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Gefundene Begriffe


Rechnungslegung

Eine Rechnungslegung kann der Erbe vom Testamentsvollstrecker nach Beendigung der Testamentsvollstreckung verlangen. Bei einer länger dauernden Verwaltung des Nachlasses erfolgt die Rechnungslegung einmal jährlich, § 2218 Abs. 2 BGB.

Dies sind die Mindesterfordernisse für eine jährliche Rechnungslegung:

> Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben mit Datumsangabe

> Getrennte Aufstellung über alle Einnahmen und Ausgaben für verschiedene Immobilien im Nachlass

> bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen reicht die Einnahme-/ Überschussrechnung aus

> auf Bilanzen oder den Jahresabschluss kann verwiesen werden, wenn diese nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellt sind

Auch ein Nachlasspfleger ist verpflichtet über die Nachlassverwaltung Rechnung zu legen, § 1840 Abs. 2 BGB analog.

Rechtsgeschäfte auf den Todesfall

Es handelt sich hierbei um Rechtsgeschäfte unter Lebenden, mit denen der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten die Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Ableben regelt, und zwar in der Form einer Schenkung auf den Todesfall oder eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall. 

Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall begründen bereits zu Lebzeiten der Vertragsschließenden Rechte und Pflichten. Darin liegt der Unterschied zu einem Testament, welches erst mit dem Erbfall Rechte und Pflichten begründet und bis dahin jederzeit geändert werden kann.

Ihre eigentlichen Wirkungen entfalten Verträge auf den Todesfall - obwohl sie bereits zu Lebzeiten Rechte und Pflichten begründen - erst mit dem Tod des Verpflichteten.

Rechtsquellen im Erbrecht

Die meisten erbrechtlich relevanten Vorschriften finden sich im 5. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Aber auch im Familienrecht sind zahlreiche Normen verankert, die auf erbrechtliche Sachverhalte anzuwenden sind.

Die Schnittstelle des Deutschen zum Internationalen Erbrecht ist im EGBGB geregelt.

Wichtig sind auch das Handelsgesetzbuch, sofern Unternehmen oder Beteiligungen daran zum Nachlass zählen, Anerbenrechte nach der Höfeordnung für landwirtschaftliche Betriebe, die Verfahrensgesetze zur gerichtlichen Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche (v. a. ZPO, FamFG), sowie das besonders wichtige Erbschaftsteuergesetz.

 

 

Rechtswahl

Erblasser, die nicht (nur) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die im Ausland wohnen und Nachlass in Deutschland haben oder deren Nachlass im Ausland liegt, können in der Regel anordnen bzw. wählen, ob zur Abregulierung ihres Nachlasses ausschliesslich Deútsches Recht anwendbar ist.

Das hat den Vorteil, dass nicht das oft komplizierte ausländische Erbrecht auf die Nachlassabwicklung anzuwenden ist.

Repräsentationssystem

Repräsentation ist das Nachrücken von entfernteren Verwandten desselben Stammes, wenn der mit dem Erblasser näher Verwandte nicht gesetzlicher Erbe wird. Es handelt sich daher - sprachlich besser verständlich - um ein "Eintrittsrecht" nachrückender Verwandter in die Erbenstellung.

Repräsentation bedeutet also, dass ein Erbe die von ihm selbst abstammenden Personen bei der gesetzlichen Erbfolge verdrängt.

Restpflichtteil

Auf den Restpflichtteil besteht ein Anspruch, wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil hinterlassen hat, der unter der Pflichtteilsquote liegt, § 2305 BGB.

Der Anspruch auf den Restpflichtteil ist - wie jeder Pflichtteilsanspruch -  auf eine reine Geldzahlung gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte kann somit nicht die Herausgabe eines Gegenstandes aus dem Nachlass zur Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs fordern.

Rückauflassungsvormerkung

Übergeben Eltern z.B. an deren Kinder im Wege vorweggenommener Erbfolge ihre Immobilie, kann diese bei den Kindern "verschwinden", z.B. wenn das Kind Schulden hat und dessen Gläubiger die übergebene Immobilie versteigern lässt. Auch wenn das Kind vor den Übergebern verstirbt und dessen Erben plötzlich das Haus verkaufen, ist es für die Generation der Übergebenden verloren.

Um den Abfluss der überschriebenen immobilie bei den Empfängern zu verhindern, können sich die Übergeber (Eltern) bereits im Übergabevertrag Rückfallrechte vorbehalten. Diese Rechte werden im Grundbuch durch Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung abgesichert.

Rückforderungsanspruch

Einen Rückforderungsanspruch hat ein Vertragserbe (= eine im Erbvertrag als Erbe bestimmte Person) nach dem Tod des Vertragserblassers gegen eine von diesem beschenkte Person auf Herausgabe des Geschenks. Die Schenkung durch den Erblasser muss aber in der Absicht erfolgt sein, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

Der Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn der Erblasser nach Eintritt seiner Bindung an ein gemeinschaftliches Testament  (= Todeszeitpunkt des erstversterbenden Ehegatten) entgegen der Bindungen Schenkungen an Dritte vorgenommen hat.

Rücknahme eines Testaments

aus amtlicher Verwahrung § 2256 BGB :

Ein notarielles Testament, das sich in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befindet, kann der Erblasser jederzeit wieder aus der Verwahrung herausnehmen. Dann verliert das Testament allerdings seine Wirksamkeit, denn bereits die Rücknahme gilt als Widerruf des hinterlegten Testaments. Wer also vermeiden will, dass nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintritt, muss deshalb ein neues Testament errichten.

Für handschriftliche Testamente gilt das hingegen nicht. Sie bleiben trotz der Rücknahme aus der Verwahrung weiterhin wirksam. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. Soll das handschriftliche Testament nicht mehr gelten, muss es also vernichtet oder durch eine neues Testament ausdrücklich widerrufen werden!

Rücktritt vom Erbvertrag

Wird ein Erbvertrag geschlossen, ist dieser in der Regel bindend und ein Vertragspartner kann sich nicht (mehr) ohne Zustimmung des anderen davon lösen.

Dies bleibt jedoch dann möglich, wenn sich die Vertragschließenden im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten haben.

Rückvermächtnis

Ein Rückvermächtnis liegt dann vor, wenn der Erblasser eine Anordnung getroffen hat, dass der Vermächtnisgegenstand dem Bedachten mit Eintritt einer auflösenden Bedingung oder von einem Endtermin an nicht mehr zustehen soll. Der Bedachte muss dann den Vermächtnisgegenstand an den beschwerten Erben zurückgeben.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

Tel.: 0385-555 194 

Rechtsanwalt in Schwerin