A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O |   P   | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü |

Gefundene Begriffe


Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung regelt man vorsorglich, welche Behandlungsmaßnahmen ein Arzt durchführen darf und soll und welche Behandlungen ein Arzt nicht durchführen soll. Die Patientenverfügung ist eine Vorsorge für den Fall, dass man seinen eigenen Willen nicht mehr zum Ausdruck bringen kann.

Eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung gibt es seit September 2009 in § 1901a BGB. Die Patientenverfügung muß danach von einem Volljährigen im einwilligungsfähigen Zustand schriftlich verfasst sein.

Personenstandsurkunden

Personenstandsurkunden sind beglaubigte Registerauszüge aus den bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister. Dazu gehören die Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister, die Ehe- oder geläufiger die Heiratsurkunde aus dem Eheregister, die Lebenspartnerschaftsurkunde aus dem Partnerschaftsregister und die Sterbeurkunde aus dem Sterberegister. Diese Urkunden können notwendig sein, um einen Erbschein zu beantragen.

Pflege

Pflegeleistungen, die eines von mehreren Kindern zugunsten des Erblassers erbracht hat, sind grundsätzlich nur dann zu vergüten, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Pflegenden bestand.

Eine viel zu selten beachtete Vorschrift stellt jedoch § 2057 a BGB dar, wonach ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung ein Ausgleich unter den Abkömmlingen verlangen kann. Gleiches gilt für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.

Pflichtteil

Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder hatte.

Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.

Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Hierfür ist die notarielle Beurkundung notwendig.

Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, anderenfalls verjährt er in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung, mit welcher der Pflichtteilsberechtigte enterbt worden ist.

Der Pflichtteil kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.

Pflichtteilsbeschränkung

Die testamentarisch anzuordnende Pflichtteilsbeschränkung eines Abkömmlings des Erblassers erfolgt "in guter Absicht", also im wohlverstandenen Interesse des Abkömmlings gemäß § 2338 BGB.

Zweck der Pflichtteilsbeschränkung ist der Schutz des Familienvermögens vor Verschwendung oder Überschuldung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einem suchtkranken Abkömmling, kann der Erblasser dem Abkömmling den Pflichtteil zuwenden und gleichzeitig Dauertestamentsvollstreckung anordnen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass dem Abkömmling das Verfügungsrecht über den Nachlass entzogen wird. Weiterhin können auch etwaige Gläubiger nicht auf den Nachlass zugreifen, dessen Ertrag dem Abkömmling vom Testamentsvollstrecker zur Verfügung zu stellen ist.

Pflichtteilsentziehung

Anders alls die Pflichtteilsbeschränkung hat die Pflichtteilsentziehung "Strafcharakter". Die Pflichtteilsentziehung ist in § 2333 BGB abschließend geregelt und gibt dem Erblasser unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise die Möglichkeit, dem Pflichtteilsberechtigten auch noch die diesem vom Gesetz garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass zu nehmen. Die Hürden hierfür sind hoch. Die Entziehung erfolgt durch letztwillige Verfügung, in der der Erblasser die Entziehungsgründe detailliert darlegen muss.

Zum 01.01.2010 wurden die Voraussetzungen für die Pflichtteilsentziehung neu geregelt. Zweck ist die Schaffung von Kriterien für die Pflichtteilsentziehung, die einfacher nachprüfbar sind, als zuvor.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, können sich hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten ergeben (§§ 2325 ff. BGB). Allerdings dürfen die Zuwendungen nicht länger als zehn Jahre zurück liegen. Schenkungen an Ehegatten werden jedoch ohne zeitliche Grenze für die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.

Die Zehn-Jahres-Frist gilt auch nicht für Zuwendungen unter Vorbehalt von Nießbrauchsrechten, im Einzelfall auch von Wohnrechten.

Das Gesetz sieht vor, dass Schenkungen nach wie vor als Teil des Nachlasses behandelt werden und der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen kann. Bei lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers ist der Pflichtteilsberechtigte daher nicht nur auf seinen so genannten ordentlichen Pflichtteil aus dem vorhandenen Nachlass beschränkt.

Während in der Vergangenheit Schenkungen immer mit ihrem vollen Wert in Ansatz gebracht wurden, sieht die Pflichtteilsreform, die zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist, nunmehr eine gleitende „Pro-Rata-Lösung“ vor: Die Schenkung soll nur noch im ersten Jahr vor dem Erbfall mit 100 Prozent berücksichtigt werden. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wertansatz um 1/10 reduziert. Für Erbfälle vor dem 01.01.2010 gilt noch die alte Regelung. Bei Schenkungen unter Nutzungsvorbehalten (Nießbrauch/Wohnrecht) greift die „Pro-Rata-Lösung“ nicht ein. Sie gilt auch nach wie vor nicht für Zuwendungen von Ehegatten untereinander.


