei Gericht Klage einreichen oder eine rechtsverbindliche Erklärung des Erben erlangen, in der dieser den Bestand des Pflichtteilsanspruches anerkennt. Die bloße Aufforderung zur Zahlung oder zur Anerkennung des Pflichtteilsanspruches reicht also nicht aus.

Unterlässt er dies und beruft sich der Pflichtteilsschuldner auf die Verjährung, hat der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch verloren.

Vermächtnis

Gemäß § 1939 BGB kann der Erblasser in Form eines Vermächtnisses einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne ihn als Erben einzusetzen.

Ein Unterschied zur Einsetzung als Erbe ist, z.B. dass der Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen muss. 

Während der Erbe unmittelbar am gesamten Vermögen des Verstorbenen beteiligt ist, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB) auf Erfüllung der im Testament oder im Erbvertrag bezeichneten Zuwendung (Beispiel: Wird etwa dem Vermächtnisnehmer eine Eigentumswohnung zugewendet, muss für die Erfüllung des Vermächtnisses zwischen ihm und dem Erben eine   notariell beurkundungspflichtige – Übereignung vorgenommen werden. Soll der Vermächtnisnehmer Girokonten des Erblassers erhalten, muss der Erbe beim Kreditinstitut die Umschreibung dieser Girokonten veranlassen.).

Der Vermögensgegenstand fällt dem Vermächtnisnehmer aber nicht automatisch zu. Die in besonderer Weise bedachte Person muss vielmehr ihren Vermächtniserfüllungsanspruch gegen den Beschwerten geltend machen und – notfalls gerichtlich – durchsetzen.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. So kann der Erblasser festlegen, dass dem Vermächtnisnehmer bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sachen zu übereignen sind, eine bestimmte Geldsumme aus dem Nachlass zu zahlen ist, eine Forderung zu übertragen ist, Schulden erlassen werden oder ein bestimmtes Nutzungsrecht eingeräumt wird. Das Vermächtnis kann sich auch auf einen sehr wertvollen Gegenstand beziehen, der den größten Teil des Nachlasses ausmacht.

Der Erblasser kann, muss die Person des Vermächtnisnehmers in seiner letztwilligen Verfügung aber noch nicht abschließend festlegen. Es reicht aus, wenn er den Personenkreis bestimmt und die endgültige Auswahl einer anderen Person überlässt, die dann entscheidet, wer das Vermächtnis (nach bestimmten Kriterien oder billigem Ermessen) bekommt.

Es sollte immer geregelt werden, ob ein Ersatzvermächtnisnehmer für den Fall eingesetzt wird oder nicht, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis (beispielsweise wegen Vorversterbens oder durch Ausschlagung) nicht erwirbt (§ 2190 BGB). Ohne Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers wird das Vermächtnis unwirksam, wenn es niemanden gibt, der es entgegennehmen kann (§ 2160 BGB).

Versorgungsfreibetrag

Ehegatten und jüngeren Kindern wird im Erbfall zusätzlich zum persönlichen Freibetrag noch der besondere Versorgungsfreibetrag gewährt – unabhängig davon, ob tatsächlich Versorgungsansprüche vererbt werden.

Dies ist etwa der Wert der Pension, welche nach dem Ableben des Erblassers gezahlt wird. Beträgt dieser beispielsweise 150 000 Euro können noch 106 000 Euro steuerfrei von Todes wegen übertragen werden. Der Versorgungsfreibetrag wird ggf. gekürzt um den Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Versorgungsbezüge.

 

Versorgungsfreibetrag im Erbfall (§ 17 ErbStG)

Ehegatte

Euro 256 000,–

Kinder bis zu
•  5 Jahren

Euro 52 000,–

• 10 Jahren

Euro 41 000,–

• 15 Jahren

Euro 30 700,–

• 20 Jahren

Euro 20 500,–

• 27 Jahren

Euro 10 300,–

Typischer Fall einer Leistung, die unter den Versorgungsfreibetrag fällt, ist die Lebensversicherung, die der Bezugsberechtigte Ehegatte oder die bezugsberechtigten Kinder bekommen.

 

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

Mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) auf den Todesfall ermöglicht es, dem Begünstigten außerhalb des Nachlasses ein Bankguthaben zukommen zu lassen.

Vorteile:

- Die Verfügungsbefugnis des Kontoinhabers zu Lebzeiten bleibt erhalten.

- Es gibt keine Widerrufsmöglichkeit des Erben, wenn der Begünstigte zu Lebzeiten des Bankkunden an dem Vertrag beteiligt wird.
Ist dem Begünstigten  von dem Vertrag nichts bekannt, kann der Erbe bei rechzeitigem Handeln dem Vertrag seine Grundlage entziehen.

