Gefundene Begriffe
Bankguthaben im Erbfall
Ist ein Kunde der Bank verstorben, kann die Bank von demjenigen, der nun über das Bankguthaben verfügen will, verlangen, ihr einen Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder eine Ausfertigung bzw. eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorzulegen. Nur wer darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker aufgeführt ist, wird von der Bank als berechtigt angesehen, über das Bankguthaben zu verfügen. Außerdem kann die Bank selbst dann an die berechtigte Person Leistungen erbringen.
Bedingung
Durch eine Bedingung werden bestimmte Rechtsfolgen vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht.
Es gibt zum einen aufschiebende Bedingungen, nach denen eine Rechtsfolge von einem bestimmten Ereignis an eintreten soll, z.B. Erbeinsetzung des Kindes erst, wenn es seine Berufsausbildung beendet hat.
Es gibt zum anderen auflösende Bedingungen, nach denen eine Rechtsfolge bis zu einem bestimmten Ereignis oder einem Endtermin Bestand haben soll.
Beerdigungskaffee
auch Begräbniskaffee genannt, siehe dort
Befreiter Vorerbe
Befristung
Begräbniskaffee
Auch Beerdigungskaffe, Trauerkaffee oder Leichenschmaus genannt. Die Kosten hierfür gehören zu den Bestattungskosten und sind damit Nachlassverbindlichkeiten.
Behindertentestament
Belege
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem eine gegenseitige Einsetzung der Eheleute zum jeweiligen Alleinerben und eines Dritten als Nacherbe stattfindet. Nach dem Tod eines der beiden Ehegatten fällt der beiderseitige Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu, nach dessen Tod geht der Nachlass an einen Dritten (Nacherben bzw. Schlusserben) über. Häufig sind die Nacherben Kinder der Verstorbenen. Dabei gibt es die Möglichkeit, dass die Erbmassen der Ehegatten getrennt oder aber auch als eine gemeinsame Vermögensmasse (überlebender Ehegatte als Vollerbe) behandelt werden. Die letztgenannte Variante (Einheitsprinzip) wird in Zweifelsfällen von der Rechtssprechung nach §2268, Abs. 1 BGB favorisiert. Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch das Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Dem kann zu Lebzeiten der Eltern durch Pflichtteilsverzicht in Form entsprechender Verträge mit den Berechtigten vorgebeugt werden. Eingeforderte Pflichtteile des Erstverstorbenen müssen in Geldform abgegolten werden und bedeuten demnach häufig für die überlebenden Ehegatten eine erhebliche finanzielle Belastung.
Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
Durch eine Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht kann der Erblasser einem Abkömmling, der in hohem Maße verschwenderisch lebt oder Schulden hat, Beschränkungen auferlegen, § 2338 BGB. Dadurch wird zum einen erreicht, dass dem Abkömmling der Unterhalt gesichert wird und zum anderen stellt diese Vorgehensweise einen Schutz des Pflichtteils vor Verschwendung und Verschuldung dar.
Die Beschränkungen können denen eines Vorerben oder eines Vermächtnisnehmers entsprechen. Auch eine Verwaltung des Pflichtteils durch einen Testamentsvollstrecker ist möglich.
Beschwerung
Beschwert sind die Erben oder Vermächtnisnehmer, da sie verpflichtet sind, die in dem Vermächtnis begründete Verbindlichkeit zu erfüllen bzw. eine Leistung zu erbringen, ohne einem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.
Bestandsverzeichnis
Grundsätzlich hat der Erbe diese Auskünfte im Rahmen eines Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Der Enterbte kann aber auch verlangen, dass das Verzeichnis von einem Notar erstellt wird.
Bestattungskosten
Die Bestattungskosten (die Kosten der standesgemäßen Beerdigung) sind Nchlassverbindlichkeiten und gemäß § 1968 BGB von dem oder den Erben zu tragen. Hierzu zählt auch der Trauerkaffee.
Bestattungspflicht
Bestattungsverfügung
Mit einer Bestattungsverfügung kann man für den Fall seines Todes regeln, wie im einzelnen die Bestattung erfolgen soll (z.B. Feuer- oder Seebestattung, anonymes Grab) und wer sich darum kümmern soll (Bestimmung des Totenfürsorgeberechtigten). Hierdurch kann man Streit vermeiden und klar regeln, wie man bestattet werden will. Für die Hinterrbliebenen ist dies eine große Hlfe.
