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Gefundene Begriffe


Umdeutung

Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht aber den (formalen und inhaltlichen) Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, wird angenommen, dass dieses Rechtsgeschäft gewollt war, wenn angenommen werden kann, dass dieses gewollt war. Das setzt aber voraus, dass dies bei Kenntnis der Nichtigkeit auch so von den Beteiligten so gewollt war. Ist beispielsweise ein Erbvertrag aus formalen Gründen nichtig, kann er unter Umständen in ein Testament umgedeutet werden, so dass auf diesem Weg unter Umständen noch etwas gerettet werden kann.

Und-Konto

Eröffnen mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, ein gemeinsames Konto und vereinbaren mit der Bank, dass nur beide Ehegatten gemeinschaftlich über etwaige Guthaben – beispielsweise durch Überweisung – verfügen dürfen, spricht man von einem Und-Konto. Keiner der Ehegatten kann dann ohne den anderen Ehegatten handeln.
Demgegenüber kann bei den so genannten Oder-Konto entweder der eine Ehegatte oder der andere Ehegatte allein Verfügungen über etwaige Kontoguthaben treffen.

In der Bankenpraxis gibt es praktisch nur noch Oder-Konten. Und-Konten sind vollkommen ungebräuchlich geworden.

Universalsukzession

auch Gesamtrechtsnachfolge: Ein Erbe tritt mit dem Erbfall in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das Vermögen (Erbschaft) geht als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB)

Unterhaltsanspruch

Unterhaltsansprüche enden mit dem Tod desjenigen, der Unterhalt zu leisten hat. Unterhaltsrückstände bis zum Tod sind aber Verbindlichkeiten, die auf die Erben übergehen, so dass man als Unterhaltsberechtigter diese auch von den Erben fordern kann. Eine Ausnahme gibt es beim Ehegattenunterhalt: nach § 1586 b BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten – auch eines geschiedenen – gegen den anderen Ehegatten geht auf die Erben über. Allerdings ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte erhalten hätte. Die pauschale Erhöhung bei der Zugewinngemeinschaft wird hierbei allerdings nicht vorgenommen.

Untervermächtnis

Mit dem Untervermächtnis wird das eigentliche Vermächtnis, das Hauptvermächtnis, belastet. Erhält A testamentarisch 20.000 EUR , wobei gleichzeitig bestimmt ist, dass B davon 5.000 EUR verlangen kann, ist A Hauptvermächtnisnehmer und B Untervermächtnisnehmer.

Unzulänglichkeitseinrede

(formal korrekte Bezeichnung Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB) Reicht der Nachlass für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht aus und ist sein Bestand so gering, dass Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz abgelehnt wurden oder eben wegen der Geringfügigkeit des Bestandes abgelehnt würden, kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Er muss dann den Nachlass an den/ die Nachlassgläubiger herausgeben und kann so die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Er haftet dann nicht mit seinem eigenen Vermögen.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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