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Gefundene Begriffe


Kapitallebensversicherung

Kapitallebensversicherung

Eine Kapitallebensversicherung ist die Kombination aus einer Risikolebensversicherung und einer Kapital bildenden Geldanlage. Damit wird das Todesfallrisiko des Versicherungsnehmers voll abgesichert und gleichzeitig wird Kapital angespart, das zum Beispiel für die Altersversorgung herangezogen werden kann. Die Höhe der Auszahlungssumme im Erlebensfall ist abhängig von der Überschussbeteiligung, die durch die Versicherung zusätzlich gezahlt wird. Die Überschussbeteiligung wird zur garantierten auszahlbaren Versicherungssumme hinzuaddiert. Sie ist kein Garantiebetrag sondern davon abhängig, wie effizient die Versicherung die Versicherungsbeiträge anlegen konnte und welchen Gewinn die Versicherung damit erzielt hat. Die Kapitallebensversicherung ist rechtlich gesehen ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß §§ 328, 330 BGB. Deshalb fällt die Lebensversicherungsleistung in aller Regel nicht in den Nachlass. Vielmehr steht die Versicherungsleistung demjenigen zu, der im Vertrag als Begünstigter angegeben wurde, siehe Bezugsberechtigung.

Kettenschenkung

Eine Kettenschenkung liegt dann vor, wenn der Schenker auf dem Umweg über den Beschenkten einen Dritten unmittelbar bedenken will. Dem unmittelbar Beschenkten muss aber ein eigener Entscheidungsspielraum bleiben, was er mit dem Geschenk machen will. Dieser liegt vor, wenn der Erstbeschenkte über seinen Erwerb frei und selbständig verfügen kann. Eine verbindliche Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenkten über die Verwendung der Schenkung ist demgegenüber schädlich. Dann würde die Finanzverwaltung die Schenkung wie eine direkte Schenkung an den Endbedachten behandeln, bei der der Erstbeschenkte steuerlich nur eine unbeachtliche Durchgangsperson wäre. Ein dem unmittelbar Beschenkten nicht bindender Wunsch des Schenkers, das Geschenk an eine Dritte Person weiterzuschenken, ist unschädlich.

Beispiel:

Der Großvater möchte seiner Enkelin bei einer Existenzgründung mit 300.000 € helfen. Der erb- und schenkungssteuerliche Freibetrag beträgt 200.000 € (Stand: 01.01.2012). Diesen Betrag erhält die Enkelin direkt vom Großvater schenkungssteuerfrei. Um eine Schmälerung des Erwerbs durch Schenkungssteuer wegen des Differenzbetrages in Höhe von 100.000 € zu verhindern, überweist der Großvater den weiteren Teilbetrag in Höhe von 100.000 € an seinen Sohn. Als Kind hat dieser nach seinem Vater einen Freibetrag von 400.000 €. Einige Zeit später überweist der Sohn an seine Tochter, die Enkelin des Großvaters, die 100.000 €. Auch diese Schenkung ist aufgrund des Freibetrages nach ihrem Vater widerrum in Höhe von 400.000 € ebenfalls steuerfrei.

Kleiner Pflichtteil

Sofern die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, kann der Überlebende nach dem Tod seines Ehegatten wählen, wie er am Nachlass beteiligt wird, wenn kein Testament vorliegt. Er hat die Wahl zwischen der sog. erbrechtlichen und der sog. güterrechtlichen Lösung.

Wählt der überlebende Ehegatte die erbrechtliche Lösung erhöht sich der sich aus dem Gesetz ergebende Ehegattenerbteil um ein. Mit diesem „güterrechtlichen Viertel“ wird pauschal dem Ende der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Ehegatten Rechnung getragen und ein etwaiger Ausgleichsanspruch –pauschal- abgegolten. Vor allem bei kurzer Ehedauer oder einem hohen Anfangsvermögen des Erblassers stellt die erbrechtliche Lösung den überlebenden Ehegatten meist besser.

Von der güterrechtlichen Lösung spricht man in folgendem Fall: Der überlebende Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit, seine Erbenstellung -unabhängig, ob sie aus dem Gesetz resulitiert oder aus einem Testament - auszuschlagen. Der Überlebende erhält sodann den konkreten, nach den Zugewinnvorschriften der §§ 1372 bis 1390 BGB errechneten Zugewinnausgleich sowie seinen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil – der kleine Pflichtteil – bestimmt sich nach dem der Erbbeteiligung nach § 1931 I, II BGB. Das bedeutet, dass dem überlebenden Ehegatten bei Vorhandensein von Abkömmlingen ein Pflichtteilsanspruch von 1/8 des Rein-Nettonachlasses und neben Verwandten der zweiten Ordnung – Eltern – ein Pflichtteilsanspruch von ¼ zusteht.

Konfusion

Wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung personenidentisch werden, liegt Konfusion vor. Die rechtliche Folge hieraus ist, dass die Forderung erlischt.

Beispiel:

Vater gewährt seinem einzigen Sohn ein Darlehen. Wird der Sohn Alleinerbe seines Vaters ist er nach dessen Tod gleichzeitig Gläubiger und Schuldner des Darlehensrückzahlungsanspruches. Dieser erlischt damit.

Das gilt nicht, wenn der Sohn beispielsweise mit seiner Schwester gemeinsam Miterbe zu 1/2 nach dem Vater wird. Dann ist Inhaber des Darlehensrückzahlungsanspruchs die Erbengemeinschaft, nicht der Sohn allein. Dann bleibt die Forderung bestehen und ist von dem Sohn gegenüber der Erbengemeinschaft - dessen Mitglied er ist - auf Verlangen zu erfüllen. Bei der Nachlassaufteilung kommt ihm dann der geleistete Betrag aber wieder aufgrund seiner Erbenstellung zu 1/2 zu Gute.

Kontrollbetreuer

Der Kontrollbetreuer ist ein durch das Betreuungsgericht bestellter Betreuer, der den Aufgabenbereich der Überwachung eines aufgrund einer Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten hat. Diese Form der Betreuung unterscheidet sich von allen anderen Betreueraufgaben, da sie parallel zu einer Vorsorgevollmacht angeordnet werden kann. Eigentlich ist nämlich eine Vorsorgevollmacht gegenüber der Bestellung eines Betreuers vorrangig und schließt diese aus (§ 1896 Abs. II BGB).
Es gibt jedoch eine Situation, in der parallel neben einer bestehenden Bevollmächtigung ein Betreuer bestellt werden kann und beide Tätigkeiten nebeneinander stehen. Dies ist der Fall, wenn das Betreuungsgericht zu dem Schluss kommt, dass der Vollmachtgeber – krankheits- oder behinderungsbedingt – nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Für diesen Fall sieht § 1896 Abs. III vor, dass ein Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenbereich die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Eine Bestellung eines Kontrollbetreuers muss aber erforderlich erscheinen. Das ist zum Bespiel der Fall, wenn Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch bestehen. Es reicht aber auch aus, dass ein Kontrollbedarf bezüglich der Tätigkeit des Bevollmächtigten besteht, zum Beispiel bei einer besonders schwierigen Verwaltung großer Vermögenswerte.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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