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Gefundene Begriffe


Teilauseinandersetzung

Wenn alle Miterben damit einverstanden sind, ist eine Teilauseinandersetzung zulässig. Die persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung bezweckt, dass einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der ausscheidungswillige Miterbe eine Abfindung erhält, oder dass der ausscheidungswillige Miterbe seinen Erbteil auf die übrigen Miterben überträgt. Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden einzelne Nachlassgegenstände auf die Miterben übertragen, im übrigen aber die Erbengemeinschaft fortgesetzt.

Teilungsanordnung

Gemäß § 2048 BGB kann der Erblasser so genannte Teilungsanordnungen treffen, wie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Miterben zu erfolgen hat. Erhält dabei ein einzelner Miterbe mehr als ihm eigentlich nach seiner Erbquote zustehen würde, muss er den anderen Miterben gegenüber einen Ausgleich zahlen, sofern im Testament nichts anderes geregelt ist.

Teilungsklage

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB), ggfs. Teilungsklage erheben. Der Gesetzgeber sieht eine reale Teilung des Nachlasses entsprechend den Erbquoten vor. Dies kann gerade bei Nachlassimmobilien nicht immer umgesetzt werden.

Einigen sich die Miterben dann nicht über die Art und Weise der Auseinandersetzung, so werden die Nachlassgegenstände öffentlich versteigert. Die Praxis zeigt, dass bei einer Versteigerung im Regelfall ein deutlich niedrigerer Erlös als bei einem freien Verkauf erzielt wird. Da bei einer Versteigerung jeder Erbe selbst oder über eine dritte Person mitbieten kann, ist der Antrag auf Teilungsversteigerung gerade für solvente Miterben ein beliebtes Mittel, an das Grundstück zu kommen. Bei Gericht kann zwar beantragt werden, dass das Zwangsversteigerungsverfahren für die Dauer von sechs Monaten einzustellen ist. Dieser Antrag wird aber nur dann erfolgreich sein, wenn konkrete Pläne für eine bessere Verwertung des Grundstücks vorgelegt werden.

Teilungsverbot

Teilungsverbot ist eine Anordnung des Erblassers, in der dieser verfügt, dass der Nachlass nicht unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden darf. Die Ausschließung kann allerdings für höchstens 30 Jahre erfolgen. Vgl. § 2044 BGB. Durch einstimmigen Beschluss können sich allerdings die Erben über das Teilungsverbot hinwegsetzen.

Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung wird benutzt, um eine Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden. Ehepartner, die ein Grundstück gemeinsam kaufen, lassen sich meist als Miteigentümer "zu je 1/2" im Grundbuch eintragen. Eine solche Gemeinschaft wird, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen wird, durch dieses besondere Zwangsversteigerungsverfahren aufgelöst. Dabei wird die Immobilie in Geld umgewandelt. An diesem Geld (Erlös) setzt sich die Gemeinschaft jedoch fort. Sofern sich die Miteigentümer nicht über eine Auszahlung (beispielsweise entsprechend ihren Anteilen) einigen, wird der Erlös hinterlegt. Gemeinschaften, deren Beendigung die Teilungsversteigerung vorbereiten kann, sind unter anderem die Erbengemeinschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegebenenfalls auch die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG).

Testament

Mit einem Testament bestimmt man zu Lebzeiten, welche  Vermögenswerte aus Anlass des eigenen Todes auf welche Personen oder Instituionen übergeht. Ein Testament ist neben dem Erbvertrag die zweite Form einer letztwilligen Verfügung.

Die Erklärung kann öffentlich, d.h. durch Hinterlegung einer Willenserklärung bei einem Notar aber auch in Form eines eigenhändig geschriebenen und ebenso eigenhändig unterschriebenen Testaments erfolgen, das auch Ort und Zeit der Abfassung des Testaments enthalten sollte.

Durch ein Testament verfügt der Erblasser, dass Pflichten und Rechten auf bestimmte Personen übergehen sollen. Dabei kann der Erblasser Bestimmungen hinsichtlich Erbeinsetzung, Enterbung, Pflichtteilsentziehung, Beschränkung des Pflichtteils, Aussetzung eines Vermächtnisses, Auflagen, Teilungsanordnungen und bezüglich einer Anordnung der Testamentsvollstreckung festsetzen, die aber anderen Rechtsnormen genügen müssen (Bsp. Pflichtteil).

Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig begünstigen und gemeinsame Nachlassverfügungen festlegen, die dann aber auch nicht wieder zurückgenommen werden können. Die bekannteste Variante ist das Berliner Testament.

Die Erstellung eines Testaments setzt Testierfähigkeit voraus. Diese beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Allerdings muss ein Testament bis zur Erreichung der Volljährigkeit notariell beurkundet werden.

