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Gefundene Begriffe


Landessteuern

Sind Steuern, deren Ertrag den Bundesländern zusteht, u.a. auch die Erbschaftsteuer.

Landgut

Ein Landgut st eine Besitzung, die zum Zeitpunkt des Erbfalls eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Zur Landwirtschaft zählen neben Ackerbau und Viehzucht auch Forstwirtschaft, Gärtnerei und erwerbsmäßiger Gartenbau laut Rechtsprechung. Die Besitzung muss eine ausreichende Größe haben und als selbständige Nahrungsquelle dienen. Der Betrieb kann auch im Nebenberuf geführt werden, sofern er nur zu einem erheblichen Teil zum Lebensunterhalt des Inhabers beiträgt. § 2312 BGB gibt eine besondere Art der Bewertung eines Landgutes im Pflichtteilsrecht vor. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Wert eines Landgutes anhand des Ertragswertes zu bestimmen (§ 2312 Abs. 1 BGB). Die Vorschrift gilt allerdings nicht, wenn der übernehmende Mit- oder Alleinerbe nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, § 2312 Abs. 3 BGB. Zu diesem Kreis rechnen die Abkömmlinge, der Ehepartner und unter gewissen Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Landwirtschaftliches Testament

Die grundsätzliche Testierfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn das sog. landwirtschaftliche Sondererbrecht (Anerbenrecht) zur Anwendung kommt. Wenn sich landwirtschaftliches Vermögen im Nachlass des Erblassers befindet, gibt es vielfach -in der Bundesrepublik nicht einheitlich geregelt- diese Sonderregelung der Erbfolge für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe.

Der Sinn ist, die Zerschlagung von landwirtschaftlichen Höfen durch den Erbfall zu vermeiden. 
Es kann so zu einer sog. Nachlassspaltung kommen, d.h. es gibt zwei separate Vermögensmassen, einmal die des landwirtschaftlichen Vermögens und einmal die des sonstigen Vermögens.

Für landwirtschaftliches Vermögen ist häufig die Höfeordnung einschlägig. Das restliche Vermögen wird entsprechend der Vorschriften des BGB vererbt.

Soweit die Höfeordnung nicht zur Anwendung kommt, kann die Vererbung eines Hofes auch nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erfolgen.

In diesem Fall spricht man dann nicht von Nachlassspaltung.

Das Testament eines Landwirtes bedarf daher immer einer besonderen Beratung.

Latente Steuern

Sollte zum Nachlass Betriebsvermögen gehören, so können bei dessen Veräußerung einkommensteuerpflichtige Gewinne entstehen.

Die daraus resultierende Steuerbelastung nennt man latente Steuerlast. 
Es handelt zwar insoweit nicht um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. In der Regel sind diese latenten Steuern aber bei der Bewertung der Nachlassgegenstände (wenn der Wert nur durch Verkauf realisiert werden kann) zu berücksichtigen.

Lebensgefährten und Erbrecht

Gesetzliche Erbansprüche für Lebensgefährten bestehen nicht. Um Lebensgefährten zu bedenken, muss ein Testament errichtet werden.

Die steuerliche Belastung ist allerdings hoch, da nach Erbschaftssteuerrecht der Lebensgefährte wie ein x-beliebiger Dritter behandelt wird.

Lebenspartnerschaft

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wird. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat als erster Teil der umfassenden Reform der Rechtsstellung schwuler und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Erbrechtlich sind Lebenspartner nach § 10 LPartG Ehegatten weitestgehend gleichgestellt. Ist kein Testament vorhanden, erbt der Lebenspartner zu einem Viertel, wenn der verstorbenen Lebenspartner Kinder hinterlassen hat, und zur Hälfte, wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern noch leben. Ist Ausgleichsgemeinschaft vereinbart, erhöht sich dieser Anteil in beiden Fällen um ein Viertel. Sind keine Erben erster, zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden, ist der überlebende Lebenspartner alleiniger Erbe (Einzelheiten siehe: Lebenspartner-Erbrecht). Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Ist der überlebende Lebenspartner nebst Verwandten aus der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist nach § 10 Abs. 3 LPartG ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hatte und dieser Antrag begründet war. Lebenspartner können die gesetzliche Erbfolge durch Testament bestätigen, abändern oder ausschließen. Dabei sollten sie sich zweckmäßig von einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. Sie können auch einen Erbvertrag oder wie Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten und sich z. B. gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Ist ein Lebenspartner von dem anderen durch Testament enterbt oder mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils bedacht worden, so hat er einen Pflichtteilsanspruch, aufgrund dessen er jedenfalls die Hälfte vom Wert seines gesetzlichen Erbteils erhält. In der Erbschaftsteuer werden Lebenspartner zur Zeit jedoch wie fremde Dritte behandelt, so dass sie nur einen geringen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen können und der Besteuerung nach Steuerklasse III unterliegen.

