Gefundene Begriffe
Abkömmlinge
Abkömmlinge sind die direkten Nachkommen einer Person. Nachkommen sind folglich die Kinder (egal ob ehelich oder nichtehelich), Enkel, Urenkel, Ururenkel, aber auch Adoptivkinder. Dem Abkömmling steht ein gesetzliches Erbrecht und bei Enterbung ein Pflichtteilsrecht zu. Das gilt aber nicht wenn dem Abkömmling (z.B. Enkel des Erblassers) ein mit dem Erblasser näher verwandter Abkömmling (z.B. Sohn des Erblassers) vorgeht. Der Sohn des Erblassers schließt also den Enkel vom Erb- und Pflichtteilsrecht aus, wenn der Sohn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch lebt. Ist der Sohn verstorben tritt der Enkel des Erblassers an die Stelle des Sohnes. Dann ist der Enkel erb- und/oder pflichtteilsberechtigt. Im Erbschaftssteuerrecht sind Abkömmlinge begünstigt, nämlich durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, wenn dessen Elternteil noch lebt) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I - statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III).
Ablieferungspflicht eines Testaments
Jeder der ein – Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, es schnellstmöglich an das – Nachlassgericht abzuliefern, sobald er weiß, dass der Erblasse gestorben ist. In Baden-Württemberg ist Nachlassgericht das jeweilige Bezirksnotariat, in den anderen 15 Bundesländern ist das Nachlassgericht eine Abteilung des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte. Das Testament ist abzuliefern, egal ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob das Testament gültig ist oder nicht steht nicht dem Besitzer, sondern alleine dem Nachlassgericht zu. Die Ablieferung kann durch ein Zwangsgeld erzwungen werden. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder unterdrückt, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung strafbar und den wirklichen – Erben gegenüber schadenersatzpflichtig.
Abschichtung
Die Abschichtung bezeichnete eine bestimmte Art der Erbauseinandersetzung. Hierbei scheidet ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft - zumeist gegen Zahlung einer Abfindung - aus. Der Erbteil des ausscheidenden Miterben wächst dabei den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben kraft Gesetzes an.
Die Abschichtung ist häufig ein probates Mittel im Rahmen der Erbauseinandersetzung Notarkosten zu umgehen, wenn sich Grundstücke im Nachlass befinden und ein oder mehrere Miterben diese übernehmen wollen. Auch wenn Immobilien im NAchlass sind bedarf der Abschichtungsvertrag nicht der notariellen Beurkundung, da der GRundstückserwerb nur mittelbar über die Anwachsung des Erbteils kraft Gesetzes erfolgt. Allerdings bedarf es anschließend der Grundbuchberichtigung, wobei eine noatriell beglaubigte Erklärung des ausgeschiedenen Erben benötigt wird. Die Beglaubigung ist aber um ein Vielfaches günstiger als die Beurkundung eines Grundstücks- oder Erbteilsübertragungsvertrages.
Abwesenheitspfleger
Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist. Zuständig ist das Betreuungsgericht. Hier interessiert vor allem der Fall, dass der Erbe unbekannten Aufenthalts ist. Der Abwesenheitspfleger kann auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann als solcher auch die Todeserklärung des Verschwundenen oder Verschollenen nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen.Die Abwesenheitspflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden. Die Abwesenheitspflegschaft ist auch dann wirksam, wenn der Abwesende bereits verstorben war als sie angeordnet wurde. Der Abwesenheitpspfleger hat dann die Stellung eines Nachlasspflegers. Zur Abgrenzung: Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die Erbrechtslage klar (nur der Erbe ist abwesend), bei der Nachlasspflegschaft ist die Erbrechtslage hingegen unklar.
Abwicklungsvollstreckung
Die Abwicklungsvollstreckung ist eine Art der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Er hat dies als Abwicklungsvollstrecker oder als Verwaltungsvollstrecker zu tun. Als Abwicklungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker nur die Auseinandersetzung des von ihm in Besitz genommenen Nachlasses nach den Vorgaben des Erblassers zu betreiben. Er hat die betsehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen und die Teilung des NAchlass nach den Vorgaben des Erblassers zu bewerkstelligen. Als Verwaltungsvollstrecker hat der Testamentsvollstrecker den von ihm in Besitz genommenen Nachlass nach den Vorgaben des Erblassers für bestimmte Zeit oder auf Dauer zu verwalten.