Testamentsanfechtung

Eine Testamentsanfechtung kann von einem durch das Testament unmittelbar Benachteiligten vorgenommen werden , wobei erhebliche Anfechtungsgründe angeführt werden müssen. Diese sind in den §§ 2078 und 2079 BGB niedergelegt. Insbesondere kann dann - binnen Jahresfrist- von Personen, welchen die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustatten kommen würde, angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Abfassung eines Testaments im Irrtum war oder die Verfügung so gar nicht abgeben wollte bzw. bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.

Testamentseröffnung

Die Testamentseröffnung erfolgt durch ein Nachlassgericht. Erlangt dies von dem Tod des Erblassers Kenntnis, bestimmt es zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin. Dazu können die Erbberechtigten und ggf. weitere Beteiligte geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Von dieser werden die nicht Anwesenden, sofern die das Protokoll für sie relevante Inhalte aufführt, in Kenntnis gesetzt. Mit Benachrichtigung und Testamentseröffnung werden wichtige Fristen in Gang gesetzt, wie z.B. für Ausschlagung und Anfechtung. Näheres ist in § 2260 BGB geregelt.

Testamentsregister

Die Bundesnotarkammer betreibt seit 01.01.2012 das Zentrale Testamentsregister für Deutschland.

Im Testamentsregister wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.

Im Register werden Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register mit aufgenommen. Diese Datensparsamkeit und die Nutzung besonders gesicherter Systeme gewährleisten die nötige Vertraulichkeit und den Schutz der Daten. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion.

Die Einführung des Testamentsregisters dient der Modernisierung des momentan zeit- und fehleranfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Auch bisher wurden Informationen über erbrelevante Informationen vermerkt, allerdings papiergebunden auf sog. „gelben Karteikarten“ bei ca. 5.000 Geburtsstandesämtern im gesamten Bundesgebiet und der Hauptkartei für Testamente des AG Schöneberg in Berlin. Der Informationsaustausch zwischen den Standesämtern, der Verwahrstelle und dem Nachlassgericht erfolgt derzeit postalisch. Durch elektronische Funktionswege werden die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer durchgeführt. Gleichzeitig erreicht Deutschland damit den europäischen Standard.

Zudem können Notare bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch umfassender beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Vorurkunden, die z. B. die Testierfreiheit einschränken, werden durch das Register erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird.

Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15,00 € bzw. 18,00 €. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall. Weitere Informationen zum Testamentsregister sind erhältlich unter www.testamentsregister.de

Quelle: Bundesnotarkammer

Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen: Er möchte eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses, Schutz des Vermögens, Erhaltung des Familienfriedens und finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder. Diese Ziele des Erblassers lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen also einige gute Gründe:

  • Arbeitsentlastung für die Erben
  • Friedensstiftung
  • Durchsetzung des Erblasserwillens
  • Minderjährigenschutz
  • Schutz Behinderter
  • Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern.

Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung nur in seinem Testament anordnen und den Testamentsvollstrecker bestimmen. Alternativ kann auch ein durch den Erblasser bevollmächtigte Person oder ein Nachlassrichter den Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Nachlass.

Die Anordnung einer „Abwicklungstestamentsvollstreckung“ ist sinnvoll, wenn der Testierende nur eine gesicherte, gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen will. Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird; Weisungen kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen.

Der Erbe verliert gemäß § 2211 BGB durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Das bezieht sich auch auf die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstücks. Sobald das Grundstück durch Umschreiben des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen. Damit ist das Grundbuch für den Erben gesperrt.

Der Testamentsvollstrecker hat zahlreiche Pflichten:

  • Damit sich die Erben einen Überblick über den Nachlass verschaffen können, muss der Testamentsvollstrecker unverzüglich ein Nachlassverzeichnis erstellen (§ 2215 BGB).
  • Während seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist er den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig (§ 2218 BGB).
  • Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt gewissenhaft und sorgfältig führen und das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren (§ 2216 BGB).
  • Schenkungen darf der Testamentsvollstrecker nicht vornehmen, es sei denn, es handelt sich um Anstands- oder Pflichtschenkungen (§ 2205 Satz 3 BGB).
  • Der Testamentsvollstrecker darf auch keine Geschäfte mit sich selbst abschließen, also keine Gegenstände aus dem Nachlass käuflich erwerben (§ 181 BGB).
  • Fügt der Testamentsvollstrecker den Erben vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zu, so haftet er hierfür mit seinem Privatvermögen (§ 2219 BGB).
  • Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis (§ 2368 BGB), damit dieser sich im Rechtsverkehr gegenüber Dritten legitimieren kann.

Gemäß § 2221 BGB erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene“ Vergütung. Wie hoch diese ist, hat der Gesetzgeber aber nicht geregelt. Der Erblasser sollte deshalb im Testament genau festlegen, welche Vergütung ihm für seine Tätigkeit zusteht. Nur so lässt sich Streit zwischen dem Testamentsvollstrecker einerseits und den Erben andererseits vermeiden. Der Deutsche Notarverein (www.dnotv.de) empfiehlt eine Vergütungsregelung, auf die im Testament Bezug genommen werden kann.

