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Gefundene Begriffe


Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament ermöglicht Eheleuten oder Partnern einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensaprtnerschaft eine gemeinsame Nachlassplanung. Nicht gemeinsam testieren können Verwandte oder Freunde; ein solches Testament wäre unwirksam.

Das gemeinschaftliche privatschriftliche Testament muss von einem Ehepartner/Lebenspartner vollständig handschriftlich geschrieben werden. Der andere Ehepartner/Lebenspartner unterzeichnet den Text dann, gegebenenfalls mit dem Zusatz, er sehe dies auch als sein Testament an. Eine bloße Zustimmung zu den Regelungen des anderen stellt kein gemeinschaftliches Testament dar.

Ein gemeinschaftliches Testament kann auch über den Notar als sogenanntes notarielles oder öffentliches Testament errichtet werden.

Begriffsnotwendig muss ein solches gemeinschaftliches Testament für jeden der Errichtenden mindestens eine Regelung bezüglich des eigenen Nachlasses enthalten. Jeder muss also zum Beispiel seine Erbfolge regeln, ein Vermächtnis aussetzen oder Ähnliches.

Eine Besonderheit am gemeinschaftlichen Testament ist, dass bestimmte Regelungen den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner binden können. Besteht eine solche Bindungswirkung, kann der Überlebende das Testament nicht mehr oder nur eingeschränkt ändern.

Nicht gleich zu setzen ist der Begriff des gemeinschaftlichen Testaments mit dem des Berliner Testaments. Das Berliner Testament ist ein besonderes gemeinschaftliches Testament, mit dem 2 Ehegatten/Lebenspartner sich erst wechselseitig zu Erben einsetzen, als so genannten Schlusserben dann nahestehende Personen wie Kinder.

Gemischte Schenkung

Überlässt eine Person einer anderen Person zum Beispiel einen Gegenstand oder Geld, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen, bezeichnet man dies als Schenkung. Eine Schenkung ist ein so genannter zweiseitiger Vertrag. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es des Angebots des Schenkers und der Annahme dieses Angebots des Beschenkten. Eine Schenkung ist grundsätzlich nur wirksam, wird sie in einem notariellen Vertrag vereinbart. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der geschenkte Gegenstand oder das geschenkte Geld den Beschenkten übergeben ist und dieser es entgegen genommen hat (so genannte Handschenkung).

Unter »Gemischter Schenkung« versteht man eine so genannte teilunentgeltliche Überlassung. Der Schenker überlässt den Schenkungsgegenstand dem Beschenkten also nicht gänzlich ohne Gegenleistung. Er verlangt vielmehr eine Gegenleistung, die dem Wert des Geschenks nicht entspricht. Er gibt den Gegenstand also »unter Wert« her. Damit liegt eine Mischform zwischen entgeltlichem Rechtsgeschäft (Kauf oder Tausch) und unentgeltlichem Rechtsgeschäft (Schenkung) vor.

 

Generalvollmacht

Unter einer Generalvollmacht versteht man eine Vollmacht, die eine Person einer anderen zur vollumfänglichen Vertretung erteilt. In der Regel sind so genannte Vorsorgevollmachten Generalvollmachten.

Mit einer solchen Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht soll für den Fall, dass der Vollmachtgeber selbst nicht handlungsfähig oder entscheidungsfähig ist (zum Beispiel aufgrund eines medizinischen Notfalls), einem Dritten die Möglichkeit zur zeitweiligen Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten des Vollmachtgebers gegeben werden.

Generalsvollmachten werden als Vorsorgevollmachten in der Regel über den Tod hinaus erteilt, um auch im Rahmen der Nachlassabwicklung mit dem Bevollmächtigten einen handlungsfähigen Ansprechpartner für das Erbe zu haben.

Gesamtrechtsnachfolge

Beim Tod eines Menschen (Erbfall) geht sein Vermögen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerben) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Der Übergang tritt kraft Gesetzes von selbst ein (§ 1922 BGB).

Der Rechtsübergang vollzieht sich ohne ein Handeln der Erben. Das bedeutet, dass das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen automatisch auf den Erben übergeht, er wird Gläubiger der Ansprüche des Erblassers, tritt in seine Besitzrechte ein und wird Schuldner seiner Verbindlichkeiten.

Eine Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände findet grundsätzlich nicht statt. Niemand erbt also bestimmte Teile eines Nachlasses. Will der Erblasser einen konkreten  Gegenstand zuordnen, muss er auf andere erbrechtliche Konstruktionen, zum Beispiel Teilungsanordnung und Vermächtnis zurückgreifen.

