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Gefundene Begriffe


Wahlvermächtnis

Ein Wahlvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser anordnet, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll, § 2154 Abs. 1 BGB. Das Wahlrecht kann dem Erben, dem Bedachten oder einer sonstigen Person zustehen.

Wechselbezügliche Verfügungen

Wechselbezügliche Verfügungen liegen vor, wenn die testamentarischen Regelungen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Beispiel: Eheleute setzen sich gegenseitig zum Erben ein und die Kinder zu Erben des Letztverstorbenen. Dieser Erbeinsetzung liegt eine gemeinsame Nachfolgeplanung zugrunde. Ansonsten hätte man kein gemeinsames Testament errichtet. Die Folge ist, dass eine einseitige Testamentsänderung nicht mehr zulässig ist, insbesondere dann nicht, wenn ein Ehegatte bereits verstorben ist. Allerdings haben es Eheleute oder Erbvertragsbeteiligte in der Hand, im Testament zu regeln, ob eine testamentarische Verfügung wechselbezüglich sein soll. So könnten zum Beispiel die Eheleute in einem Testament bestimmen, dass wechselbezüglich nur die gegenseitige Erbeinsetzung ist, der Längerlebende aber berechtigt ist, die Erbquoten der Kinder nach Belieben zu ändern oder die Kinder sogar zu enterben.

Widerruf des Testamentes

Der Erblasser kann jederzeit ohne Grund sein Testament widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf ist eine letztwillige Verfügung, weshalb Testierfähigkeit vorliegen muss. Der Widerruf kann durch Testament (§§ 2254, 2258 BGB), Vernichtung oder Veränderung der Testamentsurkunde (§ 2255 BGB) und bei notariellen Testamenten auch durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) erfolgen.

Auch das Widerrufstestament kann, wie jedes andere Testament auch, widerrufen werden. Ist allerdings das erste Testament durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde oder durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen worden, scheidet der Widerruf eines solchen Widerrufs aus (§ 2257 BGB). Der Widerruf eines Testamentes ist allerdings nicht mehr zulässig, wenn das Testament bereits bindend geworden ist, z. B., bei der Errichtung eines Ehegattentestamentes und ein Ehegatte bereits verstorben ist. Nur wenn dem Längerlebenden gestattet worden ist, die Verfügungen auf den zweiten Erbfall zu widerrufen, ist der Widerruf bei einer gemeinsamen Verfügung von Todes wegen zulässig.

Widerruf des Testaments

Der Erblasser kann ein Testament insgesamt sowie einzelne in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch ein Testament (Widerrufstestament) oder durch Vernichtung des alten Testamentes oder wenn der Erblasser im ursprünglichen Testament Änderungen vornimmt. Der Widerruf "wechselbezüglicher Verfügungen" in einem gemeinschaftlichen Testament kann nur durch Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erfolgen, wobei diese Erklärung nur wirksam ist, wenn sie notariell beurkundet ist. Die Ausfertigung der Widerrufserklärung - nicht bloß beglaubigte Abschrift ! - muss vom Gerichtsvollzieher dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Beim Erbvertrag kann der Widerruf der letztwilligen Verfügungen nur durch die Vertragsparteien gemeinsam erfolgen.

Wiederverheiratungsklausel

Die Wiederverheiratungsklausel wird häufig in Berliner Testamenten verwendet. Dadurch soll die erbrechtliche Stellung der Kinder bei Wiederheirat des längerlebenden Ehegatten gestärkt und gleichzeitig die Befugnisse des Ehegatten eingeschränkt werden. So könnten zum Beispiel die Eheleute im Testament regeln, dass der längerlebende Ehegatte im Falle der Wiederverheiratung verpflichtet ist, die Hälfte des ererbten Vermögens an die Kinder herauszugeben. Die Anwendung einer Wiederverheiratungsklausel bedarf jedoch sorgfältiger rechtlicher Beratung, da unbekannt ist, ob der längerlebende Ehegatte wieder heiratet. Zum Schutze der Kinder würde ein Erbschein ausgestellt werden, wonach der längerlebende Ehegatte nur Vorerbe ist. Dadurch wird die Vermögensverfügungsfreiheit des längerlebenden Ehegatten erheblich eingeschränkt.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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