A |   B   | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü |

Gefundene Begriffe


Bankguthaben im Erbfall

Ist ein Kunde der Bank verstorben, kann die Bank von demjenigen, der nun über das Bankguthaben verfügen will, verlangen, ihr einen Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorzulegen. Nur wer darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker aufgeführt ist, wird von der Bank als berechtigt angesehen, über das Bankguthaben zu verfügen. Außerdem kann die Bank selbst dann an die berechtigte Person Leistungen erbringen.

Bedingung

Durch eine Bedingung werden bestimmte Rechtsfolgen vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht.

Es gibt zum einen aufschiebende Bedingungen, nach denen eine Rechtsfolge von einem bestimmten Ereignis an eintreten soll, z.B. Erbeinsetzung des Kindes erst, wenn es seine Berufsausbildung beendet hat.

Es gibt zum anderen auflösende Bedingungen, nach denen eine Rechtsfolge bis zu einem bestimmten Ereignis oder einem Endtermin Bestand haben soll.

Beerdigungskaffee

auch Begräbniskaffee genannt, siehe dort

Befreiter Vorerbe

Der Erblasser kann einen Vorerben von gewissen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien. Er unterliegt dabei aber den gesetzlichen Grenzen des § 2136 BGB.

Befristung

Eine Befristung ist gegeben, wenn für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein bestimmter Anfangs- oder Endtermin bestimmt worden ist.

Begräbniskaffee

Auch Beerdigungskaffe, Trauerkaffee oder Leichenschmaus genannt. Die Kosten hierfür gehören zu den Bestattungskosten und sind damit Nachlassverbindlichkeiten.

Behindertentestament

Ein Behindertentestament ist eine letztwillige Verfügung, die von Eltern behinderter Kinder abgefasst wird und Sonderregeln in Bezug auf ihr behindertes Kind enthält. Normalerweise geht es darum, dem behinderten Kind zwar eine Teilhabe am Nachlass zukommen zu lassen, dabei aber Ansprüche auf staatliche Unterstützung nicht zu mindern.

Belege

Soweit das Gesetz Auskunftsrechte und -pflichten (z.B. des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer § 2027 BGB, des Nach- gegen den Vorerben, des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben § 2314 BGB) festgelegt hat, ist eine Auskunftserteilung mit den erforderlichen Belege zu untermauern.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem eine gegenseitige Einsetzung der Eheleute zum jeweiligen Alleinerben und eines Dritten als Nacherbe stattfindet. Nach dem Tod eines der beiden Ehegatten fällt der beiderseitige Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu, nach dessen Tod geht der Nachlass an einen Dritten (Nacherben bzw. Schlusserben) über. Häufig sind die Nacherben Kinder der Verstorbenen. Dabei gibt es die Möglichkeit, dass die Erbmassen der Ehegatten getrennt oder aber auch als eine gemeinsame Vermögensmasse (überlebender Ehegatte als Vollerbe) behandelt werden. Die letztgenannte Variante (Einheitsprinzip) wird in Zweifelsfällen von der Rechtssprechung nach §2268, Abs. 1 BGB favorisiert. Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch das Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Dem kann zu Lebzeiten der Eltern durch Pflichtteilsverzicht in Form entsprechender Verträge mit den Berechtigten vorgebeugt werden. Eingeforderte Pflichtteile des Erstverstorbenen müssen in Geldform abgegolten werden und bedeuten demnach häufig für die überlebenden Ehegatten eine erhebliche finanzielle Belastung.

Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht

Durch eine Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht kann der Erblasser einem Abkömmling, der in hohem Maße verschwenderisch lebt oder Schulden hat, Beschränkungen auferlegen, § 2338 BGB. Dadurch wird zum einen erreicht, dass dem Abkömmling der Unterhalt gesichert wird und zum anderen stellt diese Vorgehensweise einen Schutz des Pflichtteils vor Verschwendung und Verschuldung dar.

Die Beschränkungen können denen eines Vorerben oder eines Vermächtnisnehmers entsprechen. Auch eine Verwaltung des Pflichtteils durch einen Testamentsvollstrecker ist möglich.

Beschwerung

Eine Beschwerung kann durch ein Vermächtnis oder eine Auflage gegeben sein, die der Erblasser im Testament angeordnet hat.

Beschwert sind die Erben oder Vermächtnisnehmer, da sie verpflichtet sind, die in dem Vermächtnis begründete Verbindlichkeit zu erfüllen bzw. eine Leistung zu erbringen, ohne einem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.

Bestandsverzeichnis

Ist jemand enterbt worden, steht ihm gegen den Erben ein Anspruch auf Auskunft über den tatsächlichen Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers und ein Auskunftsanspruch bezüglich der vom Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre gemachten Schenkungen zu.

Grundsätzlich hat der Erbe diese Auskünfte im Rahmen eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Der Enterbte kann aber auch verlangen, dass das Verzeichnis von einem Notar erstellt wird.

Bestattungskosten

Die Bestattungskosten (die Kosten der standesgemäßen Beerdigung) sind Nchlassverbindlichkeiten und gemäß § 1968 BGB von dem oder den Erben zu tragen. Hierzu zählt auch der Trauerkaffee.

Bestattungspflicht

Die Bestattungspflicht und damit die Totenfürsorge trifft in erster Linie den, den der Erblasser damit betraut hat. Im Übrigen trifft diese Pflicht die nächsten Angehörigen (also nicht die Erben!) gemäß dem Feuerbestattungsgesetz, sofern nicht die einzelnen Bundesländer diesbezüglich eigene Vorschriften erlassen haben.

