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Gefundene Begriffe


Übergabevertrag

Der Begriff des Übergabevertrags wird regelmäßig im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge gebraucht. Gerade dann, wenn Eltern Verantwortung abgeben wollen, oder auch - in der Praxis häufig anzutreffen - zum Zwecke der Steuerersparnis, übergibt die ältere Generation an die jüngere Generation zum Beispiel den Betrieb oder das Grundstück mit Immobilie. Ein Übergabevertrag kann sowohl ein entgeltliches Geschäft beinhalten, also regeln, dass ein Vermögensgegenstand übertragen wird gegen Gegenleistung, zum Beispiel das Zahlen einer Rente oder die Übernahme der Verpflichtung, Pflegeleistungen zu erbringen. Auch kann als Gegenleistung vereinbart werden, dass der Übernehmer Darlehen, die auf dem Übergabegegenstand lasten, übernimmt. Je nachdem, ob die Gegenleistungen den Verkehrswert des Übergabegegenstandes erreichen oder nicht ist der Übergabevertrag voll entgeltlich oder nur teilentgeltlich. Ist er teilentgeltlich, ist er bezüglich des Teils des Verkehrswertes, dem keine Gegenleistung gegenübersteht, eine Schenkung. übergeben werden kann auch ohne Gegenleistung, so als reine Schenkung. Durch eine solche Übertragung können Schenkungssteuern ausgelöst werden. Im Übergabevertrag kann insbesondere auch eine Sicherung des Übergebers vorgesehen werden, der sich mit der Übergabe zu Lebzeiten häufig seines wertvollsten Vermögensgegenstandes begibt. Als solche Sicherung - je nach Einzelfall - können zum Beispiel Rückforderungsrechte des Übergebers für den Fall der Insolvenz des Übernehmers, dessen Scheidung und ein damit verbundenes Abwandern des Vermögens in den Familienstamm der Ehefrau, und z.B. auch für dessen Vorversterben vereinbart werden.

Überleitung von Ansprüchen

Leistet ein Sozialhilfeträger z.B. Pflegegeld oder"Hartz IV", wird er versuchen, sich seine Leistungen "zurückzuholen"; dies auch dann, wenn der Empfänger zum Empfang tatsächlich berechtigt war. Das Sozialgesetzbuch sieht hieran verschiedenen Stellen für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit vor, auf Ansprüche eines Berechtigten zurückzugreifen, sie überzuleiten. Häufig sind Gegenstand einer solchen Überleitung Pflichtteilsansprüche. Stirbt ein Elternteil und ist ein Kind enterbt, hat es solche Pflichtteilsansprüche. "Schuldet" dieses Kind dem Sozialleistungsträger Geld, wird der Sozialleistungsträger auf die Pflichtteilsansprüche gegen den Erben Zugriff nehmen und sich hieraus befriedigen.Der Pflichtteilsberechtigte kann sich hiergegen nicht wehren. Durch durchdachte Gestaltung von Testamenten, in deren Zusammenhang solche Sachverhalte eine Rolle spielen können, insbesondere bei so genannten "Behindertentestamenten" kann eine solche Überleitung häufig vermieden werden.

Übernahmerecht

Im Rahmen der Testamentsgestaltung kann durch Vermächtnis einer bestimmten Person das Recht zugewandt werden, einen bestimmten Gegenstand aus der Nachlassmasse entgeltlich oder unentgeltlich für sich zu beanspruchen und damit zu übernehmen. Dieses Gestaltungsmittel bietet sich insbesondere immer an, wenn Erbe in mehrere Personen sindund eine dieser Personen eine besondere Beziehung zu einem Nachlassgegenstand, zum Beispiel dem Elternhaus, hat. Wenn der Erblasser allerdings nicht sicher ist, ob diese Person die Übernahme entweder wünscht oder sich auch leisten kann, ist sie entgeltlich, ist eine solche Gestaltung hilfreich.

Überschwerung

Ist ein Nachlass überschuldet durch Vermächtnisse und Auflagen, zum Beispiel, weil ein Erblasser betraglich festgelegte Vermächtnisse angeordnet hat, das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes allerdings nicht mehr ausreicht, diese zu bedienen, spricht man von Überschwerung. Das Gesetz gibt dem Erben dann die Möglichkeit, die so genannte Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu erheben. Nach Erhebung dieser Einrede kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Restnachlass zu seiner Befriedigung herausgeben oder ihm eine wertmäßige Abfindung zahlen.

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Sven Klinger
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