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Gefundene Begriffe


Ehegattentestament

Ein so genanntes Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Ein solches Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner wirksam verfasst werden. Es reicht hier aus, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner das Testament schreibt und der andere unterschreibt.

  • Ein Einzeltestament kann jederzeit geändert und widerrufen werden; es tritt also keine Bindung des Testierenden an seinen letzten Willen ein. Bei Eheleuten, Partnern ohne Trauschein, kann dies aber auch von Nachteil sein, da eine Änderung des Testamentes „hinter dem Rücken“ des Ehe- oder Lebenspartners erfolgen kann. Hiergegen schützt nur ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag.
  • Der Erbvertrag führt dazu, dass eine spätere Aufhebung oder Änderung der getroffenen Anordnungen nur möglich ist, wenn alle Vertragspartner zustimmen. Der Erbvertrag ist also bindend, es sei denn, es wurde ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Nachteilhaft am Erbvertrag ist, dass er notariell beurkundungspflichtig ist und hierdurch bei größeren Vermögen erhebliche Kosten ausgelöst werden.
  • Das Testament von Ehegatten kann nicht ohne Weiteres abgeändert, widerrufen oder aufgehoben werden. Notwendig ist entweder ein neues gemeinsames Testament beider Ehegatten oder – falls nur ein Ehegatte das Testament abändern will – ein notariell beurkundetes Widerrufstestament, das dem anderen Ehegatten zugestellt werden muss. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann der Überlebende die letztwillige Verfügung im Regelfall nur dann widerrufen, wenn sich im Testament ein Abänderungsvorbehalt findet. Wenn Eheleute eine letztwillige Verfügung errichten, sollten sie klären, ob sie die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes (bzw. Erbvertrages) wünschen oder ihre Testierfreiheit über den Tod des anderen Ehegatten hinaus erhalten wollen.

Eheähnliche Lebensgemeinschaft

- oder auch nichteheliche Lebensgemeinschaft: Mann und Frau leben wie Eheleute zusammen. Es gibt kein irgendwie geartetes gesetzliches Erbrecht des überlebenden  Partners. Er hat auch keinen Anspruch auf Hausrat oder ähnliches. Hier ist dringend eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung hinsichtlich des Nachlasses angeraten. Es gilt allerdings die ungünstigste Steuerklasse und den geringsten Freibetrag bei der Erbschaftsteuer – derzeit 20.000 Euro

Eidesstattliche Versicherung

Mit der eidesstattlichen Versicherung bekräftigt derjenige, der diese abgibt, dass  bestimmte Erklärungen von ihm der Wahrheit entsprechen. Diese Bekräftigung spielt im Erbrecht insbesondere bei der Erteilung der Auskunft zu nachlassrelevanten Informationen eine Rolle. Sie soll den Auskunftsverpflichteten anhalten, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Werden unwahre Tatsachen an Eides statt versichert, macht sich die betreffende Person schwer strafbar (§ 156 StGB).
Eine eidesstattliche Versicherung zu nachlassrelevanten Informationen ist bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht abzugeben Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor einem Notar löst die strafrechtlichen Folgen nicht aus.

Enterbung

Achtung: Wer enterbt ist bekommt dennoch seinen Pflichtteil !!! Der Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne weitere Bestimmungen über die Erbfolge zu treffen (§ 1938 BGB). Keine Enterbung der Abkömmlinge des Enterbten Die Enterbung einer bestimmten Person erstreckt sich in der Regel nicht auf deren Abkömmlinge; diese treten vielmehr an die Stelle des Ausgeschlossenen, wenn nicht dem Testament im Weg der Auslegung ein anderer Wille des Erblassers zu entnehmen ist. Die Enterbung führt bei Ehegatten, Abkömmlingen, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Enkeln und Eltern dazu, dass sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Erbauseinandersetzung

Sind in einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, bilden diese zunächst eine Erbengemeinschaft. Diese muss auseinandergesetzt werden, wenn z.B. Grundstücke oder einzelne Nachlassgegenstände endgültig einzelnen Miterben zukommen sollen. Es muss also eine Regelung zwischen allen Erben getroffen erden, wie der Nachlass auseinanderzusetzen ist. Dies bietet häufig Anlass zu Streit. Treten hier Probleme auf, kann dies schnell und relativ günstig im Rahmen einer Mediation geregelt werden. Gibt es keine Einigung, kann ein Teilungsplan erstellt werden. Dies der Vorschlag eines Miterben darüber, wie nach seiner Vorstellung der Nachlass auseinandergesetzt werden soll. Gibt es hierüber keine Einigung, kann auf Zustimmung zum Teilungsplan geklagt werden.

