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Gefundene Begriffe


Familienwohnheim

Möchte ein Ehegatte dem anderen ein Wohnhaus oder eine Eigentumswohnung zuwenden, so kann dies schenkungsteuerfrei geschehen, wenn das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung die Kriterien eines „Familienwohnheims“ erfüllt und im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums gelegen ist. Als Familienwohnheim kommt ein Haus oder eine Eigentumswohnung nur in Betracht, wenn sich hier der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Die steuerfreie Übertragung ist deshalb nicht möglich, wenn die zugewendete Immobilie als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird. Wichtig ist, dass der Güterstand der Ehegatten für die steuerbefreite Übertragung eines Familienwohnheims ohne Bedeutung ist. Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Selbst eine noch so luxuriöse Villa kann steuerfrei übertragen werden. Auch kann während des Bestehens einer Ehe nacheinander mehrfach ein Familienwohnheim zugewendet werden, vorausgesetzt natürlich, es dient jeweils als Familienwohnheim im vorbeschriebenen Sinne. Es tritt also kein Objektverbrauch ein. Auch besteht keine Behaltensfrist. Das heißt: Die Steuerbefreiung bleibt auch dann erhalten, wenn das begünstigt erworbene Wohngrundstück im Anschluss daran veräußert oder nicht mehr zur Wohnung für die Familie genutzt wird. Auch Teilübertragungen sind möglich – wie etwa die Übertragung eines 1/2-Miteigentumsanteils am Einfamilienhaus. Steuerfrei ist in diesem Zusammenhang auch die Tilgung eines Darlehens durch den anderen Ehegatten und die Übernahme der Kosten für die Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes.

Nach der Erbschaftsteuerreform bleibt auch das selbstgenutzte Wohneigentum bei einem Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten oder durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder ebenfalls steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Grundstück liegt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.
  • Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall, falls er nicht aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung gehindert ist.
  • Unverzügliche Bestimmungen zur Selbstnutzung durch den Erwerber.
  • Wegfall der Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienwohnheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
  • Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt die Steuerbefreiung, soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigt.

Frau im Erbfall

1. Erbrecht einer ledigen Frau:

Hat die unverheiratete Frau kein Testament errichtet, so erben ihre Kinder. Verstirbt sie kinderlos, sind die Eltern, bei Vorversterben eines Elternteils auch die Geschwister Miterben. Sofern dies nicht gewünscht ist, kann die ledige Frau durch Testament Regelungen treffen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Wer dies beabsichtigt, sollte aber bedenken, dass enterbte Verwandte Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Hat die ledige Frau ein minderjähriges Kind, so ist zu raten, im Testament einen Vormund zu bestimmen. Das Vormundschaftsgericht darf von diesem Wunsch-Vormund nur bei Vorliegen wichtiger Gründe abweichen. Neben oder statt dem Vormund kann die Mutter auch einen Testamentsvollstrecker benennen, der dann im Interesse des Kindes den Nachlass verwaltet. Es ist zu empfehlen, die Testamentsvollstreckung zeitlich zu befristen, z. B. bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Testamente zugunsten der Lebensgefährtin können nach der Rechtsprechung nichtig sein, wenn sie entweder das sittenwidrige Verhalten einer Person belohnen sollen („Hergabe für die Hingabe“ – so der Bundesgerichtshof) oder aus einer familienfeindlichen Gesinnung heraus errichtet werden. Achtenswerte Motive (zum Beispiel die Pflege des Erblassers) für die Erbeinsetzung der Partnerin sollten ausdrücklich in das Testament mit aufgenommen werden, um späteren Streit mit der Familie des Partners zu vermeiden.

 

2. Erbteil der Witwe kraft Gesetz:

Haben die Ehegatten keine letztwillige Verfügung errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Erbteil der Witwe hängt dabei von der Art des Güterstandes und – im Falle der Gütertrennung – von der Anzahl der erbberechtigten Kinder ab:

 

Ehegattenerbteil

Güterstand:

neben 1 Kind

neben 2 Kindern

bei mehr als
2 Kindern

Zugewinn-
gemeinschaft

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

Gütertrennung

1/2

1/3

1/4

Gütergemeinschaft

1/4

1/4

1/4

Die wirtschaftlichen Folgen der gesetzlichen Erbfolge entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers: Eine besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht möglich. Durch die gesetzliche Erbfolge entsteht eine Erbengemeinschaft, bei der für wichtige Verwaltungsmaßnahmen und die Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig ist. Die Möglichkeiten einer Erbschaftsteuerminimierung werden regelmäßig vernachlässigt. Diese Nachteile vermeidet ein klug gestaltetes Testament.

 

3. Ehefrau als testamentarische Erbin:

Wird die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt, sind die Kinder des Erblassers (z. B. auch aus 1. Ehe) enterbt und können deshalb ihren Pflichtteil von der Witwe verlangen. Die Missachtung dieser Pflichtteilsansprüche birgt große Gefahren: Der Pflichtteil ist auf Barzahlung gerichtet und sofort mit dem Todesfall fällig. Die Witwe kann dadurch in erhebliche finanzielle Engpässe geraten. Die Ermittlung des Nachlasswertes bietet großes Streitpotential und kann beträchtliche Verfahrenskosten auslösen. Diese Probleme kann man durch einen Pflichtteilsverzicht, durch eine Zuwendung mit Anrechnungsbestimmung schon zu Lebzeiten oder durch Pflichtteilsstrafklauseln lösen. Der Gesetzgeber räumt der Witwe, die in Zugewinngemeinschaft lebte, wahlweise das Recht ein, die Erbschaft auszuschlagen, um danach neben dem Pflichtteil den ehelichen Zugewinnausgleich (ähnlich wie bei der Scheidung) zu verlangen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich für die Witwe dann, wenn der verstorbene Ehemann einen relativ großen Zugewinn während der Ehezeit erwirtschaftet hat.