Pflichtteilsstrafklausel

Im sogenannten Berliner Testament, in dem sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben einsetzen und als Schlusserben ihre Kinder berufen, werden häufig Pflichtteilsstrafklauseln verwendet.

Diese Klauseln sollen verhindern, dass Pflichtteilsansprüche bereits nach dem Tod des Erstversterbenden geltend gemacht werden.

Bei der Verwendung solcher Pflichtteilsstrafklauseln ist Vorsicht geboten, da diese beispielsweise aus steuerlichen Gründen auch eine schädliche Wirkung haben können.

Pflichtteilsverzicht

Man kann schon zu Lebzeiten eines späteren Erblassers einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der Verzicht  muss aber notariell beurkundet werden. So können Eltern beispielsweise mit Ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall vereinbaren, um dem überlebenden Ehegatten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten. Stirbt ein Ehegatte, (statistisch sterben in der Regel zuerst die Männer) muss der überlebende Ehegatte oft schon knapp kalkulieren, wenn er mit der reduzierten Rente leben muss. Durch einen Pflichtteilsverzicht ist sichergestellt, dass ihn kein Kind nach dem Tod des Ehegatten wirtschaftlich unter Druck setzen kann.

Trotz  Pflichtteilsverzicht kann ein Erblasser ein verzichtendes Kind dennoch im Testament als Erbe oder Miterbe einsetzen. 

Ein Pflichtteilsverzicht wirkt sich, anders als ein kompletter Erbverzicht, nicht auf die Erbquoten oder die Pflichtteilsquoten der anderne Erben aus. Haben Eheleute beispielsweise 4 Kinder und mit einem einen Pflichtteilsverzicht vereinbart, beträgt die gesetzliche Erbquote der anderen Kinder dennoch nur 1/8. Die Hälfte des Nachlasses geht bei gesetzlicher Erbfolge an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte an die Kinder zu gleichen Teilen. Bei 4 Kindern erbt also jedes Kind ohne Testament 1/8. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/16

Postmortale Vollmacht

Eine postmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam wird. Solche Vollmachten sind sehr hilfreich, insbesondere wenn ein Betrieb nach dem Tod weitergeführt werden muß. Es vergehen nämlich regelmäßig einige Wochen, bis Testamente oder Erbverträge eröffnet werden und bis sich der Erbe oder ein Testamentsvollstrecker durch einen Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis legitimieren können. Wer eine postmortale Vollmacht vorweisen kann, ist dagegen sofort handlungsfähig, wobei es sich aus Legitimationsgründen empfiehlt, die Vollmacht notariell beurkunden oder zumindest beglaubigen zu lassen. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Vollmacht auch im Ausland gebraucht werden soll, sollte in ihr auch ausdrücklich bestimmt werden, dass sie deutschem Recht untersteht, da andere Rechtsordnungen, beispielsweise die spanische, eine Vollmacht über den Tod hinaus nicht anerkennen.

Privatschriftliches Testament

Ein Testament kann man privatschriftlich errichten, d.h. ein Testament muss nur handgeschrieben und unterschrieben sein. Empfehlenswert ist es,  über ein Testament auch „Testament“ zu schreiben und das Testament mit einem Datum zu versehen.

Ehegatten und seit dem Jahre 2002 auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinsames Testament errichten, bei dem es ausreicht, dass das Testament von einem der Ehegatten / Lebenspartner handschriftlich geschrieben wird, der andere Ehegatte / Lebenspartner muss allerdings mit unterschreiben.

 

Prozesskosten

Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten.

Die Gerichtskosten bestehen aus den gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Sie werden aufgrund spezieller Gesetze, nämlich dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten sind insbesondere die Anwaltskosten und die Kosten für einen Sachverständigen, soweit diese zur Vorbereitung des Prozesses erforderlich waren. Die Höhe der Anwaltskosten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.

 

Prozesskostenhilfe

Wenn jemand Ansprüche gerichtlich geltend machen möchte, sein Einkommen und sein Vermögen jedoch nicht dafür ausreichen, einen Anwalt und die Gerichtskosten zu zahlen, dann kann er bei Gericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Das Gericht ordnet ihm dann bei Erfolgsaussicht seiner Klage einen Anwalt bei, damit er seine Ansprüche geltend machen kann.

Sie vermissen einen Begriff?

Oder Sie haben ein erbrechtliches Anliegen? Sprechen Sie mich an.

Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

Tel.: 0385-555 194 

Rechtsanwalt in Schwerin