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Gefundene Begriffe


Haager Testamentsformübereinkommen

Das Haager Testamentsformabkommen kann zur Anwendung kommen bei internationalen Erbfällen. Das Abkommen bezweckt die Gültigkeit eines Testamentes im internationalen Rechtsverkehr nicht an Formmängeln scheitern zu lassen. Danach ist ein Testament formgültig, wenn es dem Recht des Heimatstaates des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes entspricht. Gültig ist ein Testament aber auch dann, wenn es nach dem Recht des Ortes errichtet wurde, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder seinen Todes gehabt hat. Für Immobilienvermögen reicht es für die Gültigkeit aus, wenn die Rechtsform eingehalten wurde, die am Lageort des Grundstücks gilt. Die Formgültigkeit kann sich deshalb auch auf Grundstücke beschränken.

Aufgrund des Haager Übereinkommens kann zum Beispiel ein Österreicher in Deutschland ein mündliches Testament errichten, weil nach österreichischem Recht diese Form der Errichtung zulässig ist. Umgekehrt könnte ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Österreich auch in Deutschland nach österreichischem Recht testieren.

Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 05.10.1961 ist bereits von den meisten EU-Mitgliedsstaaten ratifiziert worden.

Haftungsbeschränkung

Erfolgt die Annahme der mit Schulden behafteten Erbschaft vorbehaltlos, haften die Erben mit ihrem persönlichen Vermögen. Diese ausgedehnte Haftung kann auf den Nachlass beschränkt werden, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Wird der Erbe verklagt, kann er nach § 780 ZPO beantragen, dass die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten wird.

Handschenkung

Bei der Handschenkung wird eine Sache, die man verschenken will, sofort übereignet. Die Schenkung ist sofort wirksam. Anders dagegen, wenn eine Schenkung nur versprochen wird. Der Vollzug der versprochenen Schenkung kann nach § 518 BGB nur dann verlangt werden, wenn das Versprechen notariell beurkundet wurde.

Heimgesetz

Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, dass gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Diese Norm gilt auch für erbrechtliche Rechtsgeschäfte, insbesondere für alle Verfügungen von Todes wegen. Ein derartiges gesetzliches Verbot enthält § 14 Heimgesetz. Danach ist es dem Träger eines Heims sowie den Beschäftigten des Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen (über das vereinbarte Entgelt hinaus) versprechen oder gewähren zu lassen. Somit sind Erbverträge zugunsten der genannten Personen verboten. Nach der Rechtsprechung gilt § 14 Heimgesetz aber auch für Testamente, wenn sie mit dem Einverständnis des bedachten Heimträgers bzw. der Bediensteten errichtet wurden oder wenn die testamentarische Einsetzung den Bedachten bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekannt war.

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrente

Bei der Hinterbliebenenrente handelt es sich um eine Rente, welche den hinterbliebenen Angehörigen des Verstorbenen zusteht. Sie sollen den Unterhalt ersetzen, den der Verstorbene bis zu seinem Tode erbracht hat. Gezahlt wird die Hinterbliebenenrente als Witwen- oder als Waisenrente.

 

 

 

Hinterbliebenenversorgung

Hinterbliebenenversorgung

Unter Hinterbliebenenversorgung wird eine Geldleistung verstanden, welche der Versorgung der Hinterbliebenen nach dem Tod der versicherten Person zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung, der Lebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung stammt. Zu den Hinterbliebenen zählen Ehepartner, eheliche, adoptierte und nichteheliche Kinder sowie ggf. eingetragene Lebenspartner. In aller Regel besteht die Hinterbliebenenversorgung aus laufenden Renten, aber auch dem Sterbegeld.