Adoption
Adoption ist die Annahme eines Kindes. Sie wird nur auf Antrag des Annehmenden, der notariell beurkundet werden muss, durch Beschluss des Familiengerichtes ausgesprochen. Nach der Adoption sind Adoptiveltern und Adoptvkind miteinander verwandt. Zu beachten ist, dass das Gesetz and die Adoption Minderjähriger und Volljähriger unterscheidliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen knüpft.
(1) Ist das Adoptivkind minderjährig, ist für die Adoption erforderlich, dass diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Der Angenommene verliert dabei die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und seinen früheren Verwandten. Er wird aus der alten Familie "herausgelöst" und in die neue Adoptionsfamilie voll eingegliedert ("Voll-Adoption").
Infolgessen kann er auch nur die "neuen" Adoptiveltern und die neuen Verwandten beerben, die alten biologischen Eltern und die alten Verwanten kann das Adoptivkind nicht mehr beerben.
Pflichtteilsberechtigt ist der als Minderjähriger Adoptierte gegenüber seinen Adoptiveltern und gegenüber den Eltern der Adoptiveltern ("Adoptivgroßeltern"); gegenüber seinen leiblichen Eltern und gegenüber den leiblichen Großeltern besteht kein Pflichtteilsrecht mehr.
(2) Ist das Adoptivkind volljährig, kann es nur adoptiert werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, also insbesondere anzunehmen ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit der Adoption bekommt das volljährige Adoptivkind zu seinen leiblichen Eltern noch neue Eltern hinzu ("Verdoppelung der Eltern auf 4").
Das volljährige Adoptivkind kann also vier Elternteile haben und auch vier Elternteile beerben. Das adoptierte Kind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. Nicht beerben kann es die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten (das Adoptivkind bleibt hier also im alten Familienverbund und bekommt nur die Adopiveltern hinzu).
Wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert hat es ein Pflichtteilsrecht gegenüber allen vier Eltern (zwei leibliche und zwei Adoptiveltern), aber nur gegenüber den leiblichen Großeltern (nicht gegenüber den "Adoptivgroßeltern). Besonderheiten gelten für Adoptivkinder, die vor dem 1.1.1977 adoptiert wurden. Sie bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten auch dann erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig und am 1.1.1977 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern bleiben sie auch pflichtteilsberechtigt.
(3) Zu beachten ist bei jeder Adoption, dass Annahmender und Angenommener einander unterhaltspflichtig werden.
(4) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann auch ein Kind des anderen Ehegatten allein annehmen, nicht aber sein eigenes Kind. Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei einem annehmenden Ehepaar genügt es, wenn ein Ehegatte mindestens 25 Jahre alt ist und der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist (§ 1743 BGB).
(5) Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes. Diese hat bei Kindern unter 14 Jahren sein gesetzlicher Vertreter zu erteilen. Ist das Kind 14 Jahre alt, kann es die Einwilligung nur selbst erteilen und bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes ist zusätzlich die gerichtliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Vorsicht bei der Adoption ausländischer Kinder: Unbedingt immer erst eine Probezeit vor der Adoption vereinbaren. Ich habe in meiner Praxis schon erlebt, dass Adoptiveltern "verhaltenauffällige" Kinder regelrecht "angedreht" wurden, was zur Zerrüttung nicht nur der elterlichen Nerven, sondern auch der Ehe führte.
(6) Zur Adoption eines Minderjährigen ist ferner die Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich (bei Volljährigen nicht !), es sei denn, diese wären dauerhaft wegen Geschäftsunfähigkeit oder unbekannten Aufenthaltes zur Abgabe der Erklärung außerstande. Die Einwilligung kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Kindeseltern ist nur wirksam, wenn die Annehmenden bereits feststehen. Eine allgemeine Einwilligung zur "Blanko-Adoption" ist unzulässig.
