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Gefundene Begriffe


Öffentliche Beglaubigung

Öffentliche Beglaubigung liegt dann vor, wenn die Echtheit einer Urkunde oder Unterschrift von einer Behörde oder einem Notar bestätigt wurde.

Öffentliche Urkunde

ist eine Urkunde, die von einer Behörde innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gefertigt wurde, zum Beispiel der Erbschein des Nachlassgerichtes und die notariellen Urkunden.

Öffentliche Zustellung

Wenn ein Schriftstück einer Person nicht zugestellt werden kann, weil zum Beispiel der Aufenthaltsort unbekannt ist, wird das entsprechende Schriftstück an der Gerichtstafel ausgehängt. Nach Ablauf einer bestimmten Frist gilt das Schriftstück als zugestellt.

Öffentlicher Glaube

ist die Vermutung, dass die in einer öffentlichen Urkunde wiedergegebenen Tatsachen richtig sind, zum Beispiel das Grundbuch und der Erbschein. Wenn zum Beispiel die Bank aufgrund eines vorgelegten Erbscheins das Konto auflöst und das Guthaben an den im Erbschein genannten Erben überweist, haftet sie nicht mehr für eine objektiv falsche Überweisung, weil sich zum Beispiel später herausstellt, dass der Erbschein wegen Unrichtigkeit eingezogen wurde und andere Personen als der Überweisungsempfänger die richtigen Erben sind. Die Bank konnte sich Kraft öffentlichen Glaubens auf die Richtigkeit des ursprünglich ausgestellten Erbscheins verlassen. (Allerdings hat der falsche Erbe das Kontoguthaben den richtigen Erben zu erstatten.)

Öffentliches Recht

Regelt das Verhältnis der Bürger zum Staat sowie der staatlichen Einrichtungen untereinander.

Öffentliches Testament

Hierunter versteht man ein notariell errichtetes Testament im Gegensatz zum eigenhändig errichteten bzw. privaten Testament. Ein öffentliches Testament kann auch in der Form errichtet werden, dass derjenige, der ein Testament errichtet, sein Testament dem Notar offen oder verschlossen übergibt. Dieses übergebene Testament braucht nicht von demjenigen, der das Testament errichtet hat, geschrieben zu sein. In Sonderfällen können nur öffentliche Testamente errichtet werden, wenn zum Beispiel der Erblasser minderjährig ist oder Geschriebenes nicht lesen kann.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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