Lebensversicherung

Die Lebensversicherung ist ein Vertrag, in dem sich die Versicherung verpflichtet, für den Fall des Todes einer Person eine bestimmte Geldleistung zu zahlen. Versicherter = derjenige dessen Leben versichert ist Versicherungsnehmer = derjenige, der den Versicherungsvertrag mit der Versicherung abschließt Bezugsberechtigter = derjenige, der das Geld nach dem Todesfall Meistens ist es so, dass der Ehemann sein Leben versichert, und die Ehefrau das Geld beim Todesfall erhalten soll. Dann ist der Ehemann gleichzeitig Versicherter und Versicherungsnehmer. Die Ehefrau ist Bezugsberechtigte. Es kommt aber auch vor, dass die Ehefrau das Leben ihres Mannes versichert. In diesem Fall ist die Ehefrau Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte, der Ehemann ist der Versicherte. Bei Lebensversicherungen unterscheidet man die Risikolebensversicherung von den kapitalbildenden Lebensversicherungen. Bei der Risikolebensversicherung muß die Versicherung nur zahlen, wenn der Versicherte innerhalb der Laufzeit der Versicherung stirbt. Stirbt er nach Ablauf der Versicherungszeit, muß die Versicherung nichts zahlen. Die Risikolebensversicherung ist deshalb viel preiswerter als die kapitalbildenden Lebensversicherungen. Mit der Risikolebensversicherung sichert man normalerweise den Tod des Hauptverdieners ab, wenn man ein Haus oder eine Eigentumswohnung über Darlehen finanziert hat. Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung muss die Versicherung nicht nur dann zahlen, wenn der Versicherte gestorben ist, sondern auch dann, wenn er bei Ablauf der Versicherungszeit noch am Leben ist. Hier wird die Versicherungssumme also entweder beim Tod des Versicherten fällig oder aber spätestens mit dem Ablauf der Versicherungszeit. Ganz wichtig ist folgendes: Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass die Versicherungssumme beim Tod des Versicherten nicht an den Versicherungsnehmer (VN), sondern an einen oder mehrere dritte Personen ausgezahlt werden soll. Das ist dann der berühmte "Versicherungsvertrag zugunsten Dritter". Bei ihm erwirbt der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme nach dem Tod des Versicherten nicht auf dem Wege des Erbrechts, sondern durch eine Schenkung, die unter Lebenden stattfindet. Die Lebensversicherung hat also mit dem Nachlass nichts zu tun; die Versicherungssumme "geht am Nachlass vorbei" an den Bezugsberechtigten. Die Lebensversicherung ist vom Nachlass und dessen Schicksal völlig getrennt und geht rechtlich eigene Wege.

Im Pflichtteilsrecht ist die Frage eine r Lebensversicherung von Bedeutung, wenn sie vom Erblasser abgeschlossen wurde.

Lebensversicherung - Bewertung bei Pflichtteilen

Um den Pflichtteilsberechtigten vor Schenkung des Erblassers und damit Verkleinerung des Pflichtteils zu schützen, sieht das BGB vor, dass Schenkungen während der letzten 10 Jahre vor Tod des Erblassers zu bestimmten Quoten -abhängig von der zurückliegenden Zeit- zum Nachlass hinzugerechnet werden.

Bei Lebensversicherungsverträgen, für deren Auszahlung der Erblasser einen bestimmten Bezugsberechtigten vorgesehen hatte, war bisher streitig, ob nur die eingezahlten Prämien oder die ausgezahlte Versicherungsleistung möglicherweise in den Nachlass fallen würden.

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass der Rückkaufswert oder, sofern dieser höher ist, der Veräußerungswert der Versicherung zum Zeitpunkt des Todes entscheidend ist. Da der Veräußerungswert keine feste Größe ist, wird auch dies wieder zu Streitigkeiten führen.

Lebzeitiges Eigeninteresse

Das BGB verbietet z.B. beim Erbvertrag die Beeinträchtigung des Vertragserben.

Eine solche Beeinträchtigung kann z.B. durch lebzeitige Geschenke geschehen. (§§ 2287 ff. BGB)

Voraussetzung ist allerdings immer eine Beeinträchtigungsabsicht.

Hierzu hat der BGH die sog. Fallgruppe des lebzeitigen Eigeninteresses entwickelt. 
Eine Beeinträchtigungsabsicht wird bei Vorliegen eines solchen nicht unterstellt. Zum lebzeitigen Eigeninteresse gehört etwa die Schenkung zur Sicherung der Altersvorsorge des Schenkers, eine Schenkung aufgrund einer sittlichen Pflicht oder eine Schenkung aus mildtätigen- oder karitativen Erwägungen.

Leibesfrucht

Gem. § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Aber bereits vorher kann das ungeborene Kind schon Träger von Rechten sein.

