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Gefundene Begriffe


Mediation im Erbrecht

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Mietverhältnis und Todesfall

Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Hausstand führt, tritt gemäß § 536 BGB mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Erklären eingetretene Personen innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben. Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam. Sind mehrere solche Personen gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt (§ 536 a BGB). Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam. Die Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a BGB fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts andres bestimmt ist. Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen. Der Vermieter kann, falls der verstorbenen Mieter keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, eine Sicherheitsleistung verlangen (§ 563 b BGB). Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563 a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Minderjähriger als Erbe oder Vermächtnisnehmer

Für den Fall, dass ein Minderjähriger Erbe oder Vermächtnisnehmer wird, unterfällt grundsätzlich auch das ererbte Vermögen dem Vermögenssorgerecht der Eltern.
Möchte der Erblasser verhindern, dass die Eltern oder auch nur ein Elternteil (z.B. der Schwiegersohn/ die Schwiegertochter) die Verwaltung des ererbten Vermögens übernehmen, kann er in seinem Testament gemäß § 1638 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB anordnen, dass beide Eltern oder ein Elternteil das Erbe oder Vermächtnis nicht verwalten soll.
Für den Fall des Ausschlusses beider Elternteile als Vermögenssorgeberechtigte wird das Familiengericht einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestimmen. Der Erblasser hat allerdings auch die Möglichkeit gemäß § 1917 BGB, in seinem Testament bereits eine Person zu bestimmen, die als Ergänzungspfleger eingesetzt werden soll.
Für den Fall des Ausschlusses nur eines Elternteils von der Vermögenssorge, wird der andere Elternteil das aus dem Nachlass erlangte Vermögen allein verwalten.
Der Erblasser kann sowohl die Vermögensverwaltung über den Pflichtteil eines minderjährigen Kindes ausschließen, als auch die Vermögensverwaltung für den gesetzlichen Erbteil. Zudem kann der Ausschluss der Vermögensverwaltung auch an Bedingungen geknüpft oder unter Befristungen gestellt werden.

Minderjähriges Kind eines Erblassers

Eltern üben im Regelfall die Personen- und Vermögenssorge für ihre minderjährigen Kinder aus.
Für den Fall ihres gleichzeitigen Versterbens (z.B. durch einen Unfall) können die Eltern in einem Testament eine Person benennen, die Vormund für ihr minderjähriges Kind werden soll. Gleiches kann natürlich auch ein verwitweter Elternteil tun für den Fall seines Versterbens.

Mindestteilerbschein

Ein Mindestteilerbschein kann dann beantragt werden, wenn noch nicht alle Erben feststehen, ggf sogar noch ermittelt werden müssen, aber feststeht, zu welcher Quote ein Erbe mindestens am Nachlass beteiligt ist. Der Mindestteilerbschein weist dann nur die Erbquote aus, die auf den Antragsteller des Erbscheines entfiele, wenn in der noch ungeklärten Linie oder dem noch ungeklärten Stamm tatsächlich noch Erben vorhanden sein sollten.

Miterbe

Von Miterben spricht man, wenn mehrere Personen einen Verstorbenen gemeinsam beerbt haben (Gegenteil Alleinerbe). Es spielt keine Rolle, ob die Erben zu gleichen oder unterschiedlich hohen Quoten vom Erblasser als Erben eingesetzt worden sind. Aus den einzelnen Miterben setzt sich die Erbengemeinschaft zusammen.

Mitteilungspflicht von Banken im Erbfall

Banken müssen dem Erbschaftsteuerfinanzamt innerhalb eines Monat ab Kenntnis vom Tod eines Kunden Mitteilung über seine Kontenstände, sein Depot, sein Schließfach einschließlich Versicherungssumme und auch Verträge zugunsten Drittter machen. Diese Pflicht entfällt nur bei Kontenständen unter 1.200 €. Das Erbschaftsteuerfinanzamt seinerseits macht Kontrollmitteilungen an das Einkommensteuerfinanzamt des Erblassers und des/der Erben, wenn der Barnachlass 50.000 €  oder der Reinnachlass 250.000 € übersteigt.

Motivirrtum

Unter einem Motivirrtum versteht man einen Irrtum über den Beweggrund. Ein solcher Irrtum ist normalerweise unbeachtlich. Etwas anderes gilt teilweise im Erbrecht.  Wenn ein Erblasser ein Testament verfasst hat, an dem er nicht mehr festhalten würde, hätte er die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Todes gekannt, berechtigt dies u.U. zur Anfechtung. § 2078 formuliert: "...durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts  eines Umstandes ..". Hier können auch Umstände maßgeblich sein, über die sich der Erblasser überhaupt keine Gedanken gemacht hat, die in der Vorstellungswelt des Erblassers aber ohne nähere Überlegung vollkommen selbstverständlich waren.

Mit der Anfechtung fällt die Erklärung rückwirkend weg. Die Anfechtung kann von den Personen erklärt werden, die bei einer Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen Vorteil haben würden. In einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament kann ein Erblasser aber auf dieses Anfechtungsrecht verzichten. Da die Anfechtungsfrist nur ein Jahr beträgt und der Nachweis eines solchen Irrtums problematisch ist, ist dringend die schnelle Einholung fachlichen Rates angezeigt. 

Mündelsichere Geldanlage

Wird vom Nachlassgericht zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so ist dieser verpflichtet, bei von ihm vorgenommenen Anlagen des zum Nachlass gehörenden Vermögens, mündelsichere Anlagen zu tätigen. Als mündelsicher sind solche Vermögensanlagen zu qualifizieren, bei denen Wertverluste praktisch ausgeschlossen sind. Ob dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt. Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in §§ 1805 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB geregelt.

Möhringsche Tabelle

Die Möringsche Tabelle ist eine Vergütungsregelung, auf die bei angeordneter Testamentsvollstreckung zur Bestimmung der Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers für seine Tätigkeit zurückgegriffen werden kann. Diese Tabelle wird in der Praxis sehr häufig dann verwendet, wenn der Nachlass wertmäßig nicht sonderlich hoch ist, allerdings die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers von größerem zeitlichen Umfang und auch von der Lösung von Spezialproblemen geprägt ist.

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Sven Klinger
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