Bestattungsverfügung

Mit einer Bestattungsverfügung kann man für den Fall seines Todes regeln, wie im einzelnen die Bestattung erfolgen soll (z.B. Feuer- oder Seebestattung, anonymes Grab) und wer sich darum kümmern soll (Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten). Hierdurch kann man Streit vermeiden und klar regeln, wie man bestattet werden will. Für die Hinterrbliebenen ist dies eine große Hlfe.

Für die Bestattungsverfügung gibt es keine Formvorschrift, so dass sie auch maschinenengeschrieben sein kann. Sie muss aber unterschrieben sein. Sie sollte dem in der Verfügung Bestimmten bekannt und für ihn verfgbar sein, damit er auch entsprechend handeln und seine Berechtigung gegebenenfalls auch nachweisen kann.

Bewertung des Nachlasses

Die Bewertung des Nachlasses hat Bedeutung bei der Berechnung des Pflichtteils.

Für die Bewertung müssen zum einen die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden. Zum anderen sind dann die vom Erblasser hinterlassenen Schulden abzuziehen.

Bei der Bewertung der Vermögenswerte kommt es grundsätzlich auf deren Verkehrswerte an.

Bei Wertpapieren ist das der Kurswert am Todestag des Erblassers.

Hatte der Erblasser Gesellschaftsanteile, ein Handelsgeschäft oder eine Praxis, ist für die Bewertung maßgebend, was ein Außenstehender für die Anteile zahlen würde.

Bei Immobilien ist der auf dem freien Markt erzielbare Preis heranzuziehen.

Ist ein Mietshaus Teil des Nachlasses, wird nach dem Ertragswertverfahren auf die erzielten Mieten abgestellt. In manchen Fällen wird auch ein Mischwert aus Verkehrs- und Ertragswert zugrunde gelegt.

Bei einem selbst genutzten Eigenheim ist nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln, was es kosten würde dieses Haus heute zu bauen. Im Anschluss wird dann das Alter des Hauses wertmindernd berücksichtigt.

Der Wert eines unbebauten Grundstücks ist nach dem Bodenrichtwert zu ermitteln.

Vom Nachlass abzuziehen sind die Geldschulden des Erblassers (worunter auch Steuerschulden des Erblassers fallen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon bestanden), die Zugewinnausgleichsforderung und der Voraus des überlebenden Ehegatten und sonstige mit dem Erbfall zusammenhängende Kosten wie Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs- und Prozesskosten.

Nicht in Abzug zu bringen sind der Dreißigste, Vermächtnisse, Auflagen, und die Erbschaftssteuer des jeweils Erb- und Pflichtteilsberechtigten.

Bezugsberechtigung

Eine Bezugsberechtigung liegt vor, wenn der Erblasser entweder beim Abschluss einer Lebensversicherung oder bei Kapitalanlagen eine Person benennt, die im Falle seines Ablebens die Berechtigung erhalten soll, über die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen verfügen zu dürfen. Wurde vom Erblasser eine Bezugsberechtigung festgelegt, fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen nicht in den Nachlass, sondern entsteht mit dem Todesfall unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten.

Bindungswirkung beim Erbvertrag

Wurden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen (d.h. solche über Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen) getroffen, sind diese für die Vertragsparteien bindend.

Der Vertragserblasser ist aber dennoch frei durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen, kann aber keine Schenkungen mehr zum Nachteil des Vertragserben aus dem vertraglich vererbten Vermögen vornehmen.

Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen getroffen haben, die der eine nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, ist im Falle des Ablebens eines Ehegatten der andere grundsätzlich an die Verfügungen gebunden (sog. Bindungswirkung).

Der überlebende Ehegatte kann dann nur noch seine Verfügungen aufheben, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt.

Brieftestament

Das Brieftestament ist eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung, die in Form eines Briefes erstellt wurde. So ein Brieftestament kann z.B. vorliegen, wenn in einem handschriftlich geschriebenen Brief - die eigenhändige handschritliche Erstellung ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung - ohne Überschreibung als "Testament" oder "Letzter Wille" erklärt wird, was sich der Verfasser für die Zeit nach seinem Tod mit der Verteilung seines Nachlasses vorstellt. Das Problem eines Brieftestamentes besteht darin, dass nach dem Tod des Verfassers oder der Verfasserin erkannt werden muss, ob es sich um eine letztwillige Verfügung und nicht nur um einen Brief handelt. Es muss also ein so genannter Testierwille festgestellt werden. Der Unterschied besteht darin, dass eine letztwillige Verfügung verbindlich ist, während es sich bei einem Brief lediglich um einen Wunsch handelt.

Bürgermeistertestament

Der Erblasser kann gemäß § 2249 BGB vor dem zuständigen Bürgermeister ein Testament errichten (sog. Nottestament), wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich war, vor einem Notar ein Testament zu errichten. Der Bürgermeister hat zur Testamentserrichtung zwei Zeugen hinzuzuziehen.

Das so errichtete Testament verliert 3 Monate nach der Errichtung seine Gültigkeit. Wird en solches Nottestament errichtet, muss es also kurzfristig in der gehörigen Form nachgeholt werden.

Sie vermissen einen Begriff?

Oder Sie haben ein erbrechtliches Anliegen? Sprechen Sie mich an.

Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

Tel.: 0385-555 194 

Rechtsanwalt in Schwerin