(7) Wird die Einwilligung der Eltern verweigert, kann sie bei Vorliegen trifftiger Gründe (z.B. gröbliche Pflichtverletzung der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind) durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Mit der Einwilligung zur Adoption, die der notariellen Beurkundung bedarf und weder bedingt noch befristet ausgesprochen werden kann, ruht die elterliche Sorge und die bestehende Unterhaltspflicht. Wird die Adoption durch das Familiengericht ausgesprochen, verändern sich die verwandtschaftlichen Beziehungen wie oben dargestellt.
Akteneinsicht
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Einsicht in Gerichts- und Behördenakten nehmen. So kann Einblick in die Nachlassakten, Grundbücher und Standesunterlagen genommen werden.
Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht in die Nachlassakten haben z. B. die Erben, die gesetzlichen Erben, auch wenn sie enterbt sind, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger des Erblassers oder des Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigte.
Aktiva des Nachlasses
Alleinerbe
Der Alleinerbe ist derjenige, der alleine die Rechtsnachfolge des Erblassers angetreten hat. Zu unterscheiden ist, ob der Erbe Voll- oder nur Vorerbe geworden ist. Bei einer Vollerbschaft geht das VErmögen des Erblassers voll auf den Erben über und verschmilzt mit diesem untrennbar zu einer Vermögensmasse. Der Vorerbe erhält sozusagen nur ein getrenntes Sondervermögen, kann hierüber aber nicht völlig frei verfügen und verliert dieses wieder bei Eintritt des Nacherbfalls.
Treten mehrere die Rechtsnachfolge an, handelt es sich um Miterben, die in einer Erbengemeinschaft verbunden sind.
Altenteil
Das Altenteil ist eine Reallast, das durch notariellen Übergabevertrag zumeist im Bereich von landwirtschaftlichen Anwesen insbesondere bei der Hofübergabe an die nächste Generation eingeräumt wird und durch das die Altersversorgung des Übergebers gesichert werden soll. Zumeist betreffen solche Regelungen das Wohnen, die Versorgung mit Nahrung und Kleidung und die Zahlung von Geldrenten.
Anfechtung
Die Anfechtung einer testamentarischen oder erbervertraglichen Anordnung bewirkt, dass diese mit Rückwirkung beseitigt wird, so wie wenn diese letztwillige Verfügung nie existiert hätte. Dabei ist der Erblasser bei einem (Einzel-) Testament nicht anfechtungsberechtigt, obwohl er Erklärender ist: er kann sein Testament nämlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Widerruf aufheben oder ändern. Einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament kann der Erblasser anfechten, soweit er seine Verfügung nicht mehr einseitig widerrufen kann. Davon zu unterschieden ist, dass das TEstament wegen testierunfähigkeit oder mangelnder Testierfähigkeit ohnehin unwirksam ist. In letzteren Fällen bedarf es keiner Anfechtung, da diese TEstamente dann per se unwirksam sind.
Für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung muss ein Anfechtungsgrund vorliegen. Es kommen insbesondere in Betracht:
- Irrtum über die Erklärung (Erblasser wollte etwas anderes sagen) oder über den Inhalt der Erklärung (Erblasser hat sich über den Erklärungsinhalt geirrt),
- Irrtum über den Eintritt oder Nichteintritt von künftigen Umständen oder
- Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (nach Errichtung der letztwilligen Verfügung kommt ein neuer Pflictteilsberechtigter hinzu, z.B. neue sKind neuer Ehegatte).
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis von dem zur Anfechtung berechtigenden Grund.
Nicht nur letztwillige Verfügungungen können angefochten werden, sondern auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. als Anfechtungsgrund kommen in Betracht: der Irrtum über den Lauf und die Dauer der Ausschlagungsfrist oder ein Irrtum über die verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses (z. B. Nachlass stellt sich später als überschuldet dar). In diesen Fällen beträgt die Anfechtungsfrist aber nicht 1 Jahr sondern nur 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund!
Ankaufsrecht
Beim Ankaufsrecht handelt es sich um das bindende Angebot des Verkäufers an den künftigen Käufer, den Kaufgegenstand innerhalb einer bestimmten Frist zu kaufen. Das Ankaufsrecht ist vom Vorkaufsrecht zu unterscheiden. Hier hat der Vorkaufsberechtigte das Recht bei Abschluss eines Kaufvertrages anstelle des Käufers zu den Bedingungen des Kaufvertrages als Käufer in den Vertrag einzutreten.
Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, die eine Erbeinsetzung enthält, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.
Anrechnung auf den Pflichtteil
Anrechnung bedeutet, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung, die er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten unter Lebenden eine Zuwendung gemacht und dabei bestimmt, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist, so hat sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Hierunter fallen alle Schenkungen, auch sog. Ausstattungen (Zuwendung zum Zecke der Existenzgründung, Existenzssicherung, Existenzförderung) soweit der Erblasser zu ihnen nicht verpflichtet war und vor oder bei der Zuwendung eine Anrechnungsbestimmung getroffen hat. Die Anrechnungsbestimmung kann vom Erblasser nach der Zuwendung nicht mehr einseitig angeordnet werden. Hierzu bedürfte es der Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten, der dafür einen Vertrag mit dem Erblasser schließen müsste. Da dies einen (Teil-)Verzicht auf den späteren Pflichtteil darstellt, bedarf ein solcher Vertrag der notariellen Beurkundung.
Anstandsschenkung Anstandsgeschenke
Eine Anstandsschenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung, die nach der Anschauung des täglichen Lebens nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende an sozialem Ansehen verlieren würde. Das ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der jeweiligen örtlichen und sozialen Verkehrssitten festzustellen. Hierunter fallen insbesondere gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke, wie übliche Geschenke unter nahen Verwandten zu Geburtstagen, Weihnachten, zur Hochzeit, zu Jubiläen oder Einladungen. Auch Spenden können hierunter fallen, ebenso wie Trinkgelder.
Anstandsgeschenke lösen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus und führen auch nicht zur Ausgleichungspflicht.
Anwachsung
Im Erbrecht ist Anwachsung die Erhöhung eines feststehenden Erbteils durch Wegfall eines Miterben. Fällt einer von mehreren Miterben vor oder nach dem Erbfall weg, z. B. durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht, so wächst sein Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.
Beispiel: Der verwitwete Erblasser E hat drei Kinder A,B und C. C hat keine Kinder. E verstirbt. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein. C schlägt die Erbschaft aus. Eigentlich sieht das Gesetz die gleiche Beteiligung der Kinder, mithin jedes Kind ein Drittel, am Nachlass des Vaters vor. Durch die Ausschlagung wächst der Erbteil den verbleibenden Erben an, wenn, wie im Beispielsfall kein Ersatzerbe des C existiert. A und B beerben E jeweils zur Hälfte.
Aufbewahrung Testament
Wenn ein Testament errichtet wird, stellt sich im Anschluss die Frage, wo und wie das Testament aufbewahrt werden soll. Viele Testamente verschwinden nach dem Tod des Erblassers, werden nicht gefunden oder beim Nachlassgericht nicht abgegeben, auch wenn dies strafbar ist.
Wer das verhindern will, kann sein Testament in die so genannte amtliche Verwahrung geben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die Verfügung beim Tode des Erblassers eröffnet wird. Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung vor einem Notar gelangt diese automatisch in die amtliche Verwahrung. Wer die Kosten eines Notars sparen will, aber gleichzeitig sichergestellt haben will, dass das Testament trotzdem eröffnet wird, kann dies dadurch erreichen, dass er sein Testament beim Nachlassgericht oder einem Notariat hinterlegt. Das Testament kann dort z. B. in einem geschlossenen Umschlag abgegeben werden. Hierbei fällt eine nur vergleichsweise geringe Verwahrungsgebühr an.
Bei einer amtlichen Verwahrung erfolgt eine Verwahrungsmeldung seit dem 1. Januar 2012 an das zentrale Testamentsregister in Berlin. Das Nachlassgericht wird im Erbfall dort nach registrierten Testamenten fragen und diese bei positiver Auskunft anfordern. So ist sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich eröffnet wird und Wirkung entfalten kann.
