Gefundene Begriffe
Zahlungsklage
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen zumindest auf absehbare Zeit nicht mehr nachkommen kann. Sie kann bei juristischen Personen, wie AG´s oder GmbH Anlass sein, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bei Privatpersonen
steht für die Regulierung der Schulden bzw. die Entschuldung der Person das sog. Restschuldbefreiungsverfahren (Privatinsolvenz) zur Verfügung.
Zedent
Zeitbestimmung
Zession
Zessionar
Zeuge
Zinssatz gesetzlicher
Ist eine Schuld zu verzinsen, so beträgt der Zinssatz gemäß § 246 BGB 4 % (gesetzlicher Zinssatz), soweit nicht vertraglich oder gesetzlich ein anderer Zinssatz gilt. Bei Geschäften unter Kaufleuten beträgt der gesetzliche Zinssatz 5 % gemäß § 352 HBG.
Eine vom gesetzlichen Zinssatz abweichende Regelung besteht vor allem für Verzugszinsen. Sie betragen bei Rechtsgeschäften zwischen Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz, und bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz (§ 247 BGB) wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres aktuell durch die Deutsche Bundesbank bekannt gegeben.
Zivilgerichtsbarkeit
Zivilkammer
Eine Zivilkammer ist ein Spruchkörper eines Landgerichts, der für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, zuständig ist. Das Landgericht ist in der Regel zuständig, wenn die Parteien einen Streit über eine Rechtsfrage führen, deren Wert einen Betrag von EUR 5.000,00 übersteigt. Bei geringeren Streitwerten ist das Amtsgericht zuständig. Eine Zivilkammer ist in der Regel mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Heute wird die Entscheidung über einen Rechtsstreit aus prozessökonomischen Gründen aber zumeist von der Zivilkammer auf einen sog. Einzelrichter, einem Mitglied der Zivilkammer, zur alleinigen Entscheidung übertragen. In zahlreichen Landgerichten gibt es sog. Spezialkammern, die mit drei Richtern besetzt sind, die ausgewiesene Spezialisten auf diesem bestimmten Gebiet des Bürgerlichen Rechts sind. Ein Beispiel ist die sog. Kammer für Handelsrecht, die an jedem Landgericht existiert. Für den Bereich des Erbrechts gibt es noch keine Spezialkammern.
Zivilprozess
Als Zivilprozess bezeichnet man ein gerichtliches Verfahren in dem über Fragen entschieden wird, die nach dem bürgerlichen Recht beurteilt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Verfahren im Zivilprozess sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Erbrechtliche Streitigkeiten werden in einem Zivilprozess entschieden. Bei einem Streitwert bis EUR 5.000,- ist das Amtsgericht zuständig, ab EUR 5.000,- das zuständige Landgericht.
Zivilrecht
Im Zivilrecht (auch Privatrecht genannt) sind die die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander geregelt. Das Zivilrecht ist vom Prinzip der Gleichordnung der am Rechtsverhältnis beteiligten Personen geprägt. Den Gegensatz zum Privatrecht bildet das öffentliche Recht. Dort stehen sich der Staat und der Bürger "gegenüber". Das Erbrecht ist als Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Teil des Privatrechts und in den §§ 1922 ff. BGB geregelt.