Ein Erblasser kann in einem Testament aber auch anordnen, dass eine Erbengemeinschaft insgesamt oder an einzelnen Gegenständen, z.B. einem bestimmten Grundstück ausgeschlossen wird. Dieses Auseinandersetzungsverbot endet in der Regel nach 30 Jahren. Der Erblasser kann aber das Ende des Verbotes an den Eintritt bestimmter Ereignisse knüpfen, die in der Person eines Miterben liegen, so dass es praktisch auch zu längeren Auseinandersetzungsverboten kommen kann

Erbe

Mit Erbe werden mehrerlei bedeutungsverwandte Sachverhalte beschrieben. Es bezeichnet sowohl den Nachlass, also Erbschaft Erbmasse, als auch die durch das Erbe Begünstigten.

Erbeinsetzung

Häufig geschieht es, dass ein Erblasser in einem Testament einer Person sein Vermögen oder Teile seines Vermögens zuwendet ohne diese Person als Erbe zu bezeichnen. Hierzu sind so genannte Auslegungsregeln im BGB vorhanden, die bei Unklarheiten die rechtliche Behandlung der Verfügung festlegen.

Erben

Die Erbnehmer werden Erben bzw. Erbberechtigte, ohne weiteres Zutun sofern gewisse gesetzliche bzw. rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Erbe wird man, wenn durch Testament oder Erbvertrag (letztwillige Verfügung) verfügte Rechte und Pflichten eines Erblassers auf den potentiellen Erben übergehen. Der oder die Erben werden somit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Dagegen kann der vorläufige Erbe durch Erklärung der Ausschlagung des angedachten Erbes innerhalb einer sechswöchigen Frist verzichten. Sind mehrere Erben eingesetzt, so spricht man von einer Erbengemeinschaft.

Erbenfeststellungsklage

Der Erbe hat zwei Möglichkeiten sein Erbrecht gerichtlich feststellen zu lassen:

  • Wer glaubt, rechtmäßiger Erbe eines Verstorbenen zu sein, kann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Beim Erbschein handelt es sich um ein amtliches Zeugnis, in dem bekundet wird, wer Erbe ist. Mit dem Erbschein wird es dem Erben ermöglicht, über die Erbschaft zu verfügen.  
  • In rechtlich schwierig gelagerten Fällen kann es erforderlich sein, beim Zivilgericht eine so genannte Erbenfeststellungsklage zu erheben, die bei einem Gegenstandswert von mehr als 5.000 Euro beim Landgericht einzureichen ist. Anders als beim nachlassgerichtlichen Erbscheinsverfahren ergehen aufgrund einer Erbenfeststellungsklage rechtskräftige und damit später nicht mehr angreifbare Entscheidungen.

Erbengemeinschaft

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben (= Miterben), so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft.

Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte "Gesamthandsgermeinschaft". Für eine Gesamthandsgemeinschaft ist charakteristisch, dass ihr Vermögen als Ganzes den Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet wird ("Allen gehört alles"). Der Nachlass gehört der Erbengemeinschaft, es gehören aber keinem Miterben ein einzelner Nachlassgegenstand allein oder ein Teil daran.

Beispiel: Der von den Miterben A und B geerbte Schrank gehört nicht etwa zur Hälfte dem A und zur Hälfte dem B, sondern der Schrank gehört "A und B in Erbengemeinschaft". Jeder Miterbe ist Eigentümer des ganzen Schrankes. Diese doppelte und gleichrangige Berechtigung von A und B an dem Schrank würde natürlich zu Kollisionen zwischen A und B und zu widersprüchlichen Verfügungen gegenüber Dritten führen, wenn jeder Miterbe seine Berechtigung alleine ausüben dürfte. Deshalb wird den einzelnen Miterben die Verfügungsbefugnis über den Schrank genommen: A und B können alleine weder über den Schank noch an einem Anteil am Schrank (Hälfte des Schrankes) verfügen.

Nur gemeinsam können die Miterben wirksame Verfügungen treffen; das Recht steht allen Teilhabern ganz zu, aber eben nur "zur gesamten Hand" ("Jedem gehört alles, aber nur alle zusammen können verfügen").

Erbenhaftung

Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers in mehrfacher Hinsicht. So muss er, sofern er nicht eines der ihm rechtlich zustehenden Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung in Anspruch genommen hat, prinzipiell für Schulden gegenüber Banken, Versicherungen, Vermietern und dem Finanzamt und aus anderen Rechtsgeschäften des Erblassers aufkommen.