Ausnahmen hiervon bestehen nur ganz wenige, zum Beispiel im gesellschaftsrechtlichen oder landwirtschaftlichen Bereich.

Gesetzliche Erbfolge

siehe Erbfolge, gesetzlich

Grabpflege

Die Grabpflege zählt nicht mehr zur Bestattung. Unter Grabpflege versteht man alle Arbeiten, die am Grab nach Durchführung der Bestattung getätigt werden. Lediglich das Setzen eines Grabstein ist zählt noch zu den Beerdigungskosten.

Ihre Kosten stellen daher rechtlich – ist im Testament nichts anderes geregelt – keine Nachlassverbindlichkeiten dar.Die Gerichte nehmen bisher lediglich eine sittliche Verpflichtung an.

Dies Auffassung ist umstritten.

Denn: Wenn das Grab nicht gepflegt wird, verstoßen die Erben gegen Pflichten aus der Friedhofssatzung. Die Pflicht zur Grabpflege ist somit nicht nur eine sittliche, sondern eben auch eine Rechtspflicht.

Allerdings: Schließt der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Grabpflege-Vertrag über die gesamte Ruhezeit für eine Grabstätte, dann ist der Vertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers zustande gekommen und die Grabpflegekosten sind sicher als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Gutachterkosten Gutachterausschuss

Gutachten von den Gutachterausschüssen in NRW bzw. deren Kosten richten sich nach Tarifstelle 13 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

 

Diese betragen im Normalfall:

                                       700 € (Grundbetrag)

dazu  bei einem Wert

                 bis 770.000 €: 2 Tausendstel des Wertes, darüber 1 Tausendstel

 

jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

 

Güterstand

Güterstand ist ein Begriff aus den rechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs. Er umschreibt die rechtlichen Gemeinschaftsbeziehungen zwischen Ehepartnern oder Lebenspartnern.

Das Gesetz kennt 3 Güterstände. Eine Abänderung des gesetzlichen Güterstandes, der so genannten Zugewinngemeinschaft, kann nur durch Ehevertrag bei einem Notar vereinbart werden. So können zum Beispiel Gütergemeinschaft oder auch Gütertrennung vereinbart werden.

Unter Gütergemeinschaft versteht man die Vereinigung der Massen der Ehepartner/Lebenspartner bei Heirat, so dass im folgenden alles, was die Ehepartner in die Ehe einbringen oder während der Ehe hinzuerwerben, diesen gemeinschaftlich jeweils zur Hälfte gehört.

Unter Gütertrennung versteht man die strikte Trennung des Vermögens sowohl bei Heirat als auch während der Ehezeit. Mit Ende der Ehe, also bei Tod eines Ehepartners oder im Falle der Scheidung, erfolgt zwischen den Ehepartnern kein finanzieller Ausgleich.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Sie besteht, wenn die Eheleute/Lebenspartner nichts Abweichendes. vereinbaren Die Zugewinngemeinschaft ist ein Unterfall der Gütertrennung. Jeder Ehepartner/Lebenspartner behält Alleineigentum an allen Gegenständen und Rechten, die er bei Heirat schon besaß. Dies bleibt auch während der Ehezeit so. Die Ehepartner können selbstverständlich während der Ehezeit, wenn sie das wollen, an Gegenständen oder Rechten auch gemeinschaftliches Eigentum begründen. Endet die Ehe durch Tod oder Scheidung, wird der Status quo des Vermögens eines jeden Ehepartners/Lebenspartner bei Beginn der Ehe und bei ihrem Ende festgestellt. Das so genannte Endvermögen eines jeden Ehepartners/Lebenspartners wird mit dem so genannten Anfangsvermögen verglichen. Die Differenz hieraus ist das, was der jeweilige Ehepartner/Lebenspartner während der Ehezeit hinzu erworben hat. Im Anschluss werden diese ermittelten Summen verglichen und derjenige Ehepartner, der weniger hinzuerworben hat bekommt vom anderen Ehepartner die Hälfte des von ihm mehr Hinzuerworbenen (Zugewinn).

Der Güterstand spielt eine maßgebliche Rolle bei Ermittlung der gesetzlichen Erbquote und der Pflichtteilsquoten. Er kann als Gestaltungsmittel im Rahmen der Nachlassplanung eingesetzt werden.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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Rechtsanwalt in Schwerin