Zivilsenat
Dabei handelt es sich um den Spruchkörper eines Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Er ist bei den Oberlandesgerichten mit drei, beim Bundesgerichtshof mit fünf Richtern besetzt. Durch den sog. Geschäftsverteilungsplan ist am jeweiligen Gericht geregelt, welcher Senat welche Angelegenheiten zu entscheiden hat. Für das Erbrecht ist beispielsweise der IV. Senat des Bundesgerichtshofs zuständig, außer in Landwirtschaftssachen, dort ist der V. Senat zuständig.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich erfolgt, wenn Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und dieser endet. Die Zugewinngemeinschaft endet, wenn eine Ehe geschieden oder durch Tod eines der Ehegatten beendet wird. Anlässlich der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft sieht das Gesetz vor, dass das Vermögen der Ehegatten, dass diese während der Ehe gebildet haben, auf beide gleichmäßig verteilt wird. Das erfolgt beim Tod eines Ehegatten dadurch, dass der gesetzliche Erbteil von ¼ um ein weiteres ¼ wegen des Güterstandes pauschal erhöht. Die Erhöhung ist unabhängig davon, ob Vermögen gebildet worden ist. Im Fall der Scheidung ergibt sich der Zugewinnausgleichsanspruch aus der Hälfte der Differenz des gebildeten Vermögens auf beiden Seiten. Dabei sind das sog. Anfangsvermögen und das sog. Endvermögen zu ermitteln.
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehegatten, der durch Eheschließung begründet wird, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau bleiben auch in diesem Güterstand, entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung in der Bevölkerung, auch nach der Eheschließung strikt getrennt. Es ändert sich also im Hinblick auf die Vermögenszuordnung zu den einzelnen Ehegatten durch die Eheschließung nichts. Bis zur Beendigung des Güterstandes durch Scheidung oder den Tod eines der Ehegatten gelten diesbezüglich fast die gleichen Regeln wie bei dem ehevertraglich vereinbarbaren Güterstand der Gütertrennung. Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, ist jedoch, anders als bei der Gütertrennung, der Zugewinnausgleich durchzuführen. Die Regeln des Zugewinnausgleichs sind bei einer Ehescheidung nicht dieselben wie bei einem Erbfall. Im Erbfall wird der Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegattens bei einer Zugewinngemeinschaft im Regelfall mit der Erhöhung der gesetzlichen Erbquote um 1/4 pauschal ausgeglichen und muss somit nicht konkret berechnet werden.
Zurückbehaltungsrecht
Aufgrund eines Zurückbehaltungsrechts kann ein Schuldners seine Leistung gegenüber einem Gläubiger verweigern, bis ihm eine ihm zustehende Leistung gegen den Gläubiger Zug um Zug bewirkt ist. Allerdings muss der Gegenanspruch des Schuldners aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, resultieren und er muss fällig sein.
Zusatzpflichtteil
Ein Anspruch auf den sog. Zusatzpflichtteil besteht, wenn der Erbteil einer Person, die Kraft Gesetzes grundsätzliche pflichtteilsberechtigt wäre, aufgrund eines Testaments Erbe geworden ist und dieser Person ein Erbteil hinterlassen worden ist, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, demnach geringer als der Pflichtteilsanspruch. Diese Person kann dann von den anderen Miterben den Wert verlangen, der fehlt, um seinen fiktiven Pflichtteilsanspruch zu erfüllen (Zusatzpflichtteil).
Zuschlag
Der Zuschlag bezeichnet bei einer Versteigerung die Annahme des Meistgebots eines Bieters. Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Im Rahmen einer im Erbrecht häufigen Teilungsversteigerung wird der Zuschlag durch einen besonderen Beschluss des Versteigerungsgerichts erteilt, der nur in seltenen Fällen direkt im Versteigerungstermin verkündet wird. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Zuschlag auch versagt werden. Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks.
Zustellungsbevollmächtigter
Ein Zustellungsbevollmächtigter ist ein Vertreter einer Person, der zur Entgegennahme von Zustellungen - in gerichtlichen Verfahren beispielsweise von Beschlüssen -, Verfügungen oder Urteilen besonders ermächtigt ist. Die Bevollmächtigung sollte schriftlich erfolgen, um Schwierigkeiten für den Nachweis der Bevollmächtigung zu vermeiden. Ein Anwalt ist im Zivilprozess immer der Zustellungbevollmächtigte der von ihm vertretenen Partei. Die persönliche Ladung einer Partei zu einem Verhandlungstermin erfolgt dennoch immer gegenüber der Partei selbst.
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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht
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