Diese Verpflichtungen werden erweitert durch Erbfallschulden. Diese umfassen die zur unmittelbaren Durchführung des Erbfalls entstehenden Kosten (wie z.B. Beerdigung, Kosten für den Nachlassverwalter), aber auch Verpflichtungen, die aus den Willensbekundungen und Rechtsbeziehungen des Erblassers oder dem Erbfall selbst entstehen, wie etwa Unterhaltszahlungen, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche, Gebühren und Erbschaftssteuern.

Entstehen aus Entscheidungen des Erblassers Folgekosten für den Nachlass selbst (etwa Renovierungsarbeiten an einem Gebäude), so gehören auch diese als Nachlasserbenschulden zum Haftungsumfang des Erben.

Die Haftung der durch Aufgebotsverfahren oder Inventar ermittelten Schulden auf den Nachlass beschränken kann der Erbe auf dem Wege der Nachlassverwaltung und des Nachlassinsolvenzverfahrens.

Ferner kann er sich gegenüber Gläubigern auf die sogenannte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses, wenn weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurden bzw. die Einrede der Erschöpftheit des Nachlasses im Zuge des Aufgebotsverfahrens berufen.

Erbfolge gesetzliche

In folgenden Fällen richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz:

  • Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag.
  • Das Testament ist unwirksam oder erfolgreich angefochten.
  • Die testamentarische Erbeinsetzung ist ausgeschlagen worden.

Hat der Erblasser weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, erben kraft Gesetz sein Ehegatte und die Verwandten, hilfsweise der Staat (§ 1936 BGB)

Das Gesetz teilt die Blutsverwandten des Erblassers in verschiedene Erbordnungen ein:

  • Erbfolge 1. Ordnung: Abkömmlinge (Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder)
  • Erbfolge 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.)
  • Erbfolge 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.)
  • Erbfolge 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.)
  • Erbfolge 5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge

Vorrang haben immer die Erben der niedrigsten Ordnung, die den Erblasser überleben (so genannte Sperrwirkung, § 1930 BGB). Hat der Verstorbene Kinder, sind sie die Erben (zusammen mit dem Ehepartner), alle anderen Verwandten sind in diesem Fall von der Erbfolge ausgeschlossen. Wer weder Kinder noch Ehegatten hat, hinterlässt sein Vermögen seinen Eltern und seinen Geschwistern, und – wenn diese bereits verstorben sind – den Neffen und Nichten.

Beispiel: In einer Drei-Generationenfamilie stirbt der Großvater. Dessen Sohn Anton ist bereits gestorben und hat einen Sohn Karl hinterlassen; Tochter Michaela lebt noch. Den Nachlass teilen sich Michaela und Karl. Der Sohn von Michaela, der genauso alt ist wie Karl, bekommt nichts, weil er durch seine Mutter von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Hat der verheiratete Erblasser keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichtet, wird er von seinem Ehepartner und etwaigen Kindern beerbt. Nach den Regelungen der §§ 1931, 1371 BGB hängt die Erbquote des Ehegatten vorrangig vom ehelichen Güterstand und der Zahl der Kinder des Erblassers ab. Es muss dabei unterschieden werden zwischen Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft:

 

Übersicht: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten

 

neben
1 Kind

neben
2 Kindern

bei mehr
als 2 Kindern

bei Zugewinn-
gemeinschaft

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

1/4 + 1/4 = 1/2

bei Güter-
trennung

1/2

1/3

1/4

bei Güter-
gemeinschaft

1/4

1/4

1/4

 

Erbfähigkeit

Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Auch ein bereits gezeugtes aber noch nicht geborenes Kind kann Erbe sein. Es gilt nach § 1923 als vor dem Erbfall geboren.

Erblasser

Erblasser ist diejenige natürliche Person, die verstirbt und dem oder auch den Erben (Erbengemeinschaft) den Nachlass hinterlässt. Wer was aus dem Nachlass des Erblassers erhält, wird durch die gesetzliche Erbfolge bzw. testamentarische Verfügungen geregelt.

Erbrecht

Das Erbrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, durch die Vermögensrechte und Vermögenspflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person übergeht. Das Erbrecht wird durch Grundgesetz (GG Art.14) garantiert und im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Darüber hinaus kommen zahlreiche Regelungen u.a. handelsrechtlicher und bürgerlich-rechtlicher Natur hinzu. Jedem steht die Testierfreiheit zu, also das Recht auf Vererbung durch ein Testament oder Erbvertrag. Wird dieses nicht genutzt, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Eine besondere Form der letztwilligen Verf�gung besteht in der Institution des Vermächtnisses. Das Vermächtnis besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Vermächtnisnehmer. Dabei wird der Vermächtnisnehmer nicht - wie der Erbe - Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, hat aber einen Anspruch auf Verschaffung der im Vermächtnis ihm zugedachten Gegenstände oder Leistungen gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft.