Die Verwahrung zu Hause ist wesentlich unsicherer. Wer die Wahrscheinlichkeit des Auffindens des Testaments erhöhen will, kann Mehrfertigung des Testamentes fertigen und der Person geben, die durch das Testament begünstigt ist. Hier ist zu erwarten, dass diese das Testament beim Nachlassgericht vorlegt, da sie einen Vorteil davon hat.
Ein Testament gehört nicht in ein Bankschließfach, zu dem nur der Erblasser Zugang hat.
Aufgebotsverfahren
Die Erben haben häufig das Problem, dass sie nicht sicher wissen, ob der Erblasser Schulden hinterlassen hat. Verteilen Sie den Nachlass, ehe die Schulden beglichen sind, haften sie für die Schulden persönlich und mit ihrem eigenen Vermögen. Das Aufgebotsverfahren ist ein auch bei Anwälten nicht selten unbekanntes, aber sehr wichtiges Verfahren, wenn darum geht, die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken.
Das Aufgebotsverfahren ist vom Erben beim Nachlassgericht zu beantragen. Dieses bestimmt dann eine Frist, binnen derer die Nachlassgläubiger ihre Forderungen dort anmelden müssen. Auf diese Art und Weise gewinnen die Erben einen Überblick und können beurteilen, ob sie eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme (Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz) ergreifen müssen. Die Gläubiger sind zwar nicht verpflichtet, ihre Forderung anzumelden, diese erlischt auch nicht, wenn sie nicht angemeldet wird. Dem Erben bleibt aber weiterhin die Möglichkeit offen, trotz Auseinandersetzung des Nachlasses die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Auf diese Weise wird die Gefahr gebannt, dass später unbekannte Gläubiger Zugriff auf das Eigenvermögen des Erben nehmen können.
Auflage
Im Erbrecht (§ 1940 BGB) kann der Erblasser mittels einer Auflage in einem Testament oder Erbvertrag einen Erben oder einen durch ein Vermächtnis Begünstigten anhalten, eine gewünschte Handlung vorzunehmen oder aber zu Unterlassen.
Typische Auflagen sind z. B. Grabpflegeauflagen oder aber die Auflage, dass sich der Erbe um ein Haustier des Erblassers kümmert. Die Durchsetzung solcher Auflagen können durch den Erben selbst, durch Miterben, aber auch Personen, die ohne die Beachtung der Auflagen einen Vorteil hätten erlangen können, etwa weil sie ansonsten erbberechtigt geworden wären, verlangt werden. Es ist daher wichtig, solche Vollziehungsberechtigten zu benennen. Unter Umständen kann auch an die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers gedacht werden, der die Aufgabe hat, die Einhaltung der Auflage zu überwachen.
Auflassung
Die Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers bei der Übertragung eines Grundstückes, die der notariellen Form bedarf, wird Auflassung genannt. Die Auflassung alleine genügt allerdings nicht zum Eigentumsübergang an dem Grundstück. Vielmehr erfolgt die Eigentumsübertragung erst durch Eintragung im Grundbuch. Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft, z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag, streng zu unterscheiden.
Auseinandersetzung
In Erbangelegenheiten ist (§§ 2042 ff.) eine Auseinandersetzung gleichbedeutend mit der Aufteilung des Vermögens einer Erbengemeinschaft unter ihre Mitglieder nach Begleichung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch jedes Erben auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat anderes verfügt. Die Auseinandersetzung wird durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen. In geeigneten Fällen kann die Erbauseinandersetzung auch im Rahmen eines so genannten Abschichungsvertrages geregelt werden.
Bei fehlender Einigung der Erben kann ein Nachlassgericht angerufen werden. In Extremfällen kann auch eine Auseinandersetzungsklage (Teilungsklage) vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeiten in Sicht sind.
Ausgleichung
Erben Kinder als gesetzliche Erben sind sie eventeull zu einer Ausgleichung wegen der Vorempfänge verpflichtet, die sie vom Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten erhalten haben. Das Gesetz bestimmt: Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, bei der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleich ausgeschlossen hat (§ 2050 BGB). Unter Ausstattung ist nicht nur die Aussteuer an eine Tochter zu verstehen, sondern alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird. Ausgleichung sind also Zuwendungen zur Existenzgründung, Existenzförderung, Existenzsicherung. Was man zu einem dieser Zwecke erhält ist Ausstattung. Erhält man etwas (z.B. Geld) ohne Zielsetzung und kann man damit machen, was man will, liegt keine Ausstattung vor, sondern ein bloßes Geschenk.