Hinterlegung

Die Hinterlegung von beweglichen Sachen wie Geld Wertpapieren und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten wie Schmuck kann beim Amtsgericht erfolgen. Durch die Hinterlegung kann ein Schuldner sich von einer Verpflichtung zur Leistung gegenüber einem Gläubiger befreien, wenn der Gläubiger es zu vertreten hat, dass nicht an ihn direkt geleistet werden kann. Der Hauptanwendungsfall der Hinterlegung ist der Fall, dass der Schuldner aufgrund unklarer Rechtslage nicht in der Lage ist, festzustellen, wem gegenüber er zur Leistung verpflichtet ist. Im Erbrecht erfolgt eine Hinterlegung häufig im Anschluss an eine Teilungsversteigerung von Nachlassgegenständen, insbesondere von Immobilien. Das Vollstreckungsgericht, dass die Teilungsversteigerung durchgeführt hat, hinterlegt den Versteigerungserlös, wenn sich die ursprünglichen Eigentümer, d.h. die Erben nicht über die konkrete Aufteilung des Versteigerungserlöses einigen können.

Ein Testament kann man beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegen, um sicherzustellen, dass es bei Eintritt des Todes auch eröffnet wird.

Hypothek

Die Hypothek ist die  Belastung eines Grundstücks, die im Grundbuch eingetragen wird. Sie ist ein Sicherungsmittel für einen Gläubiger, zumeist Banken. Derjenige zugunsten dessen eine Hypothek bestellt wird, kann verlangen, dass eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück zu zahlen ist. Sie gewährt dem Gläubiger das Recht, erforderlichenfalls ein Grundstück zwangsversteigern zu lassen, um seine Forderung aus dem Versteigerungserlös zu befriedigen. Der Bestand der Hypothek ist unmittelbar abhängig von dem Bestand der Forderung. Besteht die Forderung nicht mehr, kann der Grundstückseigentümer die Grundbuchlöschung der Hypothek verlangen.

Hypothekenbrief

Hypothekenbrief

Der Hypothekenbrief ist eine verbriefte Forderung eines Hypothekengläubigers. Es ist eine öffentliche Urkunde, die vom Grundbuchamt anlässlich der Eintragung der Hypothek im Grundbuch ausgestellt wird. Sie enthält alle Angaben der Eintragungen im Grundbuch, zum Beispiel die Grundstücksbezeichnung, den Eigentümer, vorgehende Eintragungen etc. Bedeutsam ist der Hypothekenbrief insbesondere für eine Refinanzierung des Gläubigers. Dieser kann die Rechte aus dem Hypothekenbrief abtreten und sich dadurch neues Kapital besorgen.

Höchstpersönlichkeit

Der Erblasser muss bei der Testamentserrichtung höchstpersönlich gehandelt haben. Nach § 2064 BGB kann sich eine Person bei der Errichtung eines Testamentes nicht von einer anderen Person vertreten lassen. Dieser Grundsatz wird in § 2065 BGB weiter konkretisiert. Danach darf der Erblasser einer anderen Person nicht das Recht gewähren, zu bestimmen, wer einen Nachlassgegenstand erhalten soll. Eine solche unzulässige „Willensvertretung“ liegt aber dann nicht vor, wenn die Angaben im Testament so genau bestimmt sind, dass der anderen Person hinsichtlich der Bezeichnung des Bedachten oder des Gegenstandes der Zuwendung keinerlei Ermessensspielraum verbleibt.

Höferecht

Das Höferecht ist ein Erbrecht besonderer Art für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das Höferecht regelt die Erbfolge abweichend vom normalen Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei unterscheidet man das BGB-Landgutrecht von den besonderen landestypischen Anerbenrechten. Grundsätzlich gilt das Landgutrecht nach dem BGB, aber wo regionale Anerbenrechte bestehen, gelten diese vorrangig. In Deutschland herrscht im Höferecht ein Zustand der Rechtszersplitterung, da das Anerbenrecht regional völlig unterschiedlich geregelt ist. Bei den Anerbenrechten geht der Hof bei gesetzlicher Erbfolge direkt auf den Hofnachfolger über, im (normalen) BGB-Landgutrecht zunächst auf die Erbengemeinschaft. In Bayern, Berlin, dem Saarland und in allen neuen Bundesländern gilt das Landgutrecht des BGB. Hier geht der Hof bei gesetzlicher Erbfolge an eine Erbengemeinschaft. Der Hofnachfolger erwirbt hier das Alleineigentum am Hof durch Einigung mit den Miterben oder Zuweisung durch das Landwirtschaftsgericht.

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Sven Klinger
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