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Gefundene Begriffe


Danaergeschenk

Ein Danaergeschenk ist ein Geschenk, das sich dem Empfänger als unheilvoll und schadensstiftend erweist.

Der Begriff stammt aus der griechischen Mythologie. Benannt ist es in Anlehnung an das hölzerne Trojanische Pferd, mit dessen Hilfe die Griechen („Danaer“) die Stadt Troja eroberten.

Für Erben, die lediglich nicht-befreite Vorerben werden, stellt sich die Erbschaft als ein solches Geschenk heraus. Der Erbe darf die Erbschaft nicht angreifen, nicht verwerten, nicht belasten.Er trägt aber die gewöhnlichen Erhaltungskosten und muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten. Im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung ist zu besprechen, ob die erbschaft evt. ausgeschlagen werden sollte.

Datum im Testament

Laut Gesetz im  Testament ein Datum angegeben  werden. Eiine  Pfllcht  stellt dies  nicht dar.  Die  Angabe  des Datums ist  jedoch  aus  Beweisgründen  dringend  zu  empfehlen. Die Zeitanbabe im Testament beweist den Zeitpunkt, wann das Testament errichtet wurde.

Dauertestamentsvollstreckung

Der Erblasser kann anordnen, dass die Testamentsvollstreckung nicht nur zur Erledigung von gewissen Aufgaben angeordnet wird. Die Testamentsvollstreckung kann vielmehr dauerhaft angeordnet werden. Ohne Zeitangabe im Testament endet die Dauertestamentsvollstreckung 30 Jahre. Der (arme) Erbe hat während dieser Zeit keinerlei Zugriffsrechte auf sein Erbe.

Doppelvollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann auch als Doppelvollmacht erteilt werden. Die Vor- und Nachteile der Bevollmächtigung einer zweiten Person sollten sorgsam abgewogen und durchdacht werden. Dem Vorteil der Arbeitsteilung und der gegenseitigen Kontrolle bzw. Vertretung im Fall der Verhinderung eines Bevollmächtigten steht eventuell die Gefahr streitiger Auseinandersetzungen zwischen den beiden Bevollmächtigten entgegen.

Drei-Zeugen-Testament

Unter folgenden Voraussetzungen kann vor drei Zeugen ein Nottestament errichtet werden:

  • Bei naher Todesgefahr, wenn die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder einem Notar nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB)
  • Bei Absperrung eines Ortes als Folge außerordentlicher Umstände wie Hochwasser oder Verschüttung, wenn die Errichtung des Testaments vor einem Notar oder dem Bürgermeister nicht möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 1 BGB).

Dieses außerordentliche Testament hat nur vorläufigen Charakter und wird deshalb drei Monate nach seiner Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser zudiesem Zeitpunkt noch lebt (§ 2251 BGB).

Dreimonatseinrede

Die Dreimonatseinrede berechtigt den Erben, die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft zu verweigern (§ 2014 BGB). Damit wird dem Erben eine Schonfrist eingeräumt, während der er sich einen Überblick über den Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten machen kann. In dieser Schonfrist kann er den Nachlass sichten und entscheiden, ob und wie er seine persönliche Haftung beschränken soll, also ob er z.B. Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen soll.

Dreißigster

Der Dreißigste ist eine Pflicht des Erben für die ersten dreißig Tage nach dem Tode des Erblassers. Er ist vom Erben an die Familienangehörigen des Verstorbenen, die zu dessen Haushalt gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, zu leisten. Im Normalfall sind dies der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Der Erbe hat ihnen in den ersten dreißig Tagen nach dem Erbfall den gleichen Unterhalt zu gewähren, wie der Erblasser es getan hat. Darüberhinaus muß der Erbe ihnen die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände gestatten.

Dürftigkeitseinrede

Oft ist der Nachlass wertlos oder sogar überschuldet. Dann will der Erbe natürlich nicht für die Schulden des Erblassers haften. Er kann die Haftung auf den Nachlass beschränkten, muss also nicht mit seinem eigenen Vermögen haften. Die Mittel zur Haftungsbeschränkung sind Nachlassverwaltung oder Nachlassinvolvenz. Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels  Masse nicht möglich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so muss dem Erben in seiner Not trotzdem irgendwie geholfen werden. Der Erbe kann dann sozusagen eine Privatinsolvenz des Nachlasses durchführen, er kann nämlich die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (§ 1990 BGB). Dazu muss er die sog. Dürftigkeitseinrede erheben. Diese Einrede setzt nur die Dürftigkeit des Aktivbestands des Nachlasses, nicht aber seine Überschuldung voraus. Der Rest des Nachlasses hat der Erbe den Gläubigern zur Verfügung zu stellen. Ist überhaupt kein Nachlass mehr vorhanden, so erhebt der Erbe die Erschöpfungseinrede.

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Sven Klinger
Fachanwalt für Erbrecht

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