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Gefundene Begriffe


Jahresbericht Nachlasspfleger

Der Nachlasspfleger hat dem Nach­lass­ge­richt jährlich ei­nen Tä­tig­keits­be­richt einzureichen. Hier sind die we­sent­li­chen Um­stän­de und die von ihm ent­fal­te­ten Tä­tig­kei­ten der Nach­lass­pfleg­schaft dar­zu­le­gen.

Jahresrohmiete

Jah­res­roh­mie­te ist ein ent­schei­den­der Fak­tor für das sog. Er­trags­wert­ver­fah­ren nach § 184 BewG für die Beertung von unbebauten Grundstücken. Die Jah­res­roh­mie­te er­rechnet sich oh­ne Heiz­kos­ten und oh­ne al­le sons­ti­gen Be­triebs­kos­ten.

Jahreswert

 

Bei der steu­er­li­chen Be­wer­tung ei­ner Geld­sum­me kommt es auf den sog. Jah­res­wert an.

Gem. § 15 Abs. 1 Be­wG ist die­ser We­rt mit 5,5 % zu be­rech­nen.


An­de­re Nut­zun­gen und Leis­tun­gen wer­den mit orts­üb­li­chen Mit­tel­prei­sen an­ge­setzt (§ 15 Abs. 2 BewG). Un­ge­wis­se oder schwan­ken­de Leis­tun­gen wer­den mit dem Jah­res­wert in An­satz ge­bracht, der zu­künf­tig im Durch­schnitt der Jah­re vo­raus­sicht­lich er­zielt wird; hier ist § 15 Abs. 3 BewG einsc­hlägig. Die Nut­zung ei­nes Wirt­schafts­gu­tes kann höchs­tens ein 1/18,6 des Steu­er­wer­tes be­tra­gen (§ 16 BewG).

Jastrowsche Klausel

Die Jastrowsche Klausel ist eine Verschärfung der sog. Pflicht­teils­straf­klau­sel im Ehegattentestament. Die Pflichtteilsstrafklausel lautet im Regelfall wie folgt:

Soll­te ei­nes un­se­rer Kin­der beim Tod des Erst­vers­ter­be­nden Pflicht­teils­an­sprü­che gel­tend ­ma­chen, so soll es auch nach dem To­de des Letzt­vers­ter­be­nden nur sei­nen Pflicht­teil er­hal­ten.

Die­se Pflichtteilsstrafklau­sel hält oft Kin­der nicht da­von ab, gleich­wohl ih­ren Pflicht­teil gel­tend zu ma­chen, da der un­ge­wis­se To­de­sein­tritt des Letzt­vers­ter­be­nen das Ri­si­ko birgt, dass bei des­sen Tod kein Nach­lass mehr vor­han­den ist und der Pflichtteilsberechtigte lie­ber "schnel­les Geld" ha­ben möch­te, als ei­ne un­ge­wis­se Aus­sicht.

Die sog. Jastrowsche Klausel ver­schärft die­ Si­tua­ti­on des den Pflichtteil geltend machenden Abkömmlings nochmals, in dem hier an­ge­ord­net wird, dass die­je­ngen Kin­der, die ih­ren Pflicht­teil nicht nach dem ersten Erbfall gel­tend ma­chen, aus dem Nach­lass des Erst­vers­ter­be­nden ein Vermächt­nis in Hö­he ih­res ge­setz­li­chen Erb­teils er­hal­ten, das al­ler­dings erst mit Tod des Überlebenden fäl­lig wird. Dies führt da­zu, das auch der Nach­lass des Letzt­vers­ter­ben­den noch einmal ge­schmä­lert wird und der Pflicht­teil des "bösen" Abkömmlings eben­falls.

Junge Geschäftsanteile

Junge Geschäftsanteile sind die An­tei­le, die aus ei­ner Kapitalerhöhung bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft her­vor­ge­hen.

Jüngstenrecht

In der Höfe­ord­nung gilt für den Fall, dass ein Ho­fei­gen­tü­mer den Hof­er­ben nicht oder nicht ein­deu­tig be­stimmt hat, das sog. Äl­tes­ten- oder Jüngs­ten­recht.

Die Hö­fe­ord­nung gibt dem Äl­tes­ten­recht den Vor­zug.

Das Jünstenrecht gilt da­her nur noch in we­ni­gen klei­nen Ge­mein­den. Es be­darf in­so­fern der Fes­tstellung der Obers­ten Lan­des­jus­tiz­be­hör­de.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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