Auskunftsanspruch
Nachdem dem Erbfall können erbrechtliche Ansprüche häufig nicht beziffert werden, da dem Anspruchsberechtigten die Informationen hierzu fehlen. Das Gesetz und die Rechtsprechung gewähren in vielen Fällen Informationsrechte. So kann beispielsweise der Erbe vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung bezüglich des Bestandes des Nachlasses durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen werden. Hierbei hat sich der Erbe auch über Geschenke des Erblassers zu erklären, da diese regelmäßig Relevanz für den Pflichtteil haben. Miterben haben sich häufig untereinander über erhaltene Vorempfänge zu erklären. Die Erben können in der Regel vom Generalbevollmächtigten Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung über die von ihm für den Erblaser getätigten Rechtsgeschäfte verlangen.
Auslegung
Da die Verfügung von Todes wegen eine Willenserklärung ist, gilt auch für sie die allgemeine Auslegungsregel des § 133 BGB; „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.“ Für letztwillige Verfügungen wird diese allgemeine Auslegungsregel durch die Sondervorschrift des § 2084 BGB ergänzt, der den Grundsatz der wohlwollenden Auslegung enthält. Sie verändert nicht das Ziel der Auslegung, nämlich den wirklichen Willen des Erblasser zu erforschen, sondern will dem ermittelten wirklichen Willen zum Erfolg verhelfen, indem ein rechtlich zulässiger Weg zur Verwirklichung dieses Erblasserwillens einem rechtlich unzulässigen vorzuziehen ist. Der Wille des Erblassers muss aber im Testament einen wenn auch noch so geringen Niederschlag gefunden haben. Haben z. B. sowohl die Ehefrau als auch die Geliebte des Erblassers den gleichen Vornamen, und setzt der Erblasser eine Erbin lediglich mit diesem Vornamen ein, so ist die Frau Alleinerbin, wenn sonst das Testament sittenwidrig und nichtig wäre, z.B. weil die Erbeinsetzung der Geliebten nur für die sexuelle Hingabe erfolgt wäre. Bestellt der Erblasser, was rechtlich unzulässig ist, einen Pfleger, so kann dies als Ernennung eines Testamentsvollstreckers ausgelegt werden. Unabhängig hiervon ist die Vorfrage zu entscheiden, ob eine Erklärung des Erblassers schon eine rechtsverbindliche Verfügung oder aber nur ein unverbindlicher Wunsch ist. Es muss also feststehen, dass der Erblasser überhaupt testieren wollte, dass er also den für eine Willenserklärung unerlässlichen Rechtsbindungswillen hatte und nicht bloß einen unverbindlichen Wunsch äußern wollte. Eine weitere allgemeine Sonderregel für letztwillige Verfügungen enthält § 2085 BGB. Während nach der allgemeinen Regel des § 139 BGB die Nichtigkeit von Teilen eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts führt, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde, bestimmt § 2085 BGB gerade umgekehrt, dass grundsätzlich die Unwirksamkeit einer von mehreren Verfügungen die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt, die einzelnen Verfügungen also selbständig sind. Ähnlich wie § 2084 BGB geht diese Auslegungsregel davon aus, dass ein Testament wenigstens teilweise zur Geltung kommen soll.
Ausschlagung
Es ist einem vorläufigen Erben gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Die Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen. Diese Versäumnis kann prinzipiell noch einmal angefochten werden. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und fällt demjenigen zu, der zum Erbe berechtigt gewesen wäre, hätte der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt. Dem vorläufigen Erben stehen alternativ zur Ausschlagung Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung der aus dem Erbe resultierenden Verbindlichkeiten zur Verfügung. Die Ausschlagung eines Teils der Erbschaft ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die genauen Umstände einer Ausschlagung sind in mehreren Gesetzen geregelt (BGB § 1484, BGB § 1643, § 1822, § 1942 , § 1943). Ferner sind mehrere wichtige Urteile erlassen worden, die Detailfragen abklären.
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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht
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