Erbrecht A-Z

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Ein Insichgeschäft nach § 181 BGB liegt vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft tätigt. Das Insichgeschäft ist im Grundsatz verboten. Ausnahmsweise ist es erlaubt, wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten dazu ausdrücklich ermächtigt oder wenn das Rechtsgeschäft ausdrücklich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Die beim Fehlen eines Testaments oder eines Erbvertrags eintretende gesetzliche Erbfolge wird als Intestaterbfolge bezeichnet.

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