Vor- und Nacherbschaft

Der Testierende kann sein Vermögen durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB) über zwei oder mehrere Generationen hinweg vererben. Durch die Anordnung einer Vor - und Nacherbschaft kann der Erblasser verhindern, dass die Substanz seines Nachlasses vom Erben verbraucht wird oder an familienfremde Personen abschließt. Letztendlich stellt eine solche Anordnung also ein Lenkungsmittel für den Nachlass und ein Sicherungsmittel dar. Der Erblasser nimmt über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Erbfolge und kann so zum Beispiel verhindern, dass bei einem bedürftigen Erben in seinen Nachlass vollstreckt wird.

Hierzu bestimmt er, dass sein Vermögen zunächst einer Person zukommen soll (= Vorerbe), legt aber gleichzeitig bereits fest, wer es nach dieser Person bekommen soll (= Nacherbe). Vor- und Nacherbe sind Erben derselben Erblassers, allerdings zeitlich aufeinander folgend. Der Nacherbe kommt regelmäßig erst dann zum Zug, wenn der Vorerbe ebenfalls verstorben ist. Der Testierende kann aber auch andere Anlässe oder Zeitpunkte für den Eintritt der Nacherbfolge festlegen (z. B. Heirat des Vorerben oder Volljährigkeit des Nacherben). 

Dem Vorerben sind enge Grenzen im Umgang mit dem Nachlass gesetzt. Er darf die Substanz des Nachlasses nicht angreifen, ist vielmehr eine Art Verwalter. Für diese Verwaltung stehen ihm die Erträge des Nachlasses zu, die er für sich verwenden darf. Im übrigen ist eine wesentliche Aufgabe, den Nachlass für den Nacherben zu erhalten. Diese Verpflichtung kann insoweit abgemildert werden, als dass die Vorerbschaft als so genannte befreite Vorerbschaft angeordnet werden kann. Dann hat der Vorerbe einen größeren Spielraum und darf unter Umständen den Nachlass oder Teile davon für seine Zwecke entnehmen.

Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist besondere Vorsicht geboten. Zum einen ist die Reglementierung sehr hoch, zum anderen ist in der Praxis festzustellen, dass wieder  Vorerbe noch Nacherbe die jeweiligen Pflichten aus ihrer Stellung kennen. Streit ist häufig vorprogrammiert.

 

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist steuerlich nachteilig, da sowohl beim Eintritt des Vorerbfalls als auch im Nacherbfall Erbschaftsteuer fällig wird. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird eine solche Anordnung nur in ganz engen begrenzten Ausnahmefällen sinnvoll sein.

 

Voraus

Dem überlebenden Ehegatten steht, unabhängig davon in welchem Güterstand er mit dem Erblasser lebte, neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte "Voraus" zu. Dieses Recht hat seinen Ursprung in der Notwendigkeit, denm hinterbliebenen Ehegatten wenigstens einen vollständigen Haushalt zurückzulassen, den er nun auch alleine betreiben und nicht wieder völlig neu bestücken muss. Vor diesem Hintergrund erhalten auch keine anderen Personen einen solchen Voraus.

Dieser Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers) und neben Großeltern stehen diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein zu. Neben den Erben der 1. Ordnung (z.B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er diese "zur Führung eines angemessenes Haushalts benötigt."

Wichtig: Dieser Voraus steht dem Ehegatten nur bei gesetzlicher Erbfolge zu. Ist ein Testament vorhanden oder ein Erbvertrag, muss darauf geachtet werden, dass dieser Voraus ausdrücklich aufgenommen wird. Sonst fällt der Anteil des Erblassers am Hausrat in den Nachlass.

Vorausvermächtnis

Unter dem Begriff »Vermächtnis« versteht man das durch letztwillige Verfügung einer bestimmten Person zugewandte Recht auf einen Gegenstand aus dem Nachlass, ein Grundstück, einen Geldbetrag, eine Forderung oder Ähnliches.

Wendet der Erblasser in seinem Testament ein solches Vermächtnis einem seiner Erben zu, bezeichnet man dies als Vorausvermächtnis. Der Erblasser bewirkt damit, dass der spezielle bedachte Erbe vor ab sein Vermächtnis erhält. Der Rest des Nachlasses, vermindert um das Vermächtnis, wird dann entsprechend der angeordneten Erbquoten aufgeteilt. Dies hat dann zur Folge, dass der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe mehr bekommt als seiner Erbquote.

Ist eine solche überquotale Beteiligung eines Miterben am Nachlass nicht gewollt, sondern eine bloße Zuordnung eines bestimmten Nachlassgegenstandes, ist statt eines Vorausvermächtnisses eine so genannte Teilungsanordnung zu verfügen. Durch eine solche bekommt der Miterbe im Ergebnis lediglich den seiner Erbquote entsprechenden Wert. Er muss gegebenenfalls, macht der ihm zugeordnete Nachlassgegenstand im Wert mehr als seine Erbquote aus, dem anderen Miterben einen Ausgleich zahlen.

Bei der Testamentsgestaltung ist sehr viel Wert auf eine Klarstellung, welches der beiden erbrechtlichen Instrumente zum Einsatz kommen soll, zu legen. In der Praxis sind Unklarheiten in der Wortwahl allzu häufig Streitpunkte.