Weitere Informationen finden Sie unter www.NDTV.info.

Testierfreiheit

Die Testierfreiheit bezeichnet das Recht des Erblassers, ohne Grund von der gesetzlich geregelten Erbfolge abzuweichen und selbst Verfügungen von Todes wegen über sein Vermögen zu treffen. Danach ist es dem Erblasser erlaubt, die nach dem Gesetz vorgesehenen Personen von der Erbfolge auszuschließen und selbst nach freiem Belieben Anordnungen über sein Vermögen nach dem Tod zu treffen. Beschränkt wird die Testierfreiheit durch den sogenannten Pflichtteil.

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, selbständig ein Testament zu errichten.

  • Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat; er bedarf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
  • Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten ( § 2229 BGB).
  • Auch eine kranke Person kann ein Testament errichten. Nur wenn der Erkrankte gesundheitsbedingt nicht weiß, was er erklärt, oder wenn er den Inhalt oder die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkennt, kann er kein wirksames Testament errichten. Wenn also der Betreffende "nicht weiß, was er tut" fehlt es ihm an der Testierfähigkeit. Der Gesetzgeber nennt als Ursachen dafür "krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewußtseinsstörung".

Falls Zweifel daran bestehen, ob eine Person zu dem Zeitpunkt, als sie ihr Testament errichtete, die notwendige Einsichtsfähigkeit besaß, trift im Prozess die Beweislast dafür derjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft. Er muss die fehlende Testierfähigkeit beweisen. Ganz sicher geht man in Zweifelsfällen, wenn man vor Errichtung eines Testaments einen Neurologen hinzuzieht, der die Testierfähigkeit in einem Attest bestätigt.

Testierwille

Für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ist es erforderlich, dass der Erblasser/Testierende bei der Verfassung den ernsthaften Willen und das Bewußtsein hat, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tod anzuordnen. Dies wird Testierwille genannt. Grundsätzlich kann ein Testament sogar auf einem Bierdeckel oder einem Papierfetzen, sogar auf einer Papierverviette oder auf eine Wand geschrieben werden. In diesen Fällen bestehen aber erhebliche Zweifel, dass der Testierende hierbei wirklich ein Testament errichten wollte.

Todesfall - Checkliste

Nach dem Tod eines Menschen stellt sich den Angehörigen eine Fülle von Rechtsfragen. Zudem müssen wichtige Maßnahmen getroffen werden, die keinen Aufschub dulden.

Checkliste Maßnahmen nach dem Todesfall:

  • Ausstellung eines Totenscheins
  • Anzeige des Todesfalls
  • Regelung der Beisetzung
  • Zugang zur Wohnung des Erblassers
  • Ablieferung von Testamenten
  • Benachrichtigung der Versicherungen
  • Mietverhältnisse überprüfen
  • Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
  • Ermittlung und Sicherung des Nachlasses
  • Beantragung eines Erbscheins

Totenfürsorge

Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Sie beinhaltet das Verfügungsrecht über die Leiche und enthält insbesondere die Pflicht, die Bestattung des Verstorbenen zu veranlassen. Entscheidungen über die Art (z.B. Auswahl und Beschriftung des Grabmals) und den Ort der Bestattung, eine eventuelle Umbettung der Leiche bzw. Urne oder eine Exhumierung und Obduktion zählen zum Kreis der Totenfürsorge.

Die Totenfürsorge wird nicht durch das Erbrecht geregelt. Das Totenfürsorgerecht hat in erster Linie derjenige, der vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten durch eine entsprechende Vollmacht mit der Wahrnehmung betraut worden ist. Demnach kann der Verstorbene also jeden Dritten (z.B. den Lebensgefährten) mit der Totenfürsorge betrauen, ohne dass dieser zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählen muss.

Nur soweit ein Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, sind gewohnheitsrechtlich die nächsten Angehörigen (Ehegatte des Verstorbenen und seine Verwandten in gerader Linie, ersatzweise die nächsten Seitenverwandten) berechtigt und verpflichtet. Sofern ein hierzu berufener Totenfürsorgeberechtigter zugleich Erbe ist, bleibt das Totenfürsorgerecht auch dann bestehen, wenn der Betreffende das Erbe ausschlägt. Die Totenfürsorge kann auch in einer so genannten Bestattungsverfügung im Einzelnen bestimmt werden.

Totenschein

Nach Eintritt des Todes muss unverzüglich ein Totenschein ausgestellt werden. Ereignet sich der Tod im Krankenhaus, so geschieht dies durch den Krankenhausarzt. In anderen Fällen muss ein Arzt gerufen werden, der die Todesursache feststellt und den Totenschein ausstellt.

Der Todesfall muss dem zuständigen Standesamt spätestens am 3. auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Vorzulegen sind Personalausweis, Totenschein, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde und, wenn der Erblasser verwitwet oder geschieden war, die Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. das Scheidungsurteil.

Trauerkaffee

siehe Begräbniskaffee

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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