Erbrecht A-Z

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Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, entspricht aber den (formalen und inhaltlichen) Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, wird angenommen, dass dieses Rechtsgeschäft gewollt war, wenn angenommen werden kann, dass dieses gewollt war. Das setzt aber voraus, dass dies bei Kenntnis der Nichtigkeit auch so von den Beteiligten so gewollt war. Ist beispielsweise ein Erbvertrag aus formalen Gründen nichtig, kann er unter Umständen in ein Testament umgedeutet werden, so dass auf diesem Weg unter Umständen noch etwas gerettet werden kann.

Eröffnen mehrere Personen, zum Beispiel Ehegatten, ein gemeinsames Konto und vereinbaren mit der Bank, dass nur beide Ehegatten gemeinschaftlich über etwaige Guthaben – beispielsweise durch Überweisung – verfügen dürfen, spricht man von einem Und-Konto. Keiner der Ehegatten kann dann ohne den anderen Ehegatten handeln.
Demgegenüber kann bei den so genannten Oder-Konto entweder der eine Ehegatte oder der andere Ehegatte allein Verfügungen über etwaige Kontoguthaben treffen.

In der Bankenpraxis gibt es praktisch nur noch Oder-Konten. Und-Konten sind vollkommen ungebräuchlich geworden.

auch Gesamtrechtsnachfolge: Ein Erbe tritt mit dem Erbfall in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das Vermögen (Erbschaft) geht als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB)

Unterhaltsansprüche enden mit dem Tod desjenigen, der Unterhalt zu leisten hat. Unterhaltsrückstände bis zum Tod sind aber Verbindlichkeiten, die auf die Erben übergehen, so dass man als Unterhaltsberechtigter diese auch von den Erben fordern kann. Eine Ausnahme gibt es beim Ehegattenunterhalt: nach § 1586 b BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten – auch eines geschiedenen – gegen den anderen Ehegatten geht auf die Erben über. Allerdings ist die Haftung auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte erhalten hätte. Die pauschale Erhöhung bei der Zugewinngemeinschaft wird hierbei allerdings nicht vorgenommen.

Mit dem Untervermächtnis wird das eigentliche Vermächtnis, das Hauptvermächtnis, belastet. Erhält A testamentarisch 20.000 EUR , wobei gleichzeitig bestimmt ist, dass B davon 5.000 EUR verlangen kann, ist A Hauptvermächtnisnehmer und B Untervermächtnisnehmer.

(formal korrekte Bezeichnung Dürftigkeitseinrede § 1990 BGB) Reicht der Nachlass für die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten nicht aus und ist sein Bestand so gering, dass Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz abgelehnt wurden oder eben wegen der Geringfügigkeit des Bestandes abgelehnt würden, kann sich der Erbe auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Er muss dann den Nachlass an den/ die Nachlassgläubiger herausgeben und kann so die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Er haftet dann nicht mit seinem eigenen Vermögen.

Der Begriff des Übergabevertrags wird regelmäßig im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge gebraucht. Gerade dann, wenn Eltern Verantwortung abgeben wollen, oder auch – in der Praxis häufig anzutreffen – zum Zwecke der Steuerersparnis, übergibt die ältere Generation an die jüngere Generation zum Beispiel den Betrieb oder das Grundstück mit Immobilie. Ein Übergabevertrag kann sowohl ein entgeltliches Geschäft beinhalten, also regeln, dass ein Vermögensgegenstand übertragen wird gegen Gegenleistung, zum Beispiel das Zahlen einer Rente oder die Übernahme der Verpflichtung, Pflegeleistungen zu erbringen. Auch kann als Gegenleistung vereinbart werden, dass der Übernehmer Darlehen, die auf dem Übergabegegenstand lasten, übernimmt. Je nachdem, ob die Gegenleistungen den Verkehrswert des Übergabegegenstandes erreichen oder nicht ist der Übergabevertrag voll entgeltlich oder nur teilentgeltlich. Ist er teilentgeltlich, ist er bezüglich des Teils des Verkehrswertes, dem keine Gegenleistung gegenübersteht, eine Schenkung. übergeben werden kann auch ohne Gegenleistung, so als reine Schenkung. Durch eine solche Übertragung können Schenkungssteuern ausgelöst werden. Im Übergabevertrag kann insbesondere auch eine Sicherung des Übergebers vorgesehen werden, der sich mit der Übergabe zu Lebzeiten häufig seines wertvollsten Vermögensgegenstandes begibt. Als solche Sicherung – je nach Einzelfall – können zum Beispiel Rückforderungsrechte des Übergebers für den Fall der Insolvenz des Übernehmers, dessen Scheidung und ein damit verbundenes Abwandern des Vermögens in den Familienstamm der Ehefrau, und z.B. auch für dessen Vorversterben vereinbart werden.

Leistet ein Sozialhilfeträger z.B. Pflegegeld oder“Hartz IV“, wird er versuchen, sich seine Leistungen „zurückzuholen“; dies auch dann, wenn der Empfänger zum Empfang tatsächlich berechtigt war. Das Sozialgesetzbuch sieht hieran verschiedenen Stellen für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit vor, auf Ansprüche eines Berechtigten zurückzugreifen, sie überzuleiten. Häufig sind Gegenstand einer solchen Überleitung Pflichtteilsansprüche. Stirbt ein Elternteil und ist ein Kind enterbt, hat es solche Pflichtteilsansprüche. „Schuldet“ dieses Kind dem Sozialleistungsträger Geld, wird der Sozialleistungsträger auf die Pflichtteilsansprüche gegen den Erben Zugriff nehmen und sich hieraus befriedigen.Der Pflichtteilsberechtigte kann sich hiergegen nicht wehren. Durch durchdachte Gestaltung von Testamenten, in deren Zusammenhang solche Sachverhalte eine Rolle spielen können, insbesondere bei so genannten „Behindertentestamenten“ kann eine solche Überleitung häufig vermieden werden.

Im Rahmen der Testamentsgestaltung kann durch Vermächtnis einer bestimmten Person das Recht zugewandt werden, einen bestimmten Gegenstand aus der Nachlassmasse entgeltlich oder unentgeltlich für sich zu beanspruchen und damit zu übernehmen. Dieses Gestaltungsmittel bietet sich insbesondere immer an, wenn Erbe in mehrere Personen sindund eine dieser Personen eine besondere Beziehung zu einem Nachlassgegenstand, zum Beispiel dem Elternhaus, hat. Wenn der Erblasser allerdings nicht sicher ist, ob diese Person die Übernahme entweder wünscht oder sich auch leisten kann, ist sie entgeltlich, ist eine solche Gestaltung hilfreich.

Ist ein Nachlass überschuldet durch Vermächtnisse und Auflagen, zum Beispiel, weil ein Erblasser betraglich festgelegte Vermächtnisse angeordnet hat, das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes allerdings nicht mehr ausreicht, diese zu bedienen, spricht man von Überschwerung. Das Gesetz gibt dem Erben dann die Möglichkeit, die so genannte Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu erheben. Nach Erhebung dieser Einrede kann der Erbe dem Vermächtnisnehmer den Restnachlass zu seiner Befriedigung herausgeben oder ihm eine wertmäßige Abfindung zahlen.

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