Erbschaftsbesitzer

Als Erbschaftsbesitzer wird jemand bezeichnet, der den Nachlass im Besitz hat und sich dabei auf ein angebliches, ihm aber tatsächlich nicht zustehendes Erbrecht beruft. Ein Erbschaftsbesitzer hat den Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände zu erteilen.

Erbschaftssteuertarife - aktuell

Die aktuellen Erbschaftsteuertarife finden Sie hier: http://www.ndeex.de/inc/download/Freibetraege.pdf

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer

1. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sowie die Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung. Es handelt sich um eine Landessteuer, für die allerdings der Bund die sogenannte konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Die Bewertung des der Besteuerung unterliegenden Erwerbs ist im Bewertungsgesetz geregelt. Wenn am Todestag sich 1.000,00 € auf dem Konto befinden, ist klar wie hoch der Wert ist, nämlich 1.000,00 €. Befinden sich aber Gegenstände im Nachlass, deren Wert nicht sofort feststeht, z. B. Grundstücke, Wertpapiere etc., regelt das Bewertungsgesetz, wie der für die Besteuerung maßgebliche Wert festzustellen ist.

Nach § 1 Erbschaftsteuergesetz ist der Erwerb von Todes wegen ein steuerpflichtiger Vorgang. Als wichtigste Fälle des Erwerbs von Todes wegen gelten der Erwerb durch Anfall der Erbschaft, der geltend gemachte Pflichtteil, der Erwerb eines Vermächtnisses, der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall sowie die Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch, für die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses gezahlt wird.

Weitere Einzelheiten sind in § 3 ErbStG geregelt.

2. Die persönliche Steuerpflicht

Wenn der Erwerber unbeschränkt der Steuerpflicht unterliegt, ist das gesamte Vermögen zu besteuern, auch wenn es im Ausland gelegen ist. Eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Todes Inländer ist. Als Inländer gelten alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn deutsche Staatsangehörige wegziehen, gilt die persönliche Steuerpflicht auch noch bis zu fünf Jahre nach ihrem Wegzug.

3. Verhältnis von Erbschaft und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im selben Gesetz geregelt. Aus der Sicht des Gesetzgebers macht es kaum einen Unterschied, ob ein Vermögensvorteil im Erbgang oder durch Schenkung erworben wird. In beiden Fällen wird ein Vermögensvorteil ohne Gegenleistung erworben und erhöht damit die Leistungsfähigkeit des Erben-/Beschenkten.

4. Steuerbefreiungen

Nicht jeder Erwerb unterliegt der Besteuerung. Die Steuerbefreiungen sind in den §§ 13, 13 a und 13 c ErbschStG geregelt. Danach können steuerbefreit sein

  • Hausrat
  • Kunstgegenstände
  • Familienheim
  • zu Wohnzwecken vermiete Grundstück (teilweise Steuerbefreiung)
  • Betriebsvermögen
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Zuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen
  • Übliche Gelegenheitsgeschenke
  • Zuwendungen an politische Parteien

5. Sonstige Vergünstigungen

Jedem Erwerber steht nach den §§ 16, 17 ErbstG ein Freibetrag, ggf. Versorgungsfreibetrag, zu. Die Steuersätze richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft, sie sind in § 19 ErbschStG geregelt.

6. Nachlassverbindlichkeiten

Nach § 12 ErbschStG sind Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Erwerbs abziehbar. Dazu gehören die vom Erblasser herrührenden Schulden, der Wert der vom Erben zu erfüllenden Vermächtnisse und Auflagen, der auszuzahlende Pflichtteil, die Kosten der Bestattung des Erblassers, eines angemessenen Grabdenkmals, die üblichen Kosten der Grabpflege und die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Statt einer Einzelaufstellung über alle angefallenen Nachlassverbindlichkeiten kann der Erwerber auch einen Pauschalbetrag von 10.300,00 € geltend machen. Dieser Betrag kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Nachlassverbindlichkeiten niedriger sind.

 

Erbschein

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen. Der Erbschein stellt dabei auf das Erbrecht zur Zeit des Erbfalls ab, so dass spätere Veränderungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (wenn nur ein Erbe vorhanden ist), der gemeinschaftliche Erbschein (für eine Erbengemeinschaft) und der Teilerbschein für den spezifischen Erbteil eines von mehreren Erben. Dazu muss ein Antrag an das Nachlassgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der oder die Erben und Erbengläubiger mit entsprechenden Titeln.