Für die Bestattungsverfügung gibt es keine Formvorschrift, so dass sie auch maschinenengeschrieben sein kann. Sie muss aber unterschrieben sein. Sie sollte dem in der Verfügung Bestimmten bekannt und für ihn verfgbar sein, damit er auch entsprechend handeln und seine Berechtigung gegebenenfalls auch nachweisen kann.
Bewertung des Nachlasses
Für die Bewertung müssen zum einen die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden. Zum anderen sind dann die vom Erblasser hinterlassenen Schulden abzuziehen.
Bei der Bewertung der Vermögenswerte kommt es grundsätzlich auf deren Verkehrswerte an.
Bei Wertpapieren ist das der Kurswert am Todestag des Erblassers.
Hatte der Erblasser Gesellschaftsanteile, ein Handelsgeschäft oder eine Praxis, ist für die Bewertung maßgebend, was ein Außenstehender für die Anteile zahlen würde.
Bei Immobilien ist der auf dem freien Markt erzielbare Preis heranzuziehen.
Ist ein Mietshaus Teil des Nachlasses, wird nach dem Ertragswertverfahren auf die erzielten Mieten abgestellt. In manchen Fällen wird auch ein Mischwert aus Verkehrs- und Ertragswert zugrunde gelegt.
Bei einem selbst genutzten Eigenheim ist nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln, was es kosten würde dieses Haus heute zu bauen. Im Anschluss wird dann das Alter des Hauses wertmindernd berücksichtigt.
Der Wert eines unbebauten Grundstücks ist nach dem Bodenrichtwert zu ermitteln.
Vom Nachlass abzuziehen sind die Geldschulden des Erblassers (worunter auch Steuerschulden des Erblassers fallen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls schon bestanden), die Zugewinnausgleichsforderung und der Voraus des überlebenden Ehegatten und sonstige mit dem Erbfall zusammenhängende Kosten wie Beerdigungs-, Nachlassverwaltungs- und Prozesskosten.
Nicht in Abzug zu bringen sind der Dreißigste, Vermächtnisse, Auflagen, und die Erbschaftssteuer des jeweils Erb- und Pflichtteilsberechtigten.
Bezugsberechtigung
Bindungswirkung beim Erbvertrag
Der Vertragserblasser ist aber dennoch frei durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen, kann aber keine Schenkungen mehr zum Nachteil des Vertragserben aus dem vertraglich vererbten Vermögen vornehmen.
Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Der überlebende Ehegatte kann dann nur noch seine Verfügungen aufheben, indem er das ihm Zugewendete ausschlägt.
Brieftestament
Das Brieftestament ist eine vom Erblasser eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung, die in Form eines Briefes erstellt wurde. So ein Brieftestament kann z.B. vorliegen, wenn in einem handschriftlich geschriebenen Brief - die eigenhändige handschritliche Erstellung ist zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung - ohne Überschreibung als "Testament" oder "Letzter Wille" erklärt wird, was sich der Verfasser für die Zeit nach seinem Tod mit der Verteilung seines Nachlasses vorstellt. Das Problem eines Brieftestamentes besteht darin, dass nach dem Tod des Verfassers oder der Verfasserin erkannt werden muss, ob es sich um eine letztwillige Verfügung und nicht nur um einen Brief handelt. Es muss also ein so genannter Testierwille festgestellt werden. Der Unterschied besteht darin, dass eine letztwillige Verfügung verbindlich ist, während es sich bei einem Brief lediglich um einen Wunsch handelt.
Bürgermeistertestament
Der Erblasser kann gemäß § 2249 BGB vor dem zuständigen Bürgermeister ein Testament errichten (sog. Nottestament), wenn zu befürchten ist, dass er sterben wird, ehe es ihm möglich war, vor einem Notar ein Testament zu errichten. Der Bürgermeister hat zur Testamentserrichtung zwei Zeugen hinzuzuziehen.
Das so errichtete Testament verliert 3 Monate nach der Errichtung seine Gültigkeit. Wird en solches Nottestament errichtet, muss es also kurzfristig in der gehörigen Form nachgeholt werden.
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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht
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