Vorempfang

Bedenkt ein Erblasser einen oder mehrere Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten in Form der Schenkung oder gemischten Schenkung, bezeichnet man dies als Vorempfang. Solche Vorempfänge führen denk logisch zu einer unterschiedlichen Beteiligung der Abkömmlinge am Vermögen des Erblassers, betrachtet man Zuwendungen zu seinen Lebzeiten und nach seinem Tod gemeinsam.

Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben können sich aus den §§ 2050 - 2057a BGB bei der Aufteilung des Nachlasses daher Ausgleichungspflichten ergeben. Gleiches gilt für den Fall der gewillkürte (= testamentarischen) Erbfolge, sofern der Erblasser seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 BGB).

Das Gesetz unterscheidet vier Arten von Vorempfängen:

  • Ausstattungen (§§ 2050 Abs. 1, 1624 Abs. 1 BGB),

  • Übermaß an Zuschüssen (§ 2050 Abs. 2 Alt.1 BGB),

  • Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (§ 2050 Abs. 2 Alt.2 BGB), und

  • sonstige Zuwendungen, für die eine Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (§ 2050 Abs. 3 BGB).

Bei einer geordneten Vermögens Nachfolgeplanung werden bereits in dem Vertrag, mit welchem der Vorempfang vereinbart wird, sollten bereits Regelungen zur Ausgleichung aufgenommen werden.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, wie eine Person bei Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) von den behandelnden Ärzten und Pflegekräften medizinisch versorgt und gepflegt werden möchte. Die Patientenverfügung findet mittlerweile im Gesetz eine Grundlage, so dass die Frage um die verbindliche Wirkung einer Erklärung nunmehr als geklärt zu betrachten ist.

Mit eine Vorsorgevollmacht kann jeder geschäftsfähige Volljährige bestimmen, wer im Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit seine Angelegenheiten regeln darf. Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln.

 

Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Das ist aber nicht so. Der Gesetzgeber hat bisher keine Regelung geschaffen, wonach die Familie oder der Lebenspartner diese Verantwortung übernehmen kann.

Trifft man keine Vorsorge, wird das Betreuungsgsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen, auf dessen Auswahl der Betroffene keinerlei Einfluss nehmen kann. Es kann also passieren, dass jemand zum Betreuer bestellt wird, der zum Betroffenen und seinem sozialen Umfeld keinerlei persönlichen Bezug hat.

Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z. B. nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht).

Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden:

  • Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit

  • Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten

  • Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen

  • Fragen der Vermögenssorge, insbesondere Annahme von Zahlungen, Eingehen von Verbindlichkeiten, Geschäfte mit Kreditinstituten

  • Vornahme von Schenkungen

  • Immobiliengeschäfte (Wichtig: Hierfür ist notarielle Beurkundung notwendig.)

  • Angelegenheiten, die das Unternehmen betreffen (Wichtig: Hierfür kann u. U. notarielle Beurkundung notwendig sein.)

  • Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs

  • Vertretung vor Gericht

  • Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachtserklärung niedergelegt werden (§§ 1904 und 1906 BGB)

Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei erstelltwerden. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Sie muss unterschrieben sein.

Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts handeln soll.

Vorweggenommene Erbfolge

Unter „vorweggenommener“ Erbfolge versteht man alle Vermögensübertragungen unter Lebenden, insbesondere Schenkungen, die in der Erwartung vorgenommen werden, dass der Erwerber im Erbfall das Vermögen ohnehin erhalten sollte.

In der Regel wird es sich um Schenkungen oder zumindest gemischte Schenkungen handeln. Die konkrete Gestaltung einer solchen vorweggenommenen Erbfolge ist abhängig von dem Ziel, welches der Erblasser mit der Überlassung verfolgt.

Ziele können sein:

  • Reduzierung der Steuerlast

  • Erhaltung des Familienvermögens

  • Versorgung des Schenkers und seiner Familie

  • Pflichtteilsminderung

Häufig findet man in Verträgen zur vorweggenommenen Erbfolge Gestaltungsmittel wie Wohnrechte oder Nießbrauch, Renten oder Pflegeverpflichtungen. All diese Gestaltungsmittel helfen zum Beispiel, sich und den hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartner abzusichern. Auch so genannte Wahrheits-und Pflegeverpflichtungen können dabei helfen.

in aller Regel wird der Überlassende sich auch für den Fall absichern, dass der Übernehmer sich um dankbar zeigt oder in finanzielle Schwierigkeiten kommt. Er kann generell oder für bestimmte vertraglich festzulegende Fälle ein so genanntes Rückforderungsrecht vereinbaren, dass in die Lage versetzt, sich den Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge zurückzuholen, treten bestimmte Umstände ein. »Klassiker« hierbei sind das Vorversterben des Übernehmers, dessen Insolvenz, die nicht autorisierte Veräußerung des Überlassenengegenstandes oder dessen Belastung. Die Rückforderungsansprüche können auf die persönlichen Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnitten werden.

 

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Sven Klinger
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