 

4. Erbrecht der geschiedenen Frau:

Sämtliche gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehefrau gehen mit der Scheidung verloren. Dies gilt bereits dann, wenn der Ehemann noch zu Lebzeiten die Scheidung eingereicht hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren. Gleiches gilt für eine testamentarische Erbeinsetzung. Im Einzelfall kann aber die Auslegung des Testamentes ergeben, dass der Erblasser seine Ex-Frau trotz einer Scheidung als Erbin einsetzen wollte. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte jede geschiedene Frau und jeder geschiedene Mann ein neues Testament errichten und bei dieser Gelegenheit auch die Bezugsberechtigungen in Lebensversicherungsverträgen neu regeln.

 

5. Partnerin ohne Trauschein im Erbfall:

Die Frau ohne Trauschein hat weder ein gesetzliches Erbrecht noch kann sie Pflichtteilsansprüche beim Tod ihres Lebensgefährten geltend machen. Dies gilt selbst dann, wenn die Lebensgemeinschaft dauerhaft bestanden oder ein Partner den anderen jahrelang gepflegt hat. Zur wirtschaftlichen Absicherung der Lebenspartnerin ist deshalb entweder eine Schenkung zu Lebzeiten oder eine letztwillige Verfügung erforderlich. Im Testament sollte man klare Regelungen für das Scheitern oder die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft treffen. Zu beachten ist auch, dass die Testierfreiheit eines verwitweten Lebenspartners durch frühere Ehegattentestamente oder Erbverträge eingeschränkt sein kann; letztwillige Verfügungen zu Gunsten der neuen Lebenspartnerin gehen dann ins Leere. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden vom Fiskus im Schenkungs- und Erbfall stark benachteiligt. So hat die Witwe einen Steuerfreibetrag von 500 000 Euro, die begünstigte Lebenspartnerin dagegen nur von 20.000 Euro. Aus dem niedrigen Freibetrag resultiert im Erbfall eine hohe Steuerlast. Wer seinen als Erben eingesetzten Lebenspartner hohe Steuerzahlungen ersparen möchte, sollte folgende Möglichkeiten ins Kalkül ziehen: Übertragung von Immobilien ggfls. gegen Nießbrauch und Abschluss spezieller Lebensversicherungen.

Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall bis 31.12.2008

Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: 31.12.2007):

Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge

Steuer-
klasse

Erwerber

Persönlicher Freibetrag
(§ 16 ErbStG)

 

Ehegatte

Euro 307 000,–

I

Kind;
Stiefkind;
Enkel, falls Eltern vorverstorben

Euro 205 000,–

 

Enkel;
Urenkel;
Eltern und Großeltern im Erbfall

Euro  51 200,–

II

Eltern und Großeltern bei Schenkung;
Geschwister;
Neffen; Nichten;
Stiefeltern;
Schwiegerkinder; Schwiegereltern;
geschiedener Ehegatte

Euro  10 300,–

III

alle Übrigen,
insb. Paare ohne Trauschein

Euro  5 200,–

Durch wiederholte Schenkung alle 10 Jahre unter Ausnützung der jeweils geltenden Freibeträge kann man Vermögen schon zu Lebzeiten schenkungsteuerfrei vor allem auf Ehegatten, Kinder und Enkel übertragen (Beispiel: Wenn der Vater auf seine Tochter vor 11 Jahren ein Grundstück im steuerlichen Wert von 205.000 € geschenkt hat, dann spielt diese Schenkung keine Rolle mehr, wenn er jetzt eine erneute Schenkung vornimmt. Der Vater könnte also weiteres Vermögen im steuerlichen Freibetrag von 205.000 € auf seine Tochter übertragen. Wegen des Ablaufs der 10 Jahre steht der Tochter der Freibetrag von 205.000 € wieder zu und Schenkungsteuer ist nicht zu zahlen. Hat der Vater die erste Schenkung vor 9 Jahren vorgenommen, ist der Wert beider Schenkungen zu addieren und davon nur ein Mal der Freibetrag abzuziehen. Durch eine gezielte Schenkung im 10-Jahresrhythmus können somit nach 10 Jahren und einem Tag 410.000 € von jedem Elternteil auf jedes Kind steuerfrei übertragen werden.)

Freibeträge ab 2009

Freibetrag im Schenkungsfall oder Erbfall



Die Erbschaftsteuerklassen und Freibeträge ergeben sich aus folgender Tabelle (Stand: 01.01.2009):

Erbschaftsteuer-Klassen und –Freibeträge

Steuer-
klasse

Erwerber

Persönlicher Freibetrag
(§ 16 ErbStG)

I

Ehegatte und eingetragene Lebenspartner

Euro 500 000,–

 

Kind;
Stiefkind;
Enkel, falls Eltern vorverstorben

Euro 400 000,–

 

Enkel;

Euro 200 000,–

 

Urenkel;
Eltern und Großeltern

Euro 100 000,–

II &

III

alle Übrigen,
insb. Paare ohne Trauschein

Euro  20 000,–

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

Tel.: 0385-555 194 

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