Gegen eine Zurückweisung des Antrags durch das Nachlassgericht kann Beschwerde eingelegt werden. Ein eröffnetes notarielles Testament oder Erbvertrag ersetzt regelmäßig den Erbschein.

Erbteilskauf

Ein Erbe kann seinen Anteil am Nachlass verkaufen ( § 2033 BGB). Der Vertrag muss allerdings notariell beurkundet werden. Einzelne Nachlassgegenstände oder Anteile hieran kann ein einzelner Erbe nur mit Zustimmung aller Miterben verkaufen. Die Miterben des Verkäufers haben aber beim Verkauf des gesamten Erbteils ein Vorkaufsrecht, d.h. sie können in den Kaufvertrag zu dem vereinbarten  Preis eintreten. Die Frist beträgt 2 Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

Erbteilungsverbot

Siehe Teilungsverbot.

Erbunwürdigkeit

Erbunwürdig ist, wer z.B. den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder dies versucht hat oder ihn so verletzt, dass er kein Testament mehr errichten oder aufheben kann. Auch die rechtswidrige Hinderung an der Errichtung oder Aufhebung  einer letztwilligen Verfügung  führt zur Erbunwürdigkeit. Wenn eine erbunwürdige Person als Erbe eingesetzt worden ist, kann von den(m)jenigen, der von dem Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt, der Erbschaftserwerb angefochten werden.  Geregelt ist dies in den §§ 2339 bis 2345 BGB.

Erbvertrag

Erbvertrag

Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, das nach § 2265 BGB nur Ehegatten gestattet ist, kann ein Erbvertrag auch mit anderen Personen geschlossen werden, zum Beispiel den Personen einer nichtehelichen Gemeinschaft. Beteiligte eines Erbvertrages können auch mehr als zwei Personen sein, z. B. die ganze Familie. Dadurch soll ermöglicht werden, dass eine gemeinschaftliche Nachlassplanung verbindlich wird. Allerdings können sich Vertragsbeteiligte einen Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten, z. B. für den Fall der Scheidung der Ehe. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.

Erbverzicht

Erbverzicht

Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch notariellen Vertrag mit dem (zukünftigen) Erblasser auf ihr Erbrecht verzichten. Der Verzichtende fällt sodann als Erbe weg und kann auch keinen Pflichtteil beanspruchen. In aller Regel wird für den Erbverzicht eine Abfindung bezahlt. Allerdings müssen die Folgen eines Erbverzichtes bedacht werden. Der Verzichtende wird nach § 2346 BGB so gestellt, als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Dadurch kann sich die Pflichtteilsquote evtl. weiterer Kinder des Erblassers erhöhen. Um dies zu vermeiden, reicht regelmäßig ein Pflichtteilsverzicht aus. Dann hat es der Erblasser in der Hand, durch testamentarische Gestaltung den Vermögensfluss ohne störende Pflichtteilsansprüche zu regeln. Eine Faustformel besagt deshalb: „Verzichte auf den Erbverzicht.“

Ergänzungsvorbehalt

Ist in einer letztwilligen Verfügung der Vorbehalt einer Ergänzung beigefügt, die Ergänzung aber unterblieben, so ist die Verfügung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Ergänzung abhängig sein sollte. Geregelt ist dies in § 2086 BGB.

Erlassvermächtnis

Im Wege eines Vermächtnisses kann der Erblasser einem seiner Schuldner die Forderung erlassen. Hat er beispielsweise einem Kind ein Darlehen gegeben, kann er anordnen, dass dieses Darlehen mit dem Eintritt seines Todes erlischt und nicht mehr von seinen Erben geltend gemacht werden kann.

Ersatzerbe

Ersatzerbe

Ersatzerbe ist die Person, die die Erbschaft antreten soll, wenn der eingesetzte Erbe weggefallen ist, zum Beispiel vor dem Erblasser oder durch Ausschlagung der Erbschaft. § 2069 BGB regelt einen Spezialfall der Ersatzerbschaft. Wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testamentes wegfällt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge, aus der Sicht des Erblassers also dessen Enkelkinder, Ersatzerben werden.

Ersetzungsbefugnis

Ein Erblasser kann anordnen, dass einem Vermächtnisnehmer ein zum Zeitpunkt seines Todes nicht im Nachlass befindlicher Gegenstand verschafft werden soll ( so genanntes Verschaffungsvermächtnis § 2170 BGB). Derjenige, der dieses Vermächtnis erfüllen soll, kann die Beschaffung verweigern und stattdessen den Wert der zu beschaffenden Sache zahlen, wenn die Beschaffung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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