Gem. 1923 Abs. 2 BGB ist das bereits gezeugte aber noch nicht geborene Kind erbfähig.

Auch bei der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge können noch unbekannte noch nicht vorhandene Kinder zu Nacherben eingesetzt werden.

Leibgedinge

Viele verschiedenen landesgesetzliche Vorschriften sehen sog. Leibgedingeverträge vor.

Man nennt einen solchen Vertrag über Leibgedinge auch häufig Altenteilsvertrag.

Es handelt sich um das Versprechen, bestimmte Nutzungen und Leistungen, z.B. Pflege und Versorgung im Alter des Versprechensempfängers zu leisten.

Eine solche Vereinbarung wird häufig bei vorweggenommener Erbfolge, z.B. bei Übertragung eines Grundstückes oder eines Hofes zu Lebzeiten, getroffen.

Ein solcher Vertrag kann im Grundbuch dinglich gesichert werden.

Leibrente

Eine Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung, die üblicherweise bis zum Tod des Empfängers der Rente gezahlt wird. (§§ 759 ff. BGB)

Es können aber auch kürzere Zahlungszeiten gewählt werden. Es ist regelmäßig sinnvoll, eine solche Leibrente durch eine Reallast auf einem Grundstück abzusichern (§§ 1105 ff. BGB).
Angewendet wird dieses sog. Leibrentenversprechen z.B. bei Kauf eines Hauses.

Das Haus wird nicht vollständig bezahlt, sondern ein Teil einer Kaufsumme wird in eine sog. Leibrente umgewandelt.
Dies kann für beide Seiten vorteilhaft sein.

Der Verkäufer erhält eine Rente für den Rest seines Lebens und sichert seinen Lebensunterhalt. Der Käufer muss bei vorzeitigem Tod des Verkäufers nicht vollständig den in die Leibrente umgewandelte Teil des Kaufpreises zahlen.

Auch bei Übergabe von Hausgrundstücken zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wird häufig eine Leibrente oder ein Rentenvermächtnis vereinbart.

Leichenfund

Sobald der Verdacht besteht, dass jemand eines unnatürlichen Todes gestorben ist oder der Leichnam eines Unbekannten aufgefunden wird, ist Polizei und Ordnungsbehörde zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das Amtsgericht verpflichtet.

Auch für die Bestattung ist die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft einzuholen.

Leichenschau

Totgeburten und Leichen müssen vor der Bestattung von einem Arzt untersucht werden, um Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache festzustellen.

Aufgrund dieser Leichenschau wird dann eine Todesbescheinigung oder ein Leichenschauschein ausgestellt.

Die Kosten der Leichenschau hat in der Regel der Erbe zu tragen.

Leichenschmaus

Umgangssprachlich für Beerdigungskaffee, Begräbniskaffee oder auch  Trauerkaffee

Leichnam - Recht am Leichnam

Grundsätzlich ist nach herrschender Meinung der menschliche Leichnam eine Sache.

Der Leichnam kann jedoch nicht Objekt dinglicher Rechte, z.B. Eigentum, sein und ist aus ethischen Grundsätzen dem Rechtsverkehr entzogen. Es gibt jedoch ein Verfügungsrecht der Angehörigen, den Leichnam angemessen zu bestatten und Einwirkungen Unberechtigter auszuschließen.

Die Angehörigen können die Herausgabe des Leichnams von jedem Dritte verlangen, der ihnen diesen widerrechtlich vorenthält.

Leistungsklage

Dies ist eine Klageart die darauf abzielt, den Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu verurteilen. Die überwiegende Anzahl solcher Klagen sind auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet.

Im Pflichtteilsrecht ist es häufig so, dass der Pflichtteilsanspruch erst nach Erteilung von verschiedenen Auskünften berechnet werden kann.

Der Leistungsklage auf Zahlung des Pflichtteils schaltet man dann eine sog. Auskunftsklage vor, um den tatsächlichen Leistungsanspruch beziffern zu können. Man nennt das dann Stufenklage.

Letzter Wille

siehe "Letztwillige Verfügung"

Letztwillige Verfügung

Als letztwillige Verfügungen werden alle Verfügungsarten verstanden, durch die ein Erblasser seinen Nachlass nach seinem Ableben regeln kann.

Insbesondere gibt es die Möglichkeit, ein Testament zu errichten oder einen Erbvertrag. Hierdurch kann auch die gesetzliche Erbfolge abgeändert oder ausgeschlossen werden.

Zu den letztwilligen Verfügungen gehören auch Vermächtnisse, Auflagen, Anordnung von Testamentsvollstreckung, etc.

Luftverschollenheit

Wer bei einem Flug, insbesondere nach einem Absturz verschollen ist, kann für tot erklärt werden, sofern seit der Zerstörung des Flugzeuges drei Monate verstrichen sind.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

Tel.: 0385-555 194 

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